Wir haben hier eine Kollegin, die seit vielen Jahren im Grundbuch arbeitet.
Sie verlangt immer bei z.B. Käufern, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben einen Zustellbevollmächtigten und beruft sich damit auf § 97 GBO.
Ich steige nur leider nicht dahinter was § 97 GBO mit einem normalen Kaufvertrag und der Auflassung zu tun hat. Sie schickt dann glaube ich auch die Kostenrechnungen an den Zustellvertreter.
Scheinbar machen das aber auch die Notare mit. Zumindest hat sie nicht gesagt, dass sich da mal schon einer beschwert hätte.
Wird das woanders auch so gehandhabt?