Zustellbevollmächtigter

  • Wir haben hier eine Kollegin, die seit vielen Jahren im Grundbuch arbeitet.
    Sie verlangt immer bei z.B. Käufern, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben einen Zustellbevollmächtigten und beruft sich damit auf § 97 GBO.
    Ich steige nur leider nicht dahinter was § 97 GBO mit einem normalen Kaufvertrag und der Auflassung zu tun hat.:gruebel: Sie schickt dann glaube ich auch die Kostenrechnungen an den Zustellvertreter.

    Scheinbar machen das aber auch die Notare mit. Zumindest hat sie nicht gesagt, dass sich da mal schon einer beschwert hätte.

    Wird das woanders auch so gehandhabt?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Hier nicht. Ich teile Deine Bedenken. Der § 97 GBO steht nicht umsonst gerade da hinten...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • § 97 GBO ist nach der Gesetzessystematik für das normale Eintragungsverfahren nicht einschlägig, dies ergibt sich schon aus seiner Stellung in der GBO:


    5. Abschnitt - Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen (§§ 82 - 115)
    III. Klarstellung der Rangverhältnisse (§§ 90 - 115)

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