Hier wurde in einem Grundbuch eineAuflassungsvormerkung zugunsten eines Käufers eingetragen. Die Eintragung warzwar in der notariellen Urkunde bewilligt, jedoch nicht beantragt. Auch derNotar hatte auch keinen Eintragungsantrag für eine Auflassungsvormerkunggestellt, lediglich einen Antrag auf Eintragung einer gleichzeitig eingereichten Finanzierungsgrundschuld.
Nunmehr hat der Notar die Eintragungsmitteilung desGrundbuchamtes erhalten und festgestellt, dass entgegen seines Antrages auch eineVormerkung eingetragen wurde.
Er beantragt nun die Vormerkung von Amts wegen wiederzu löschen.
Der Notar hat in der Urkunde umfassende Vollmacht vonallen Vertragsparteien erhalten.
Kann die Vormerkung ohne Weiteres gelöscht werden undwenn ja, sollte dem Käufer vorher rechtliches Gehör gewährt werden?
Löschung einer versehentlich eingetragenen Auflassungsvormerkung
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Die Vormerkung ist materiell entstanden (materielle Bewilligung + Eintragung). Der Eintragungsantrag hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung.
Demnach bedarf es für die Löschung der Vormerkung einer "normalen" Löschungsbewilligung.
Andererseits: Etwas besseres konnte dem Käufer nicht passieren. Er ist gesichert, aber die Gebühr für die Eintragung der Vormerkung ist ggf. zurückzuerstatten und ihre Löschung kostet auch nichts (jeweils aufgrund unrichtiger Sachbehandlung).
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Eine Löschung von Amts wegen kommt nicht in Betracht, weil die Vormerkung nicht gegen das Sachenrecht verstößt. Daher wie Cromwell.
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In der Urkunde befindet sich eine Löschungsbewilligung des Berechtigten. Die Löschung der AV wurde bewilligt Zug um Zug mit der Eigentumsumschreibung.
Ich werde die Löschung dann vornehmen, wenn der Antrag auf Eigentumsumschreibung eingereicht wird und vollzugsfähig ist. Das werde ich dem Notar auch so mitteilen. Die Erstattung der Kosten hat auf jeden Fall zu erfolgen.
Danke für die Antworten. -
Wo steht denn die Grundschuld? Nachrangig zur AV?
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Nein die Grundschuld steht im Rang vor der AV.
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