Sondernutzungsrecht am Luftraum

  • Bei der Neuaufteilung von WEG ist u. a. die Eintragung von Sondernutzungsrechten an dem "Luftraum" über der Garage und über den Räumen
    Heizung und Öltank beantragt. Ich frage mich, ob dies eingetragen werden kann und habe hierzu nichts gefunden.
    Aus der Urkunde ergibt sich auch nicht, welchen Sinn die Begründung dieser Sondernutzungsrechte haben soll.
    Sondernutzungsrechte können an nicht sondereigentumsfähigen Teilen des Gebäudes, an Flächen und Anlagen oder Einrichtungen die dem gemeinschaftlichen Gebrauch und auch an Räumen, womit ummauerte Räume/Zimmer gemeint sind, begründet werden.
    Ob auch an dem Luftraum (der über ummauerten Räumen liegt) Sondernutzungsrechte begründet werden können, halte ich für zweifelhaft.
    Wenn dies doch zulässig ist, muss sich doch auch fragen, wo der Luftraum endet und wem eigentlich der Luftraum über einem Grundstück gehört.
    Hat hierzu irgendjemand Erkenntnisse?

  • So etwas habe ich noch nie gehört. Man kann SNR an Flächen (Räume oder Garten oder ...) bestellen aber nicht am Luftraum. Ist dieser in der TE zum Gemeinschaftseigentum erklärt wurden, sodass man SNR begründen könnte? Sicher ist, dass ein gewisser Luftraum zum Eigentum gehört aber nicht bis in den Himmel/Weltraum.

    Evtl. kann man am Dach der Garage ein SNR begründen, sofern die Voraussetzungen gegeben sind.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • In der Teilungserklärung ist nichts zum Luftraum gesagt. Die Teilungserklärung enthält keine Angaben zu den Lufträumen.
    In der entsprechenden Urkunden ist lediglich aufgeführt, dass die Sondernutzungsrechte an den genannten Lufträumen demjenigen zugeordnet werden,
    dem auch das entsprechende Sondereigentum zusteht, wobei ich trotz mehrstündiger Befassung mit dem Gesamtkomplex überlesen habe,
    dass auch Sondernutzungsrechte an den Lufträumen über den jeweiligen Wohnungen, dem entsprechenden Eigentümer zugeordnet sind.
    Die Sondernutzungsrechte betreffen gerade nicht die Dachflächen, sondern den darüber liegenden Luftraum.

    3 Mal editiert, zuletzt von RoryG (19. Januar 2016 um 09:17) aus folgendem Grund: hat sich mit #2 und #3 überschnitten, das muss ich erst mal lesen.

  • § 905 BGB lässt zumindest den Schluss zu, dass ein Sondernutzungsrecht an dem Luftraum nicht undenkbar ist.
    Ob dies dann aber auch eintragungsfähig ist, ist eine andere Frage.
    Bei Juris habe ich nun etwas zu Sondernutzungsrecht und Luftraum gefunden, das betrifft aber wohl
    nicht die Sondernutzungsrechte nach dem WEG.

  • Ein SNR am Luftraum kann es nicht geben, weil der Luftraum als solcher nicht sonderrechtsfähig ist. Wie Roth im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, in § 905 RN 2 unter Zitat von RGZ 132, 398 ausführt, begründet § 905 S 1 kein Eigentum an der Luftsäule über dem Grundstück. Vielmehr erstreckt sich das Herrschaftsrecht des Grundeigentümers nach oben und unten (Zitat: RGZ 132, 398). Das setzt voraus, dass ihm an der unterhalb des Luftraums gelegenen Fläche das Eigentum zusteht. Das Gebäude als solches bzw. die Umfassungswände (BGH, Beschluss vom 3. 4. 1968 - V ZB 14/67), das Flachdach mit Isolierungsfunktion (OLG Frankfurt (20. ZS), Beschluss vom 9. 7. 1986 - 20 W 357/859 oder das Garagendach (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. 11. 2003 - I-3 Wx 235/03 + 240/03) sind grundsätzlich Gemeinschaftseigentum. Damit gehört auch der darüber liegende Luftraum zum Gemeinschaftseigentum. Ist ein SNR begründet, erstreckt sich die Herrschaftsmacht des SNR-Berechtigten auf den darüber liegenden Luftraum. D. h. ohne SNR an einem Gebäudeteil kann es keine Berechtigung an dem darüber liegenden Luftraum geben. Gibt es aber ein SNR an einem Gebäudeteil, dann erstreckt sich dieses SNR auf den darüber liegenden Luftraum, d. h. für die etwa zusätzliche Verlautbarung des SNR am Luftraum fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse. Kurzum: Das nur an einem Luftraum begründete SNR ist nicht eintragungsfähig. Wäre es eingetragen und würde innerhalb der Gemeinschaft übertragen, könntest Du als Wert „heiße Luft“ zugrundlegen…:teufel:

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke Prinz, das ist ja prima. An den Staudinger komme ich hier allerdings nicht heran. Ich verstehe die Ausführungen so, dass die
    Dächer grundsätzlich Gemeinschaftseigentum sind, unabhängig vom Sondereigentum an den darunter liegenden Räumen.
    Es könnten allenfalls Sondernutzungsrechte an den Dachflächen begründet werden, die dann zu einem Herrschaftsrecht am Luftraum führen würden.

  • So ein Antrag ist doch tatsächlich mal eine erfrischende Abwechslung im Grundbuchalltag.

    Sondernutzungsrechte können allerdings nur am gemeinschaftlichen Eigentum begründet werden. Da "Lufträume" in § 1 Abs. 5 WEG nicht erwähnt werden, handelt es sich hierbei nicht um gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des WEG.

    Nebenbei: Falls man "Lufträume" zum Gemeinschaftseigentum zählt, dann müssen diese "Räume" ja auch sämtlichen Miteigentümern aus dem Gemeinschaftseigentum heraus zugänglich sein. Die Beteiligten mögen doch einmal darlegen, wie sie dorthin gelangen wollen und zwar ohne das abgeschlossene Sondereigentum zu tangieren. :teufel:

  • Na ja, erfrischend wäre dies, wenn ich mich ansonsten hier langweilen würde. Eigenartige Einfälle gibt es leider zunehmend.
    Aber jetzt mal konkret gedacht: Die Außenwände z. B. der Garagen sind ja wohl auch Gemeinschaftseigentum, die umgebenden Flächen doch auch.
    Dann kann man doch mit einigem Geschick hochklettern und so auf das Gemeinschaftseigentumsdach gelangen.
    Dann kann man aber an der Dachfläche auch ein Sondernutzungsrecht begründen.

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (20. Januar 2016 um 06:51)

  • .. Ich verstehe die Ausführungen so, dass die Dächer grundsätzlich Gemeinschaftseigentum sind, unabhängig vom Sondereigentum an den darunter liegenden Räumen. Es könnten allenfalls Sondernutzungsrechte an den Dachflächen begründet werden, die dann zu einem Herrschaftsrecht am Luftraum führen würden.

    So ist es. Allerdings wird die Dachterrasse auch für sondereigentumsfähig gehalten (BayObLG, Beschluss vom 17.12.1993, 2Z BR 105/93; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.01.1975, 20 W 561/74; OLG Celle, Beschluss vom 14. 1. 2004, 4 W 221/03; LG München I, Beschluss vom 21.02.1969, 13 T 560/68; LG Schwerin, Beschluss vom 24.07.2008, 5 T 165/05, Hügel im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Herausgeber Bamberger/Roth, Stand: 01.08.2015; § 5 WEG RN 10; Commichau im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 5 WEG RN 26 („..Aus diesem Grund ist die Sondereigentumsfähigkeit von Dachterrassen anzuerkennen, und zwar unabhängig davon, ob diese himmelwärts abgedeckt sind“), Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 6. Auflage 2015, Teil II „Gemeinschaftseigentum – Sondereigentum – Sondernutzungsrechte – Grundsätzliches und Abgrenzungsprobleme“ – RN 27; Schmidt im jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, Stand 01.10.2014, § 5 WEG RN 10 mwN in Fußn. 16). In diesem Fall dürfte sich das Sondereigentum -auch wenn es nicht an der Isolierung bestehen kann- an dem darüber gelegenen Luftraum fortsetzen. Auf die Begründung eines Sondernutzungsrechts käme es dann nicht an.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank noch einmal. Ich staune immer wieder, was manche Kollegen so alles wissen.
    Das hilft dann demjenigen, der als Kleingerichtrechtspfleger in zahlreichen und dann noch wechselnden Sachgebieten tätig ist und daher nicht in allen Gebieten umfassende Kenntnisse und Erfahrungen hat, sehr.

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