Habe einen kniffligen Fall:
X (Vater) hat an A (Sohn des X) sein Grundstück 1990 übertragen und sich den Rückübertragungsanspruch klassisch mit einer Auflassungsvormerkung gesichert.
"Auflassungsvormerkung für X, geb. ... , gemäß Bewilligung ..."
X ist nun tot. Eingegangen ist die Löschungsbewilligung und der Löschungsantrag von A nebst Sterbeurkunde des X.
Jetzt stellt sich ja die Frage der Vererblichkeit dieser Vormerkung:
In der Bewilligung oder der Urkunde ist kein Anhaltspunkt enthalten, ob sie vererblich sein soll oder nicht. Auch nicht, ob der Anspruch nur bis zum Tod gilt o.ä.
Der A hat noch eine Schwester B. Diese habe ich nun angehört, weil sie damals bei der Beurkundung der Bewilligung dabei war (hatte als Ausgleich für den Verlust des Hauses ein Vermächtnis erhalten). Außerdem war in der Urkunde noch die Rede von 2 Geschwistern des A und der B, die ebenfalls ein Vermächtnis von A erhalten sollen, aber bei Beurkundung nicht anwesend waren.
Nun habe ich die B in einem Schreiben angehört, was ihr Vater denn tatsächlich gewollt haben könnte (Vererblichkeit mit den entsprechenden Folgen - Erbschein und Bewilligung aller Erben- oder nicht).
Die B teilt mir nun formlos mit, dass sie mit der Löschung einverstanden ist und die beiden anderen Geschwister schon tot sind.
Der Notar von A hatte mir noch die Info gegeben, dass A und B die einzigen potentiellen Erben des X seien.
Tja, was mach ich nun? Nachlassakten nach X anfordern, könnte ja ein Testament vorhanden sein. Nur was bringt mir das? Ermittlung der Abkömmlinge der toten Geschwister zur Anhörung, die ja vielleicht nix wissen über den Willen des X damals? Was ist die Regel, wenn man keine Anhaltspunkte in der Urkunde oder sonst woher hat - Vererblichkeit oder nicht?