Bestandteilszuschreibung bei Gesamtrechten

  • Hallo zusammen,

    bin mir gerade nicht ganz sicher:

    Grundstücke A B C
    III/1 III/1 III/1
    II/6
    III/2 III/2 III/2
    II/7 II/7 II/7
    III/3 III/3 III/3

    Die Grundstücke sind in Abt. III identisch mit Gesamtgrundschulden belastet. In Abt. II ist das Grdst. A mit einer Dienstbarkeit (II/6) und die Grundstücke A, B und C mit einem Altenteil (II/7) belastet.
    Die Grundstücke B und C sollen dem Grundstück A als Bestandteil zugeschrieben werden.

    Frage 1:
    Da die Grundstücke in Abt. III bereits identisch mit Gesamtrechten belastet sind, läuft die gesetzliche Pfanderstreckung (§ 1131 BGB) insoweit doch ins Leere? Durch die Bestandteilszuschreibung werden einfach aus den Gesamtgrundschulden Einzelgrundschulden am neu gebildeten Grdst. D: III/1, III/2, III/3.

    Frage 2:
    Am zugeschriebenen Grdst. bestehende Belastungen gehen den erstreckten Grundpfandrechten im Range vor. Bleibt in meinem Fall die Rangfolge (auch bzgl. II/7) gleich, da die Grundstücke bereits gleich belastet waren?

    Durch Bestandteilszuschreibung neu gebildetes Grdst. D
    III/1
    II/6
    III/2
    II/7
    III/3

    Eine normale Vereinigung gemäß § 5 GBO ist auf jeden Fall möglich. Die beantragte Bestandteilszuschreibung gemäß § 6 GBO geht doch auch, oder?

  • Auf die Schnelle findet man im beck OK zu § 1131 BGB RNr. 3 folgendes:

    ein Gesamtgrundpfandrecht (vgl § 1132) an beiden Grundstücken wandelt sich zum Einzelgrundpfandrecht (KGJ 30, A 178, 179).

    Das soll wohl bedeuten, dass keine Erstreckung stattfindet und somit auch der bestehende Rang gleich bleibt. Vielleicht muss man beim § 1131 ein "....nur an diesem Grundstück...." hineinlesen.

    Das müsste man sich jetzt das KGJ besorgen....

  • Sagt einem eigentlich schon der gesunde (rechtliche) Menschenverstand:

    Was schon an dem zugeschriebenen Grundstück und damit an allen beteiligten Grundstücken lastet, kann auch nicht auf das zugeschriebene Grundstück (oder umgekehrt) erstreckt werden, sei es kraft Gesetzes oder sei es durch Rechtsgeschäft.

  • Hänge mich mal an diesen Beitrag (Bestandteilszuschreibungen kommen hier nie vor, ich denke es passt).


    Ich habe im Grundbuch 1 ein Grundstück BV 1 belastet mit III/1 (Brief liegt vor, erstrangig), III/2 (zweitrangig), Mithaft je im GB2

    Der Eigentümer beantragt das im GB 2 gebuchte, wie BV 1 belastete, Grundstück BV 2 dem GB 1 zuzubuchen und BV2 dem BV 1 als Bestandteil zuzuschreiben.

    Außerdem erwirbt er 4 Grundstücke BV 3,4,5,6 (Abt. II + III unbelastet). Diese sollen ebenfalls als Bestandteil dem BV 1 zugeschrieben werden. Zeitgleich beantragt der Notar auf BV 4 und BV 6 eine BPD (für den Veräußerer). Aufgrund zeitgleicher Antragstellung hätte dann die BPD und die Grundschuld (§ 1131) hinsichtlich BV 4 + 6 Gleichrang?!

    1. Woraus ergibt sich, dass mehrere Grundstücke einem Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden können(§ 850 Abs. 2 BGB spricht nur von einem Grundstück, im Gegensatz zu Abs. 1 wo es um die Vereinigung geht...)?

    2. Wenn 1. geht:

    BV 2, 3,4,5,6 GB 1 zubuchen (B)V 2 ohne Eigentumswechsel BV 3-6 aufgrund Auflassung,
    Abt. II BPD nur auf BV 4 und 6 mit Gleichrangvermerk III/1 und III/2?
    Abt III Gesamthaft röten, Sp. 2 BV 2 ergänzen (nebst Übertragungsvermerk in Veränderung)

    dann BV 1-6 röten und unter BV 7 eintragen, Bestandteilszuschr. 2-6 der Nr. 1 als Bestandteil zugeschrieben und unter 7 gebucht, BPD Sp. 2 bleibt 4,6 oder 7?
    Abt. III Sp. 2: 1 + 2 röten und 7?
    Vermerk Gleichrang mit BPD bei den Grudschulden?
    + Belastungsgegenstand BV 7 auf Brief III/1 vemerken?

  • Habe überlegt, ob ich in Abt. II zwar BV 7 schreibe, aber in Klammern nur auf den Flurstücken ...

    Hat da jemand eine Meinung zu?

  • Bei der Bestandteilszuschreibung ist wichtig, dass nur ein Grundstück "aufnehmendes" Grundstück sein kann. Diesem Grundstück können aber beliebig viele Grundstücke zugeschrieben werden. Siehe BeckOGK/Hertel BGB § 890 Rn. 17.

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