§ 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV

  • In meiner Akte ist die RSB-Frist abgelaufen und der TH wurde diesbezüglich angehört.

    Nun liegt mir die Schlussrechnung sowie der Vergütungsfestsetzungsantrag des TH vor.

    In dem Vergütungsfestsetzungsantrag macht er 4 Mal die Mindestvergütung in Höhe von jeweils 150 EUR (600,00 EUR insgesamt) sowie die Umsatzsteuer geltend.

    Meiner Meinung nach erhält der TH hier eine Mindestvergütung in Höhe von jeweils 100,00 EUR (mithin 400,00 EUR) zuzüglich einmal 50,00 EUR für eine durchgeführte Ausschüttung an 6 Gläubiger (und nicht 4 Mal 50,00 EUR, da er nicht 4 Mal ausgeschüttet hat) oder sehe ich das falsch?

    Ich habe diesbezüglich in Kommentaren nachgelesen und nun bin ich noch verwirrter:

    Beim Beck`schen Online-Kommentar heißt es bei Rn. 7 zu § 14 InsVV:

    "Die Mindestvergütung erhöht sich gem. § 14 Abs. 3 S. 2 InsVV soweit der Treuhänder eine Ausschüttung an mehr als 5 Gläubiger vornimmt. Die Erhöhung beträgt 50,00 EUR je 5 Gläubiger, so dass die Erhöhung erstmals bei einer Gläubigerzahl von 10 erfolgt."

    Ich habe beim Lesen des Gesetzestextes gedacht, dass die Erhöhung in Höhe von 50,00 EUR bereits greift, wenn eine Ausschüttung an 6 Gläubiger erfolgt oder stehe ich da gerade einfach auf dem Schlauch.

    Vielleicht kann mich ja jemand vom Schlauch heben.

    Wäre für Belege, ob ich oder der Beck`sche Online-Kommentar richtig liegen sehr dankbar.

  • der Themenstarter hat recht !
    Die BGH-Entscheidung hilft hier nicht drüber.

    Die Mehrvergütung hängt von den durchgeführten Ausschüttungen ab. Wurde nur eine einzgige durchgeführt, fällt die Erhöhung auch nur für ds Jahr der Ausschüttung an.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • in der o.g. Entscheidung findet sich der Verweis auf IX ZB 261/09, Rn 19.:
    Die Erhöhung der Vergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 InsVV um jeweils 50 € pro fünf Gläubiger setzt voraus, dass die eingegangenen Beträge in dem zu prüfenden Jahr der Tätigkeit an mehr als fünf Gläubiger verteilt wurden. Der Zuschlag fällt dann jeweils an, wenn an (weitere) fünf Gläubiger verteilt wird.

    Sorry, hatte mein verschriftlichtes Gedächtnis nicht dabei.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Du liegst vollkommen richtig. Es gibt 100,- € pro Jahr plus 50,- € pro Ausschüttung an bis zu 10 Gläubiger. Der BGH hat sich auch etwas misslich ausgedrückt, er meint es aber genauso (lässt sich anhand der Rechnung des BGH belegen). Wenn er also ein Mal an 6 Gläubiger ausgeschüttet hat, gibt es ein Mal 50,- € extra. Nicht 4 Mal! Auf was für Ideen manche kommen :eek: Damit wird doch letztlich der Zusatzaufwand der Verteilung vergütet. Den Aufwand hat er genau 1 Mal, nämlich bei der einen Verteilung.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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