In meiner Akte ist die RSB-Frist abgelaufen und der TH wurde diesbezüglich angehört.
Nun liegt mir die Schlussrechnung sowie der Vergütungsfestsetzungsantrag des TH vor.
In dem Vergütungsfestsetzungsantrag macht er 4 Mal die Mindestvergütung in Höhe von jeweils 150 EUR (600,00 EUR insgesamt) sowie die Umsatzsteuer geltend.
Meiner Meinung nach erhält der TH hier eine Mindestvergütung in Höhe von jeweils 100,00 EUR (mithin 400,00 EUR) zuzüglich einmal 50,00 EUR für eine durchgeführte Ausschüttung an 6 Gläubiger (und nicht 4 Mal 50,00 EUR, da er nicht 4 Mal ausgeschüttet hat) oder sehe ich das falsch?
Ich habe diesbezüglich in Kommentaren nachgelesen und nun bin ich noch verwirrter:
Beim Beck`schen Online-Kommentar heißt es bei Rn. 7 zu § 14 InsVV:
"Die Mindestvergütung erhöht sich gem. § 14 Abs. 3 S. 2 InsVV soweit der Treuhänder eine Ausschüttung an mehr als 5 Gläubiger vornimmt. Die Erhöhung beträgt 50,00 EUR je 5 Gläubiger, so dass die Erhöhung erstmals bei einer Gläubigerzahl von 10 erfolgt."
Ich habe beim Lesen des Gesetzestextes gedacht, dass die Erhöhung in Höhe von 50,00 EUR bereits greift, wenn eine Ausschüttung an 6 Gläubiger erfolgt oder stehe ich da gerade einfach auf dem Schlauch.
Vielleicht kann mich ja jemand vom Schlauch heben.
Wäre für Belege, ob ich oder der Beck`sche Online-Kommentar richtig liegen sehr dankbar.