In Abt. II ist eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums für XY eingetragen. Die Eintragung ist aus 1969.
Der Berechtigte ist nunmehr verstorben und die Eigentümerbeantragen die Löschung der Vormerkung unter Vorlage der Sterbeurkunde (Sterbedatum 1976).
Aus der damaligen Urkunde geht nicht hervor, ob der Anspruch oder die Vormerkung zeitlich (auf Lebenszeit) begrenzt ist.
Kann ich nun die Vormerkung gemäß § 23 GBO löschen? Brauch ich die Zustimmung von Erben?