Löschung einer Vormerklung (AV) bei Tod des Berechtigten

  • In Abt. II ist eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums für XY eingetragen. Die Eintragung ist aus 1969.
    Der Berechtigte ist nunmehr verstorben und die Eigentümerbeantragen die Löschung der Vormerkung unter Vorlage der Sterbeurkunde (Sterbedatum 1976).
    Aus der damaligen Urkunde geht nicht hervor, ob der Anspruch oder die Vormerkung zeitlich (auf Lebenszeit) begrenzt ist.

    Kann ich nun die Vormerkung gemäß § 23 GBO löschen? Brauch ich die Zustimmung von Erben?

  • Text der Zwischenverfügung:
    Wenn eine Vormerkung zur Sicherung eines vererblichen Eigentumsübertragungsanspruchs bestellt worden ist, genügt es zur Löschung wegen Unrichtigkeitsnachweises nicht, wenn allein der Tod des Berechtigten urkundlich nachgewiesen ist. Vielmehr muss auch in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen sein, dass der Schuldgrund nicht in der Weise ausgewechselt worden ist (Novation oder Extension), dass die Vormerkung nunmehr einen auf die Erben des Berechtigten übergegangenen Anspruch sichert. Wenn dieser Nachweis nicht geführt wird, bedarf es zur Löschung der Vormerkung einer Berichtigungsbewilligung der Erben des verstorbenen Berechtigten in notariell beglaubigter Form (Schl.-Holst. OLG, Rpfleger 2011,23 und OLG Frankfurt, Rpfleger 2011, 492). Außerdem haben sich die Erben in grundbuchmäßiger Form gem. § 35 Abs. 1 GBO zu legitimieren (OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.2010, I-15 W 64/10, NRW-E). Bitte reichen Sie die fehlenden Unterlagen ein.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ist die AV in der Bestellungsurkunde unbefristet muss man unterscheiden:

    a) Löschbar mit Sterbeurkunde (Ausnahmefall) wenn:
    -Rückforderungsrecht unvererblich/unübertragbar
    -unvererblich/unübertragbar auch ein etwa geltend gemachter, aber noch nicht erfüllter Anspruch

    b) Löschbar nur mit Erbenbewilligung (Regelfall) wenn:
    -Rückforderungsrecht unvererblich/unübertragbar
    -aber vererblich ein etwa vor Tod schon geltend gemachter, aber noch nicht erfüllter Anspruch

    (aus Script Walter Böhringer)


    in deinem Fall würde ich b) annehmen.

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