Kosten Pfandfreigabe Auflassungsvormerkung

  • Hallo zusammen,

    im Grundbuch ist eine AV eingetragen lastend auf 4 BV Nummern.
    Bezüglich zwei BV Nr. wird nun die Pfandfreigabe erklärt.
    Ich frage mich, ob hier ein Kostentatbestand vorliegt? Ich habe keinen gefunden.
    Die 25,00 Euro Löschungsfestgebühr greift hier wohl nicht? (Erst wenn AV komplett gelöscht würde oder?)

    Grüße

  • Ich würde sagen, dass die "Pfandfreigabe" eine Löschung darstellt. Wären die Flurstücke in unterschiedlichen Blättern gebucht, hättest du ja auch keine Problem, für die Löschung in den jeweiligen Blättern eine Gebühr zu erheben oder??

    Aber beachte, Vorbemerkung 4.1 Abs. 3 GNotKG, das du unter Umständen in dem Fall nur eine Gebühr (obwohl an zwei Flurstücken gelöscht wird) erhebst.

  • Das wäre aber keine Löschung sondern eine Veränderung nach der von dir zitierten 4.1. Abs. 3. Also 1/2 Gebühr aus dem Wert der Vormerkung (bezüglich der 2 BVNr.), oder?

  • Eine Auflassungsvormerkung ist doch kein Gesamtrecht, wenn bzgl. einzelner Grundstücke eine "Pfandfreigabe" erfolgt, ist das doch wohl eine Löschung an diesen Grundstücken. Eine Änderung des Inhalts liegt hier m. E. nicht vor. Die Auflassungsvormerkung soll an zwei Grundstücken gelöscht werden PUNKT. Theoretisch hätte auch je BV eine gesonderte AV eingetragen werden können, dass man aber eine Sammelbuchung vornimmt ist eher üblich. Nur weil das Wort Pfandfreigabe genannt wird, handelt es sich nicht zwangsläufig um eine Änderung des Rechts.

    Also das ist meine Meinung dazu, ich kann natürlich auch falsch liegen. Ich würde eine Festgebühr in Höhe von 25,00 € verlangen.

  • Könnte sein, denn das

    "Als dasselbe Recht gelten auch nicht gesamtrechtsfähige inhaltsgleiche Rechte und Vormerkungen, die bei mehreren Grundstücken für denselben Berechtigten eingetragen werden."

    gilt nur für Veränderungen und die Pfandfreigabe wäre in Nr. 14142 geregelt. Die gilt aber für Vormerkungen wiederum nicht, so dass man zur Löschung kommt.Es kann dann nicht anders sein, als eine Löschung an verschiedenen Blattstellen. Dann nur 1 x 25 Euro.Das hat glaub ich erst das OLG München auch so entschieden.

  • Dass das eine Löschung bezgl. einzelner BV´s ist, war mir klar und hab ich auch so eingetragen.


    Die Frage war nur die: Wenn die AV im Ganzen gelöscht werden soll, dann wird ja nur einmal 25,00 Euro verlangt (Löschungsgebühr).

    Wenn ich jetzt nur die AV bzgl. einzelner BV lösche, kann ich doch nicht auch die 25,00 Euro verlangen. Und wenn später weitere Löschung kommt, dann nochmal?

  • Nach der geänderten Vorbemerkung 1.4 (3) kann auch bei Löschung der AV die Gebühr mehrfach entstehen, nämlich wenn der Antrag nicht im selben Dokument enthalten ist oder nicht am selben Tag eingeht. Daher in deinem Fall 1x 25,- € für die Löschung an zwei Belastungsgegenständen.

  • Könnte sein, denn das

    "Als dasselbe Recht gelten auch nicht gesamtrechtsfähige inhaltsgleiche Rechte und Vormerkungen, die bei mehreren Grundstücken für denselben Berechtigten eingetragen werden."

    gilt nur für Veränderungen und die Pfandfreigabe wäre in Nr. 14142 geregelt. Die gilt aber für Vormerkungen wiederum nicht, so dass man zur Löschung kommt.Es kann dann nicht anders sein, als eine Löschung an verschiedenen Blattstellen. Dann nur 1 x 25 Euro.Das hat glaub ich erst das OLG München auch so entschieden.

    KV 14142 gilt schon für Vormerkungen. Lt. Kommentierung Korintenberg RNr. 3 gilt sie auch für fiktive Gesamtrechte nach der Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 S. 2.
    Und dort ist die Vormerkung genannt.

    (Bin grad auf der Suche, was die Freigabe einer Teilfläche von einer Rück-AV kosten. Nicht dass diesen Beitrag mal jemand bei der Suche entdeckt und die o.g. Falschbehauptung von mir übernimmt.)

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