Vollstreckung/Vollziehung Arrestbefehl

  • Hallo,

    ich hoffe, ihr könnt mir bei folgenden Fragen weiterhelfen:

    Unsere Mandantin (Sitz Polen) hat seinerzeit ein Kaufvertrag über ein Heizwerk mit der Gegenseite geschlossen und eine Anzahlung von € 150.000,00 geleistet. Aus verschiedenen Gründen wurde der Kaufvertrag für nichtig erklärt, unsere Mandantin will das Geld zurück. Mündliche Verhandlung hat ergeben, dass der Richter wohl unserem Antrag stattgeben wir. Ich soll mich nun schlau machen, wie vollstreckt werden kann. Einzige Sicherheit der Gegenseite ist das Heizwerk selbst, ein Gerichtsvollzieher soll hin und dort seinen Kuckuck raufkleben.

    Meine Frage:
    1. An welches Gericht richtet sich mein Pfändungsauftrag? Arrestgericht, Sitz Schuldner, Sitz Heizwerk?

    2. Kann ich im gleichen Zug die Zustellung des Arrestbefehls beantragen? Meine Recherchen haben ergeben, dass eine vorherige Zustellung des Arrestbefehls nicht notwendig ist, aber innerhalb gewisser Fristen nachgeholt werden muss.

    Vielen Dank
    Hühnerhaufen

  • Sollte man auf das Heizwerk nicht ggf. eher als wesentlicher Bestandteil (Gebäude) eines Grundstücks im Wege der Immobiliarvollstreckung Zugriff nehmen ?

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gerichtsvollzieher ein Pfandsiegel auf das Heizwerk klebt. Vielleicht bei einem AKW https://www.youtube.com/watch?v=GDi-baKkL08

    2 Mal editiert, zuletzt von zsesar (21. Januar 2016 um 20:21)

  • "Einzige Sicherheit der Gegenseite ist das Heizwerk selbst, ein Gerichtsvollzieher soll hin und dort seinen Kuckuck raufkleben."
    Da wird er sich aber freuen. Zuständig ist er dafür trotzdem nicht.

    Vollstreckung in körperliche Sachen und Herausgabe = GVZ (§ 808, § 883 ZPO)
    Vollstreckung in Forderungen= VG (§ 828 ZPO)
    Vollstreckung in unbewegliches Vermögen= GBA (§ 867 ZPO) bzw. VG nach ZVG (§ 869 ZPO)

    Zu deinen Fragen: Was für ein Titel liegt denn eigentlich vor? GGf. hilft dir diese Aufstellung weiter.

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Wir haben folgenden Antrag gestellt: Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung

    1. Wegen Zahlungsanspruch in Höhe von € **** der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Gegenseite angeordnet.
    2. Antragsgegner trägt die Kosten
    3. Vollziehung des Arrests wird durch HInterlegung durch die Antragsgegnerin in Höhe von € *** gehemmt
    4. In Vollziehung werden gepfändet

    a)Forderung der Antragsgegnerin auf Auszahlung Guthaben bei der Commerzbank ....
    b) das Blockheizwerk stehend .....

    Das wird dann wohl auch beim Titel sein.

    Warum kann ich hier nicht einen Gerichtsvollzieher beauftragten?

  • Kannst Du Dir das Heizwerk auf den Ast laden und mitnehmen? Siehe Rumi Variante 3...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Nein natürlich nicht :)

    Aber kann er nicht ein Pfandsiegel anbringen, so dass das Heizwerk, das ist unsere Befürchtung, nicht anderweitig durch die Antragsgegnerin verkauft und abmontiert wird.

  • Nein natürlich nicht :)

    Aber kann er nicht ein Pfandsiegel anbringen, so dass das Heizwerk, das ist unsere Befürchtung, nicht anderweitig durch die Antragsgegnerin verkauft und abmontiert wird.


    Ggf. habe ich da falsche Vorstellungen von diesem Heizwerk und dessen Ausmaßen. Stichwort: Gebäude, vgl. # 2 ?

    Probier's halt.

  • Das Grundstück und die Halle, in der das Heizkraftwerk steht, befinden sich nicht im Eigentum des Antragsgegners. Damit fällt die Immobiliarzwangsvollstreckung m. E. aus. :confused:

  • Nein natürlich nicht :) Aber kann er nicht ein Pfandsiegel anbringen, so dass das Heizwerk, das ist unsere Befürchtung, nicht anderweitig durch die Antragsgegnerin verkauft und abmontiert wird.

    Solang dieses Kraftwerk nicht auf Rollen oder Kufen steht oder an Luftballons hängt, wird er kein Pfandsiegel anbringen: Er ist dafür nicht zuständig. Es wird möglicherweise auf eine Arresthypothek hinauslaufen (§ 932 ZPO).

    Ich hab es wirklich versucht! Aber es geht einfach nicht komplizierter...

  • Leichtbauhallen müssen nicht zwingend Bestandteil oder Zubehör eines Grundstücks sein. Das heißt, dafür wäre der GV zuständig. Wie groß ist das Heizkraftwerk? Kann man es auf einen LKW laden? Ist es mit dem Grundstück verbunden? Es kann auch Zubehör sein. Sollte das der Fall sein, würde Dir ein Siegel des GV auch nicht helfen. Dann geht das nur über die Immobiliarvollstreckung. Aus Deiner Beschreibung wird nicht klar, um was es sich handelt.

    Aber zum Arrestbeschluss. Dieser muss zu Beginn der Vollstreckung nicht zugestellt sein, aber eine Woche nach Beginn der Vollstreckung. Der Arrestbeschluss kann aber nur einen Monat nach Erlass vollzogen werden. Das ist auch die Endfrist für die Zustellung. Also fängst einen Tag nach Erlass mit der Vollziehung an, hast du eine Woche Zeit zum Zustellen. Fängst du einen Tag vor Ablauf der Frist mit der Vollziehung, hast du auch nur noch einen Tag für die Zustellung. § 929 abs. 2, 3 ZPO

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Der Antragsgegner (Eigentümer des Blockheizwerkes) ist nicht Eigentümer der Halle und des Grundstückes. Eigentümer dieser ist wiederum ein Dritter.

    Wäre der Kaufvertrag weiter abgewickelt worden, hätte der Dritte seine Genehmigung zur Demontage der Halle (Dachabbau usw.) gegeben und unser Mandant hätte das Heizwerk abgebaut, die Halle wäre danach weiter genutzt worden. Wie groß das Heizwerk ist, wissen wir selber nicht so genau ...

  • Wenn es sich nicht um Bestandteile eines Grundstücks handelt, hier scheint das so zu sein, ist es auch kein Zubehör, weil der Eigentümer der Gegenstände und des Grundstücks auseinanderfallen. Das hat zur Folge, dass die Mobiliarvollstreckung durchgeführt werden kann und du den GV losschicken.

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  • Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Es ist in der Tat so, dass ich den Gerichtsvollzieher losschicken kann. Mit diesem bin ich bereits fleissig im telefonischen Kontakt, damit alles gut vorbereitet ist für den Tag X.

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