Bekomme vollstr. Ausfertigung von falschem KFB nicht zurück

  • Guten Morgen,
    ich habe einen KFB erlassen und ausversehen die Parteien verwechselt im Programm. Eigentlich hat der Kl. den Anspruch und hätte die vollstr. Ausfertigung demnach auch bekommen müssten. Nun ist in dem falschen KFB die Bekl. die Anspruchsinhaberin und hat auch schon die die vollstr. Ausfertigung übersandt bekommen. Es ist Rechtsmittel eingegangen und habe von der Bekl. die vollstr. Ausfertigung zurückgefordert... aber die rührt sich nicht mehr. Hat jemand eine Idee wie ich an die vollstr. Ausfertigung rankomme bzw. was ich machen kann, wenn die die nicht zurückgibt?

    LG Beany

  • Es gibt keine rechtliche Grundlage für die Rückforderung.

    :daumenrau Erlebe ich auch immer wieder, dass eine Seite die Übersendung der vollstreckbaren Ausf. beantragt, weil dieser entweder kraftlos geworden ist (durch geänderte KGE) oder berichtigt wurde etc. Wenn ich dann den Antragsteller um die Mitteilung der Rechtsgrundlage bitte, kommt da nichts mehr.

  • Die falsche Entscheidung kann nur mittels nachfolgender Entscheidung für unwirksam erklärt werden (vgl. § 775 Nr. 1 ZPO). Damit schützt Du dann auch den falschen Schuldner.


    Würde ich aber nicht machen. Es ist Aufgabe des Schuldners gegen evtl. unzulässige ZV-Maßnahmen vorzugehen und nicht die des Gerichts. Wenn das OLG ein erstinstanzliches Urteil abändert, fordert es auch nicht die vollstr. Ausf. des erstinstanzlichen Urteils zurück oder erklärt diese für unwirksam.

  • Okay, also helfe ich jetzt dem Rechtsmittel ab, hebe den alten KFB auf und erlasse einen neuen "richtigen" KFB.
    Eine Berichtigung nach § 319 ZPO macht hier dann ja wenig Sinn, weil ich habe die alte vollstr. Ausfertigung ja nicht vorzuliegen und kann demnach ja auch nicht verbinden.

  • Die falsche Entscheidung kann nur mittels nachfolgender Entscheidung für unwirksam erklärt werden (vgl. § 775 Nr. 1 ZPO). Damit schützt Du dann auch den falschen Schuldner.


    Würde ich aber nicht machen. Es ist Aufgabe des Schuldners gegen evtl. unzulässige ZV-Maßnahmen vorzugehen und nicht die des Gerichts.


    Und wie willst du einen neuen KfB für den gleichen Antrag erlassen, ohne den vorherigen aufzuheben? :gruebel:


    Ohne Aufhebung geht das m. E. nicht.

  • machst einen neuen KFB (ist ja ein Beschluss) und in diesem hebst du den vorangegangen auf

    So habe ich es auch immer gemacht.
    Berichtigen kann man hier ohnehin nicht, weil nicht nur die v.A. fehlt, sondern auch schon ein (begründetes) Rechtsmittel eingegangen ist.


  • ?? Wer sagt denn, dass ich den Kfb aufhebe? Ich hebe ihn nicht auf, sondern berichtige ihn - was aus meiner Sicht auch der richtige Weg ist. Und wenn der Fehler offensichtlich ist berichtige ich nach § 319 ZPO - ohne Rückforderung der vollstr. Ausf bzw. Verbindung etc.


  • Davon war ich auszugegangen, weil der Weg der Berichtigung aufgrund des eingelegten Rechtsmittels aus meiner Sicht (und auch der meisten Mitposter hier) versperrt ist.

  • Das "Vorrangsprinzip" gibt es bei meinem Obergericht auch, jedoch nicht in jedem Fall, wobei allerdings interessant ist, dass der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer ggf. die Wahlmöglichkeit und die Beschwerdegebühr genommen wird, keine Rolle spielt:

    Zitat
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    Zwar stellen das Beschwerdeverfahren und das Berichtigungsverfahren zwei voneinander rechtlich unabhängige Verfahren dar. Offenbare Unrichtigkeiten können daher entweder im Berichtigungsverfahren oder aber im Rechtsmittelverfahren beseitigt werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. A., § 319 Rn. 18). Allerdings ist ein Rechtsschutzbedürfnis für das eingelegte Rechtsmittel nur dann zu bejahen, wenn die offenbare Unrichtigkeit nicht zweifelsfrei ist (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 2003, 523; Zöller/Vollkommer, a.a.O.; Musielak/Musielak, a.a.O.). Wenn schon bei Einlegung der sofortigen Beschwerde zweifelsfrei feststeht, dass ein Fall der offenbaren Unrichtigkeit vorliegt, ist die sofortige Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (OLG Celle, Beschl. v. 01.04.2009 – 2 W 83/09 – n.v.).

  • Das "Vorrangsprinzip" gibt es bei meinem Obergericht auch, jedoch nicht in jedem Fall, wobei allerdings interessant ist, dass der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer ggf. die Wahlmöglichkeit und die Beschwerdegebühr genommen wird, keine Rolle spielt:



    Was ich auch in Ordnung finde, denn von zwei Möglichkeiten sollte immer die kostengünstigere gewählt werden (müssen). Daher ärgert es mich z.B., dass bei einem - angeblich - falschen SW, der mit einer SW-Beschwerde angegriffen wird, der Beschwerdeführer beim Kfb die Wahl hat, diesen mit der Beschwerde anzugreifen oder nach § 107 ZPO eine Änderung herbeizuführen, die - im Gegensatz zur Beschwerde - keine Kosten verursacht.

  • Bei SW-Sachen habe ich im Falle einer Beschwerde immer kackfrech darauf hingewiesen, dass es den § 107 ZPO gibt und daher die Beschwerde zurückzunehmen ist. Das hat immer geklappt. Man gewann den Eindruck, der § 107 ZPO ist bei vielen RAen gar nicht auf dem Schirm.

  • Bei SW-Sachen habe ich im Falle einer Beschwerde immer kackfrech darauf hingewiesen, dass es den § 107 ZPO gibt und daher die Beschwerde zurückzunehmen ist. Das hat immer geklappt. Man gewann den Eindruck, der § 107 ZPO ist bei vielen RAen gar nicht auf dem Schirm.


    Du bist ja wirklich frech :D. Vielleicht sollte ich auch mal so frech sein. :teufel:

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