Hier und an anderen Gerichten im Umfeld wird aktuell diskutiert, ob das bare Meistgebot vom Ersteher für die befreiende Wirkung des § 49 Abs. 4 ZVG tatsächlich förmlich hinterlegt werden muss oder ob nicht eine Zahlung zur K-Akte ausreichen würde?
Letzteres würde natürlich die Abwicklung verschlanken und würde sicherstellen, dass der zu verteilende Betrag immer pünktlich zum Verteilungstermin verfügbar ist.
Ich persönlich habe allerdings Zweifel, dass dieser "unbürokratische" Weg den Ersteher tatsächlich von der Verpflichtung zur Zinszahlung befreit.
Daher würde es uns hier interessieren, wie das bei Euch so gesehen und gehandhabt wird!