Hallo Forengemeinde,
wir haben eine neue Vollstreckungsrichterin. Nachdem sie zunächst - wie ihre Vorgänger in den letzten 20 Jahren - Anträge auf Erlass von Vollstreckungshaftbefehlen in vollem Umfange selbst bearbeitet hat, lässt sie Neuanträge seit neuestem zuerst uns RPfls vorlegen.
Sie argumentiert mit Musielak ZPO/Voit ZPO § 802g Rn. 6 u. 7 (BeckOnline) wonach zunächst der RPfl zu prüfen habe und für evtl .Zurückweisungen zuständig sei. Erst dann sei ihr die Akte vorzulegen. Unstreitig sei ihre Prüfungspflicht uneingeschränkt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.14 - I ZV 27/14); das ändere aber nichts daran, dass zunächst der RPfl zu prüfen und dann - mit entsprechendem Vermerk - vorzulegen oder ggf. zurückzuweisen habe.
Sie verschließt sich nicht dem Argument, dass so eine Doppelprüfung hinsichtl. allg./bes. VStrVoraussetzungen erfolgt. Das sei hinzunehmen.
Wie läuft das an anderen Gerichten? Wird irgendwo so vorgegangen? Wie umfangreich prüft ihr in diesem Fall und welchen Vermerk setzt ihr in die Akte?
Danke für eure Beiträge
HuBo