§ 802g ZPO - Beteiligung Rechtspfleger

  • Hallo Forengemeinde,

    wir haben eine neue Vollstreckungsrichterin. Nachdem sie zunächst - wie ihre Vorgänger in den letzten 20 Jahren - Anträge auf Erlass von Vollstreckungshaftbefehlen in vollem Umfange selbst bearbeitet hat, lässt sie Neuanträge seit neuestem zuerst uns RPfls vorlegen.

    Sie argumentiert mit Musielak ZPO/Voit ZPO § 802g Rn. 6 u. 7 (BeckOnline) wonach zunächst der RPfl zu prüfen habe und für evtl .Zurückweisungen zuständig sei. Erst dann sei ihr die Akte vorzulegen. Unstreitig sei ihre Prüfungspflicht uneingeschränkt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.14 - I ZV 27/14); das ändere aber nichts daran, dass zunächst der RPfl zu prüfen und dann - mit entsprechendem Vermerk - vorzulegen oder ggf. zurückzuweisen habe.

    Sie verschließt sich nicht dem Argument, dass so eine Doppelprüfung hinsichtl. allg./bes. VStrVoraussetzungen erfolgt. Das sei hinzunehmen:eek:.

    Wie läuft das an anderen Gerichten? Wird irgendwo so vorgegangen? Wie umfangreich prüft ihr in diesem Fall und welchen Vermerk setzt ihr in die Akte?

    Danke für eure Beiträge

    HuBo

  • Hallo!

    Also bei uns landet alles, was mit Haftbefehlen zu tun hat, auf dem Richtertisch.

    Deine Richterin hat sich laut BeckOK wohl der Mindermeinung angeschlossen.Auch der Zöller ZPO geht in Rd-Nr. 8 zu § 802 g ZPO von einer Richter-Zuständigkeit aus.

    Von daher bei uns => Richterzuständigkeit

    :)

  • Wenn Die Richterin aber bei Ihrer (m. E. abwegigen) Mindermeinung bleibt, dann muss Sie in jedem Verfahren eine Entscheidung nach § 7 RpflG machen und an die Beteiligten zustellen.
    Dann ist leider der Rechtspfleger zuständig.


  • Was für ein lächerlicher Schwachsinn.
    Würde mir sofort einen Stempel anfertigen lassen
    und ihn sofort in jede vorgelegte HB-Akte knallen
    (natürlich ohne eine tatsächliche Prüfung):

    V.
    1. Geprüft
    2. Fr. Ri

    Wie Madame selbst zutreffend erkannt hat, enthebt sie dies einer eigenen Prüfung ja nicht.

    Schade bloß für die SE wegen des sinnlos produzierten
    Akten-Mehr-Umlaufs. Und auch für den Re ist gar die Stempel-Zeit eine sich summierende Verschwendung.

    Einmal editiert, zuletzt von zsesar (22. Januar 2016 um 18:04)

  • Schade bloß für die SE wegen des sinnlos produzierten Akten-Mehr-Umlaufs. Und auch für den Re ist gar die Stempel-Zeit eine sich summierende Verschwendung.

    Wohl wahr...
    Ist die Richterin Berufsanfängerin oder komplett neu auf dem Gebiet? Vielleicht hilft ein (nochmaliges) klärendes Gespräch. Eine doppelte Prüfung ist jedenfalls mehr als sinnfrei. Und die Fälle einer Zurückweisung dürften sich wohl ohnehin in Grenzen halten.

  • Schade bloß für die SE wegen des sinnlos produzierten Akten-Mehr-Umlaufs. Und auch für den Re ist gar die Stempel-Zeit eine sich summierende Verschwendung.

    Wohl wahr...
    Ist die Richterin Berufsanfängerin oder komplett neu auf dem Gebiet? Vielleicht hilft ein (nochmaliges) klärendes Gespräch. Eine doppelte Prüfung ist jedenfalls mehr als sinnfrei. Und die Fälle einer Zurückweisung dürften sich wohl ohnehin in Grenzen halten.


    Sie verschließt sich nicht dem Argument, dass so eine Doppelprüfung hinsichtl. allg./bes. VStrVoraussetzungen erfolgt. Das sei hinzunehmen:eek:.

    HuBo


    Au ja, ein nochmaliges "klärendes" Gespräch. Okay, eins noch und dann wird der Stempel beauftragt.

    :D

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