GVO noch erforderlich?

  • Hallo zusammen.
    Ich quäle mich gerade mit folgendem (leider eiligen) Sachverhalt:

    Im Grundbuch waren seit mindestens 1933 nur Erbgänge verzeichnet. Daher wurde die Auflassung an einen Käufer im Jahr 2009 von meiner Kollegin ohne GVO vollzogen.
    Der Eigentümer will jetzt weiter veräußern.

    Brauche ich jetzt eine GVO hierfür? Eine Genehmigung habe ich in der Akte ja noch nicht.

    Bedarf es jetzt noch der GVO, obwohl diese vorher nicht erforderlich war?

    Ich bitte um Hilfe, ich steige hier nicht ganz durch..

  • Wenn die Entscheidung deiner Kollegin richtig war, also die Auflassung im Jahre 2009 von einem Erbeserben des am 29.01.1933 eingetragenen Eigentümers erklärt wurde, brauchst du auch heute keine GVO-Genehmigung mehr. Der Freistellungstatbestand (§ 2 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 GVO) besteht doch fort; zumindest kann der neue Erwerber/Veräußerer nun nicht schlechter gestellt werden als der damalige.
    Dies ergibt sich irgendwie auch aus dem Sinn und Zweck der GVO: anmeldebehaftete Grundstücke vor einem gutgläubigen Wegerwerb zu schützen.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Richtig, wenn seinerzeit der Stichtag beachtet war wirkt der Ausnahmetatbestand fort.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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