Vorsorgevollmacht als Bietungsvollmacht?

  • Mich erreichte ein Anruf eines Bietinteressenten. Er möchte für sich und seine Frau das Objekt ersteigern. Seine Frau sei an dem Termin an einer persönlicher Teilnahme aus beruflichen Gründen gehindert. Ob die ihm erteilte Vorsorgevollmacht seiner Frau (die die Vermögenssachen umfassend insgesamt regele) als Bietungsvollmacht geeignet ist. Ich habe da meine Zweifel, weil die Vorsorgevollmacht von Wesen und Zweck auf die Vertretung im Krankheitsfall gerichtet ist. Ein solcher liegt aber offensichtlich nicht vor. Eine allg. Generalvollmacht wurde NICHT erteilt. Tendenziell würde ich also vom Bieter eine notarielle Bietvollmacht seiner Frau verlangen.
    Was meint ihr?

  • Juristenantwort: Es kommt darauf an.
    Kaum zu beantworten, wenn man den genauen Inhalt der Vollmacht nicht kennt (die richtige Form vorausgesetzt).

  • Das ist auch eine Krux! In Vorsorgevollmachten steht jedenfalls selten bis nie drin, dass auch Grundstücke ersteigert werden dürfen. Geregelt wird eine allgemeine, umfassende Vertretungsbefugnis in Vermögensangelegenheiten und Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern.
    Unabhängig davon, ob die Vorsorgevollmacht inhaltlich eine Vertretung im K-Verfahren hergibt, stoße ich mich schon allein daran, dass es eine Vorsorgevollmacht iSd § 1901 c BGB ist und der Vorsorge/Betreuungsfall im Sinne des § 1896 BGB offensichtlich nicht gegeben ist.

    Ein andere Meinung geht dahingehend: Vollmacht ist Vollmacht, ob ein Vorsorgefall überhaupt vorliegt, ist irrelevant.

  • Ausreichend, wenn die Vollmacht inhaltlich ausreicht und zudem im Außenverhältnis nicht vom Eintritt des Vorsorgefalls abhängig ist. Sollte so sein, denn wenn es nicht so ist, ist die Vollmacht kaum verwendbar, weil sich der Eintritt des Vorsorgefalls nicht förmlich nachweisen lässt.

  • selbst wenn sie im Außenverhältnis unbeschränkt verwendbar wäre (was nur sinn macht, wie Cromwell feststellt), reicht sie für den Grundstückserwerb mangels ausdrücklicher Erwähnung nicht aus. Im K - Verfahren also für die Tonne. (Stöber 20. aufl § 71 ZVG Rn 6.4)

  • Oldman:
    verstehe ich nicht. Die typische Formulierung lautet in etwa:

    "Ich erteile [Name] die Generalvollmacht, mich in allen Angelegenheiten, bei denen das Gesetz eine Stellvertretung zulässt, umfassend zu vertreten.

    Die Vollmacht ist im Umfang unbeschränkt. Zur Erläuterung der Bedeutung der Generalvollmacht sollen nachstehend einige Angelegenheiten aufgezählt werden, die insbesondere von der Generalvollmacht erfasst sind, ohne dass dadurch eine Beschränkung der Generalvollmacht angeordnet wird; die Aufzählung ist also nur beispielhaft und nicht abschließend.

    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten umfasst die Generalvollmacht insbesondere folgende Befugnisse:
    (...)
    Verfügung über Vermögensgegenstände jeder Art,
    (...)
    "

    Was soll daran - wenn die Vollmacht im Außenverhältnis ausdrücklich unbeschränkt ist - nicht zum Bieten ausreichen?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • weiterlesen bildet: die im Außenverhältnis wirksame, formgerechte Generalvollmacht ist natürlich ausreichend, um im Zwangsversteigerungsverfahren zu bieten

  • weiterlesen bildet: die im Außenverhältnis wirksame, formgerechte Generalvollmacht ist natürlich ausreichend, um im Zwangsversteigerungsverfahren zu bieten


    Ich sehe es wie Cromwell, die im Außenverhältnis unbeschränkte, notariell beurkundete Vorsorgevollmacht ermöglicht gleichfalls die Ersteigerung von Grundstücken.

    Oder worin soll inhaltlich der Unterschied liegen, wenn im von Tom zitierten Text anstelle "Generallvollmacht" das Wort "Vorsorgevollmacht" stünde? (Habe den Stöber leider gerade nicht zur Hand.)

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