Eine Mehrfachberechtigung an einem Grundstück in Form einer Gesamthandsberechtigung i.S. der §§ 705 ff. BGB oder einer Bruchteilsberechtigung i.S. der §§ 741 ff., 1008 ff. BGB erfordert grundsätzlich ein gemeinschaftliches Zusammenwirken aller Miteigentümer zur Wahrung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Rechte (§§ 709 Satz 1, 744 Abs. 1 BGB). Auch die Beschwerdebefugnis steht deshalb nur allen Berechtigten gemeinsam zu.
OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Beschluss vom 01.12.2015, 3 W 107/15 (Leitsatz nach juris)
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={F9EC5B04-8615-4B30-BE04-87FA78C63563}
Die These, dass es bei der GbR mehrere Miteigentümer in Gesamthandsberechtigung gebe, kann nur zutreffen, wenn das OLG die GbR nicht für rechtsfähig hält.