GbR nicht rechtsfähig?

  • Eine Mehrfachberechtigung an einem Grundstück in Form einer Gesamthandsberechtigung i.S. der §§ 705 ff. BGB oder einer Bruchteilsberechtigung i.S. der §§ 741 ff., 1008 ff. BGB erfordert grundsätzlich ein gemeinschaftliches Zusammenwirken aller Miteigentümer zur Wahrung der auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Rechte (§§ 709 Satz 1, 744 Abs. 1 BGB). Auch die Beschwerdebefugnis steht deshalb nur allen Berechtigten gemeinsam zu.

    OLG Zweibrücken 3. Zivilsenat, Beschluss vom 01.12.2015, 3 W 107/15 (Leitsatz nach juris)
    http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={F9EC5B04-8615-4B30-BE04-87FA78C63563}

    Die These, dass es bei der GbR mehrere Miteigentümer in Gesamthandsberechtigung gebe, kann nur zutreffen, wenn das OLG die GbR nicht für rechtsfähig hält.

  • Mir scheint sich ein Teil des Rätsels zu klären, wenn man den Sachverhalt und die Unterschriftszeile betrachtet:

    Anlieger haben einen bis dahin öffentlich nutzbaren Fußweg gesperrt. Daraufhin wurde das Eigentum an dem Fußweg als der zuständigen Gemeinde gehörend festgestellt (was wohl, auch wenn nicht berichtet, dazu geführt hat, dass die Gemeinde den Fußweg wieder freigegeben hat). Dagegen wollten sich die anderen Anlieger wehren und begehrten ihre Miteintragung als Eigentümer.
    Entschieden hat der Präsidentensenat des OLG, unter dessen Leitung.

    Aber zum eigentlichen aufgeworfenen Problem: Ja, die Zulässigkeitsfrage wird man wohl nur dann so behandeln können, wenn man die Teilrechtsfähigkeit der GbR ausblendet.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wohl eher der Versuch, mit der Brechstange aus der Formulierung der Antragsteller, das streitgegenständliche Grundstück befände sich "im Privatbesitz einer Eigentümergemeinschaft als vier Personen" die Unzulässigkeit herbeizuführen, weil "mehrere Personen" nur zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand Eigentümer sein könnten.

    Hätten die Ast. vorgetragen, Eigentümer sei nur einer, nämlich "die aus den Personen A, B, C und D bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts", hätte man wohl zur Sache selbst etwas hören können.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Mir scheint sich ein Teil des Rätsels zu klären, wenn man den Sachverhalt und die Unterschriftszeile betrachtet:
    ...
    Entschieden hat der Präsidentensenat des OLG, unter dessen Leitung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Entschieden hat m.W. der für Grundbuchsachen zuständige 3. Zivilsenat, dem (zufällig) auch der Präsident angehört.

    Zutreffend ist aber, dass jemand in der Klausur oder gar im Examen eine vernichtende Note erhielte, wenn er derlei zum Besten geben würde.

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