Kontoschutz, aber kein P - Konto

  • Hallo,
    was meint ihr zu diesem Sachverhalt:
    Der Schuldner bekommt eine Brandbeihilfe auf das gepfändete Konto überwiesen und will diese ausgezahlt bekommen. Problem ist nur, dass er kein P - Konto hat. Dann scheidet doch § 850k ZPO schon mal aus, oder? Angeblich hat die Bank ihm kein P - Konto eingerichtet, weil er im Minus ist.
    Könnte dann eine Freigabe über § 765a ZPO erfolgen?

  • Seit wann hat er denn die Pfändung auf dem Konto?

    Für 765a sehe ich eigentlich keinen Spielraum.

    Wie viel ist er denn im Minus? Hab schon gehört, dass einige Banken bei einem negativen Kontostand kein P-Konto einrichten. Ob das so zulässig ist, kann ich aber schlecht beurteilen.

  • Wenn bei einer Kontenpfändung das Konto nicht in ein P-Konto umgewandelt wird, dann fehlt späteren Anträge auf Pfändungsschutz das Rechtschutzbedürfnis (FG München 5 V 2625/13).

    Was ist eine Brandbeihilfe?

  • Brennstoffbeihilfe heißt es wohl eher. § 22 SGB, wird vom Jobcenter gewährt. Es ist eine Bewilligung vom 30.12.15 für ein Jahr, wird aber nur einmalig erstattet. Es geht um einen vierstelligen Betrag, wobei der Pfüb von 11/2015 nur über 250 € läuft.

  • Hab schon gehört, dass einige Banken bei einem negativen Kontostand kein P-Konto einrichten. Ob das so zulässig ist, kann ich aber schlecht beurteilen.


    Der Rechtsanspruch auf Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein Pfändungsschutzkonto besteht auch dann, wenn das Konto debitorisch geführt wird. Das fällt der Bank in der Regel dann wieder ein, wenn sie freundlich auf den Umsetzungsleitfaden des ZKA (und mögliche Weiterungen) hingewiesen wird.....


    Bei Gutschrift von Sozialleistungen und Kindergeld ist auch beim debitorischen Konto eine Verfügung möglich (§850k Abs.6 ZPO).


    cam

  • Naja, den Leitfaden des ZAK scheinen einigen Banken nur als unverbindliche Empfehlung zu betrachten, welcher nur bemüht wird, wenn er dem Kreditinstitut zum Vorteil reicht. Eventuelle Pflichten der Bank aus dem Leitfaden müssen ggf. vor Gericht erstritten werden.

  • Naja, den Leitfaden des ZAK scheinen einigen Banken nur als unverbindliche Empfehlung zu betrachten, welcher nur bemüht wird, wenn er dem Kreditinstitut zum Vorteil reicht. Eventuelle Pflichten der Bank aus dem Leitfaden müssen ggf. vor Gericht erstritten werden.

    So sieht´s aus. Dann muss prozessgerichtlich gegen das Kreditinstitut vorgegangen werden.


  • Bei Gutschrift von Sozialleistungen und Kindergeld ist auch beim debitorischen Konto eine Verfügung möglich (§850k Abs.6 ZPO). cam

    Bei § 850k VI ZPO geht es aber um eigene Forderungen der Bank, wenn ich dies richtig sehe :gruebel:.

    Hilft die Entscheidung VII ZB 74/11 weiter?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Also eigentlich müsste der Schuldner nach von der Bank durchzuführender Umwandlung in ein P-Konto unter Vorlage des entspr. Sozialträgerbescheids über die einmalige, zweckbestimmte Sozialleistung "Brennstoffbeihilfe" abzgl. Kontoführungsentgelt der Bank auch im debitorischen Bereich unproblematisch verfügen können,

    §§ 850k Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 ZPO, 54 Abs. 2 SGB I.

    Oder steht der Umwandlung ggf. sonstiges entgegen: bisheriges Spar- oder Gemeinschaftskonto ?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!