Antrag auf Grundbuchberichtigung, Zuschlagsbeschlüsse von 2003 angeblich falsch

  • Hallo zusammen :bighi:
    Ich habe einen ziemlich verzwickten Fall, den ich euch schildern möchte...in der Hoffnung, dass jemand eine Idee hat :confused: Ich hoffe, ich kann einigermaßen verständlich erklären, worum es geht.

    Es gibt 2 Grundbuchblätter (Wohnungseigentumsblätter):

    Blatt 1:
    1/5 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Fl.St. 100 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 2 bezeichneten Wohnung (Hausnummer 13a)

    Engetragener Eigentümer: Hans Müller

    Blatt 2:
    1/5 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Fl.St. 100 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 3 bezeichneten Wohnung (Hausnummer 13b)

    Eigentragene Eigentümer: Max Mayer zu 1/2
    Sarah Mayer zu 1/2

    Es handelt sich um zwei aneinander grenzende Reihenhäuser, welche beide im Jahr 2003 beim hiesigen Amtsgericht versteigert wurden. Die Ersteher und jetzigen Eigentümer wurden laut dem damaligen Ersuchen des Versteigerungsgerichts und der rechtskräftigen Zuschlagsbeschlüsse im Grundbuch eingetragen.

    Im Zuge einer nun geplanten Veräußerung von einem der beiden Reihenhäuser haben die Ersteher- also die oben genannten Eigentümer festgestellt, dass die Bezeichnungen der Nummern der Wohnungen in den damaligen Zuschlagsbeschlüssen vertauscht wurden (so der Vortrag des Rechtsanwalts, welcher nun alle 3 Eigentümer vertritt). Tatsächlich sollte Max Müller die mit Nr. 3 bezeichnete Wohnung (also das Reihenhaus mit der Hausnummer 13b) und die Eheleute Mayer die mit der Nr. 2 bezeichnete Wohnung (Reihenhaus mit der Hausnummer 13a) erstehen. Beide Parteien sind auch in das jeweils gewollte Objekt eingezogen- sind aber laut Grundbucheintragung jeweils Eigentümer des jeweils anderen Hauses.

    Der Rechtsanwalt der 3 Eigentümer hat sich vor einiger Zeit mit diesem Vortrag an das Grundbuchamt gerichtet mit dem Antrag, die beiden Grundbücher zu berichtigen.
    Nachdem ich in der Grundakte jedoch lediglich die rechtskräftigen Zuschlagsbeschlüsse habe, welche ja genau das aussagen, was auch im Grundbuch eingetragen wurde, habe ich dem Rechtsanwalt mitgeteilt, dass eine Berichtigung des Grundbuchs nicht in Betracht kommt. Vielmehr sei es Aufgabe des Versteigerungsgerichts, die Rechtslage hinsichtlich der evtl. falschen Zuschlagsbeschlüsse zu prüfen um dann (falls wirklich eine Vertauschung vorläge) ein berichtigtes Ersuchen an das Grundbuchamt zu stellen oder was auch immer.
    Erschwerend kommt noch hinzu, dass in beiden Wohnungseigentumsblättern Grundpfandrechte in der Abt. III eingetragen sind.

    Ich habe den Schriftsatz des Rechtsanwalts urschriftlich dem Versteigerungsgericht zugeleitet zur Überprüfung.
    Das Versteigerungsgericht deutete den Antrag des Rechtsanwalts als Antrag auf Berichtigung der Zuschlagsbeschlüsse gem. § 319 ZPO und wies den Antrag durch Beschluss als unbegründet zurück - die Begründung will ich euch hier jetzt ersparen.
    Dagegen hat der Rechtsanwalt der 3 Eigentümer sofortige Beschwerde eingelegt, das Versteigerungsgericht hat nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht (LG) zur Entscheidung vorgelegt.
    Nun liegt mir die Entscheidung des Landgerichts vor...:wall:
    (...wie gesagt: Ich bin Grundbuchamt und habe bislang keine förmliche Entscheidung in dieser Sache getroffen- die Beschwerde richtete sich gegen die Entscheidung des Versteigerungsgerichts (also nach ZPO - und daher auch das LG als Beschwerdegericht).

    Die Entscheidung lautet:

    1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom.... wird der Beschluss des AG Vollstreckungsgerichts ... vom... aufgehoben.

    2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Berichtigungsantrag der Beteiligten vom... zu vollziehen :gruebel: :eek: :gruebel: :haewiejet

    3. Kosten Staatskasse

    Hilfeeeeeeeeeeeeeeee

    Kann mir jemand sagen, was das Grundbuchamt nun machen soll?
    Das Landgericht weißt mich an, zwei Grundbücher zu berichtigen- ich habe weder Berichtigungsbewilligungen der Eigentümer noch irgendwas. Ich habe nicht einmal eine Entscheidung erlassen- und wenn, dann käme das Beschwerdeverfahren nach FamFG zur Anwendung und es gäbe eine Entscheidung vom OLG :confused:

    Die Versteigerungsakten sind übrigens bereits ausgesondert. Es befindet sich außer den Zuschlagsbeschlüssen NICHTS mehr darin, woraus man irgendwie entnehmen könnte, ob da tatsächlich ein Fehler passiert ist oder nicht.

    Tut mir leid, dass dieser Beitrag so schrecklich lang geworden ist :(

    Vielen Dank euch schon mal für die Hilfe- ich hoffe es kann mir jemand helfen :hoffebete

  • Ich würde das LG darauf hinweisen, dass der Ausspruch in Ziffer 2) des Tenors wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts unwirksam ist (Beschwerdegericht in Grundbuchsachen ist das OLG), dass die besagte Anweisung zudem mangels vorangegangener Entscheidung des Grundbuchamts und mangels eingelegter Beschwerde jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dass daher angeregt wird, Ziffer 2) des Tenors deklaratorisch aufzuheben.

    Solange die Zuschlagsbeschlüsse nicht geändert werden, ist für das Grundbuchamt nichts veranlasst.

  • Danke Cromwell, dass du dir die Mühe gemacht hast, diesen "Roman" zu lesen. Deine Antwort hilft mir auch schon einmal sehr weiter :)

    Ich habe irgendwie Respekt davor, dem "großen LG" zu sagen, dass der Beschluss jeder rechtlichen Grundlage entbehrt :eek: leider ist es aber so.
    Das ist wirklich zum :flucht:

  • Ja es gibt Belastungen- Grundschulden in beiden Blättern.

    Angenommen, die Zuschlagsbeschlüsse würden berichtigt werden und auch die entsprechenden Eintragungsersuchen...dann könnte ich natürlich auch nicht einfach so eine Berichtigung der Grundbücher vornehmen.

    Das ist nämlich das nächste Problem :mad:
    Was hätten die Gläubiger denn dann zu erklären? :confused:

  • Jedenfalls wäre dann in der Form des § 29 GBO belegt, dass beide Grundbücher im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse unrichtig sind.

    Ansonsten das Übliche:
    Die gutgläubig erworbenen und daher materiell entstandenen Grundschulden auf Blatt 1 (2) müssen auf Blatt 2 (1) erstreckt werden und anschließend wird der Grundbesitz Blatt 1 (2) freigegeben.

  • Ich danke euch für die wirklich hilfreichen Antworten :blumen:

    Wenn ich das LG nun höflich auf die Unzulässigkeit der Anweisung in Ziffer 2 des Tenors, dessen sachliche Unzuständigkeit und die fehlende Rechtsgrundlage hinweise, dann bin ich echt mal gespannt, was dann passiert.
    Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts wurde ja in Ziffer 1 des Tenors aufgehoben- dann fehlt ja hier eine Entscheidung, wie das Vollstreckungsgericht zu verfahren hat mit den Zuschlagsbeschlüssen.
    Ich bin mir auch nicht ganz sicher, ob ich den Rechtsanwalt fragen soll, ob eine förmliche Entscheidung des Grundbuchamtes (Zurückweisung des Antrages auf Grundbuchberichtigung, da derzeit keine Grundbuchunrichtigkeit vorliegt) noch gewünscht wird.
    Noch habe ich keine Reaktion des Rechtsanwaltes - gehe aber davon aus, dass der nun meint, ich müsse die Berichtigung vornehmen- denn es steht ja da schwarz auf weiß :daumenrun

  • Gebunden bist Du an die LG-Entscheidung keinesfalls, weil sie nicht in einem Grundbuchbeschwerdeverfahren ergangen ist. Ob das LG den betreffenden tenorierten Teil aufhebt oder nicht, ist hierfür völlig ohne Belang.

    Der Anwalt beantragt also die Berichtigung der Eigentumsverhältnisse in beiden Grundbüchern und Du verweigerst den Vollzug, weil die behauptete Grundbuchunrichtigkeit nicht nachgewiesen ist. Berichtigungsbewilligungen würden hier auch nicht weiterhelfen, weil sie angesichts des Inhalts des damaligen Ersuchens nicht geeignet wären, die Grundbuchunrichtigkeit plausibel darzulegen. Was die Leute damals meinten oder wollten, ist unerheblich. Das Eigentum des Erstehers wird durch den Zuschlag begründet, ganz gleich, wie er zustande kam.

    Es geht also nicht nur um ein neues Ersuchen, sondern in erster Linie um die Änderung der Zuschlagsbeschlüsse selbst. Insoweit hat das LG den Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben und auf diese Weise kommt der Anwalt ganz bequem zu berichtigten Zuschlagsbeschlüssen und zu einem neuen Ersuchen - Problem gelöst. Allerdings nur dasjenige der Eigentumsverhältnisse, nicht aber auch dasjenige der Grundschulden (wie bereits ausgeführt).

  • .....Wenn ich das LG nun höflich auf die Unzulässigkeit der Anweisung in Ziffer 2 des Tenors, dessen sachliche Unzuständigkeit und die fehlende Rechtsgrundlage hinweise, dann bin ich echt mal gespannt, was dann passiert.

    Wegen der Frage der Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters kann evtl. auch der heute veröffentlichte Beschluss des BGH vom 25. November 2015, XII ZB 105/13, herangezogen werden. Leitsatz:

    Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt (im Anschluss an BGHZ 154, 200 = FamRZ 2003, 669 und Senatsbeschluss vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02 - FamRZ 2003, 1922).
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…475&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Der Rechtsanwalt der Eigentümer hat mir nun den Beschluss des Landgerichts zur Vorlage gebracht und mich unter Fristsetzung aufgefordert, die Berichtigung der beiden Wohnungsgrundbücher vorzunehmen - nach dem Motto: Das LG hat´s ja so gesagt :alarm
    Ich werde jetzt den Grundbuchberichtigungsantrag zurückweisen. Dann darf sich demnächst unser OLG mit dem Fall befassen.
    Eine Abschrift meines Beschlusses werde ich schön dem LG zu Kenntnisnahme zuleiten- fraglich nur, ob der dann überhaupt gelesen wird.

    Wie die Geschichte weiter geht...demnächst in diesem Theater :teufel:

    Lieben Dank nochmal für die hilfreichen Tipps und Fundstellen ;);)

  • ...Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts wurde ja in Ziffer 1 des Tenors aufgehoben- dann fehlt ja hier eine Entscheidung, wie das Vollstreckungsgericht zu verfahren hat mit den Zuschlagsbeschlüssen.

    Wenn das LG entschieden hat, dass der Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufgehoben wird, und „Zitat: …hier eine Entscheidung (fehlt), wie das Vollstreckungsgericht zu verfahren hat mit den Zuschlagsbeschlüssen“, dann handelt es sich bei der Entscheidung des LG ja offenbar um die Aufhebung des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts, mit dem die Berichtigung der Zuschlagsbeschlüsse nach § 319 ZPO abgelehnt wurde. Also hat das LG die Berichtigung der Zuschlagsbeschlüsse nach § 319 ZPO vorgenommen. Infolgedessen müssten nunmehr auch die ursprünglichen Ersuchen berichtigt werden. Diese sind jedoch bereits vor Jahren durch das GBA vollzogen worden. Da zwischenzeitlich wechselseitig Grundpfandrechte eingetragen wurden und deren Gläubiger diese Pfandrechte an den jeweiligen Objekten gutgläubig erworben haben, ist -wie oben dargestellt- die Berichtigung der Ersuchen jedoch grundsätzlich nicht mehr möglich (s. Bachmann in Depré, Zivilprozess, Vollstreckungs- und Zwangsversteigerungsrecht, 1. Auflage 2014, § 130 ZVG RN 28). Das DNotI führt dazu im Gutachten vom 31.12.1995, aktualisiert am 14. Juni 2004 und geändert am 15.01.2008, Dokumentnummer: 1604, aus (Hervorhebung durch mich):

    „Auch die h. M. war im Hinblick auf das Ersuchen nach § 38 GBO der Auffassung, dass bis zur Erledigung durch das Grundbuchamt die Behörde das Ersuchen jederzeit berichtigen und ergänzen könne (Roth, a.a.O, § 38 Rz. 35; Demharter, a.a.O., § 38 Rz. 77). Es besteht allerdings in der Literatur und auch in der alten Rechtsprechung Einigkeit, dass, wenn ein unrichtiges Ersuchen vollzogen worden sei, so könne einem an sich zulässigen Berichtigungsersuchen nur stattgegeben werden, wenn und soweit Rechte Dritter, die sich auf den Inhalt des Grundbuches verlassen durften, nicht beeinträchtigt werden (so Demharter, § 38 Rz. 78; Roth, in: Meikel, § 38 Rz. 36; KG JFG 14, 176; KG JFG 15, 138; KG HRR 1933, Nr. 591). U. E. müssen diese Erwägungen selbstverständlich auch für den Fall gelten, dass das Vermögensamt um Eintragung eines Widerspruchs ersucht. Selbst wenn man grundsätzlich der Auffassung ist, dass das Vermögensamt einen derartigen Widerspruch eintragen lassen kann, ist zu berücksichtigen, dass die Eintragung dieses Widerspruchs nicht dazu führen darf, dass der grundsätzlich über § 892 BGB gewährleistete Gutglaubenschutz des Grundbuches ausgehöhlt wird (ganz h. M. vgl. Nachweise oben). Hat also bereits ein Dritter im Vertrauen auf die Eintragung im Grundbuch gutgläubig gem. § 892 BGB ein Recht an dem Grundstück erworben, dann dürfte u. E. nach der bisher h. M. ein Widerspruch nicht mehr eingetragen werden, da sonst anderenfalls der Gutglaubenschutz des BGB ausgehöhlt würde. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich auch von dem Fall, der der Entscheidung des OLG Naumburg zugrundelag. In dem Fall des OLG Naumburg war, anders als hier, das Grundstück noch nicht weiterveräußert worden und es hatten noch keine Dritten Rechte Gutgläubiger an dem Grundstück erworben, wie hier der Käufer des Grundstücks im Hinblick auf die Auflassungsvormerkung. Deshalb hat das OLG Naumburg diese Frage überhaupt nicht erörtern müssen….“

    Die Entscheidung des LG durfte daher gar nicht ergehen. Da sie offensichtlich auch nicht im Verfahren der Beschwerde gegen die Zuschlagserteilungen ergangen ist (dann hätten die bisherigen Zuschlagsbeschlüsse aufgehoben und neu erteilt werden müssen; s. BGH, Urteil vom 05.03.2010, V ZR 106/09), dürfte die Entscheidung auch lediglich Bindungswirkung zwischen den Beteiligten erzeugen. Das DNotI führt dazu im Gutachten vom 30.03.2011, geändert am 31.03.2011, Abruf-Nr.: 107180 aus (Hervorhebung durch mich):

    „Darüber hinaus ist zu bedenken, dass ein rechtskräftiges Zivilurteil nur im Verhältnis der Parteien des Rechtsstreits zueinander bindend ist, § 325 ZPO (Demharter, § 22 Rn. 37). Die Rechtskraftwirkung besteht nur zwischen dem Kläger und dem Beklagten des Prozesses, hier also zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und dem momentan Buchberechtigten. Eine Rechtskraftwirkung im Verhältnis zum vorherigen Eigentümer und Vertragspartner des Buchberechtigten ist nicht eingetreten. Ebenso wenig kann daher eine Rechtskraftwirkung im Verhältnis zum Grundbuchamt angenommen werden.“

    Auch wenn gegen Deinen Zurückweisungsbeschluss Beschwerde eingelegt wird, wird das OLG angesichts der Bestimmung des § 71 Absatz 2 Satz 1 GBO nur darüber befinden können, ob nach § 71 Absatz 2 Satz 2 GBO ein Amtswiderspruch in Betracht kommt. Und das ist in den Fällen, in denen die Eintragung auf Ersuchen hin erfolgt ist, nicht der Fall (s. z. B. OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 08.09.2015, 34 Wx 237/15).

    Das Verfahren kann sich der Anwalt daher mE ersparen.

    Meines Erachtens nach ist eine Berichtigungsbewilligung der beteiligten Eigentümer in der Form des § 29 GBO erforderlich, mit der unter Beifügung der Entscheidung des LG die Unrichtigkeit der GB-eintragungen dargestellt wird und zugleich wechselseitig die Pfanderstreckungen erklärt werden. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass die Gläubiger wechselseitig die Pfandentlassungen erklären und dass kein getrennter Vollzug stattfinden darf, d. h., es wird die Einschaltung einer Treuhänders (Notar ?) nötig sein. Anders bekommt man die Kuh mE nicht vom Eis.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Prinz
    Vielen lieben Dank!
    Du sagst also, in der Entscheidung des Landgerichts (Ziffer 1), wonach der Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Ablehnung der Berichtigung der Zuschlagsbeschlüsse aufgehoben wurde, liegt (konkludent) eine Berichtigung der Zuschlagsbeschlüsse nach § 319 ZPO entsprechend dem Antrag der Eigentümer? So hatte ich das bislang nicht gesehen. Irgendwie dachte ich, dass das LG dies in der Entscheidung hätte ausdrücklich erwähnen müssen. Ich bin total verwirrt :confused: Oder müsste nicht das Vollstreckungsgericht nun Berichtigungsbeschlüsse erlassen?
    Wenn ich also nun in der Entscheidung des Landgerichts eine Berichtigung der Zuschlagsbeschlüsse sehe, dann könnten nach deinen Ausführungen aber die Eintragungsersuchen, wegen des gutgläubigen Erwerbs der Grundpfandrechtsgläubiger, nicht berichtigt werden.
    Es müssen also Berichtigungsbewilligungen der Eigentümer her, welche zusammen mit der LG-Entscheidung die Unrichtigkeit der Grundbücher hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse darstellen (sowie auch Pfanderstreckungen und Pfandentlassungen der Grundschuldgläubiger).

    Nun bin ich am Überlegen, ob ich nicht eine Zwischenverfügung (statt eines Zurückweisungsbeschlusses) machen und darin die Möglichkeiten zur Behebung der Mängel aufzeigen müsste. Das Rechtsmittel ist ja identisch :gruebel:

    Entschuldigt meine Unwissenheit :oops:

  • Sorry, ich muss gleich weg. Nur soviel: Die Vorlage einer noch nicht abgegebenen Berichtigungsbewilligung kann ebenso wenig im Wege der Zwischenverfügung verlangt werden, wie eine auf eine Rechtsänderung zielende, noch nicht erklärte Eintragungsbewilligung (s. z. B. OLG München, B. vom 08.11.2012, 34 Wx 104/12, Rz. 6 mwN). Du hast zwar bereits die Zurückweisung angekündigt und könntest jetzt ohne weiteres den Antrag zurückweisen. Falls Du meine obige Ansicht aber teilen solltest, würde ich sie dem Rechtsanwalt schriftlich mitteilen und auch auf die Bestimmung des § 71 Absatz 2 Satz 1 GBO hinweisen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass er sich einer Lösungsmöglichkeit, wie vorliegend dargestellt, verschließen wird.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Keine Zwischenverfügung. Oje...ich stelle fest, dass ich überhaupt keine Ahnung hab. Was bin ich froh, dass ich euch hier habe ;)

    Ich versteh leider noch nicht so ganz, wie du das mit dem § 71 Absatz 2 Satz 1 GBO meinst. Wenn der Rechtsanwalt Beschwerde gegen meinen Zurückweisungsbeschluss einlegt (Zurückweisung des Antrages auf Grundbuchberichtigung) , dann handelt es sich doch gar nicht um eine Beschwerde gegen eine Eintragung des Grundbuchamtes...:confused:

  • Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs geht dahin, die derzeitige Eintragung im Wege der vom LG für zulässig gehaltenen Berichtigung nach § 319 ZPO zu ändern. Damit kommt die ratio des § 71 Absatz 2 Satz 1 GBO ins Spiel. Danach ist eine Beschwerde, die auf Beseitigung einer wirksamen Eintragung gerichtet ist, an die sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann, nur mit dem Ziel zugelassen, unter den Voraussetzungen des § 53 Abs 1 GBO die Eintragung eines Amtswiderspruches herbeizuführen (Zitat nach Kramer im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.09.2015, § 71 RN 76). Also kann die bestehende Eintragung nicht einfach im Wege der Berichtigung geändert werden, weil sich an sie ein gutgläubiger Erwerb angeschlossen haben kann (und in Bezug auf den Erwerb der Pfandrechte auch hat). Das ist der auch der Grund dafür, dass einem geänderten Berichtigungsersuchen nur stattgegeben werden kann, wenn und soweit Rechte Dritter, die sich auf den Inhalt des Grundbuches verlassen durften, nicht beeinträchtigt werden (s. DNotI, Dokumentnummer 1604).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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