Teilung Grundstück in mehere 100er Flst.; nur ein Antrag auf Ab- und Zuschreibung

  • Das Grundstück Flst. 400 mit 1000 m² wird gem. VN geteilt in:

    1) Flst. 400 mit 500 m²

    2) Flst. 400/100 mit 100 m²

    3) Flst. 400/101 mit 200 m2

    4) Flst. 400/102 mit 200 m²


    Mir liegt ein Kaufvertrag mit Auflassung bzgl. Flst. 400/102 vor, welches in ein anders Grundbuch abgeschrieben und dort dem Flst. 500 zugeschrieben werden soll.

    Weitere Anträge liegen mir nicht vor!

    Die unter 1) bis 4) genannten Flst. sind im Grundbuch zu bilden und unter einer BV vorzutragen. Dann erfolgen die entsprechenden Ab- und Zuschreibungen, von denen hier nur eine vollzogen werden kann, da für die anderen Flst. weitere Anträge fehlen.

    Kann hier ein "Teilvollzug" im Grundbuch erfolgen, also Flst. 400/102 ab- und zugeschrieben werden und die weiteren Flst. (auch die 100er Flst.) bleiben im alten Grundbuch unter einer BV stehen, ohne dass entsprechende Anträge vorliegen, die evtl. gar nie eigenen.

    M.E. geht das nicht und der VN kann nur insgesamt vollzogen werden. Es wäre demnach mit einer ZwVfg. auf die Einreichung der weiteren Anträge hinzuwirken.

    Was meint Ihr?

  • Mir als Brandenburger kommen die neuen Flurstücksbezeichnungen etwas "befremdlich" vor...

    Aber ist der dargestellte SV nicht ein Normalfall? Durch den VN wird dem Grundbuchamt eine katasterliche Veränderung (nicht Teilung sondern Zerlegung des Grundstücks) mitgeteilt, die (von der Geschäftsstelle) -im Normalfall ohne rechtliche Beurteilung- in das Grundbuch übernommen wird, § 2 Abs. 2 GBO.

    Dann wird die Grundakte Dir vorgelegt und Du kümmerst Dich um Deinen vorliegenden Antrag. Hindernisse nur ein Flurstück abzuschreiben sehe ich nicht. Gibt es vielleicht Bedenken aus landesrechtlichen Vorschriften?

  • In folgendem thread hatte ich bereits ähnliche Überlegungen angestellt:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…gent%C3%BCnmers

    Anders als im dortigen Fall sind hier allerdings sog. 100er Flst. betroffen. Diese werden in Baden-Württemberg immer dann gebildet, wenn Flächen wegvermessen und verkauft werden. Es handelt sich demgemäß um "temporär existierende Flst.".

    Wenn nun aber im vorliegenden Fall der Kaufvertrag bzgl. den anderen 100er Flst. z.B. nie zustande kommt, stehen diese 100er Flst. im Grundbuch, was aufgrund des temporären Charakters eigentlich nicht sein kann.

    Was meint Ihr?

  • ...oder spielt es gar keine Rolle, dass es sich bei der Zerlegung teilweise um 100er Flst. handelt. Mich stört einfach der temporäre Charakter eines 100er Flst. in Verbindung mit einer Buchung im Grundbuch, ohne zu wissen, ob die zugehörigen Verträge jemals vollzogen werden und der VN dann "abgeschlossen" werden kann.

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