Vertretung im K-Verfahren durch Schuldnerberatungsstelle?

  • In einem neu angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren habe ich einen § 30a-Antrag von einer Schuldnerberatungsstelle bekommen (nach § 305 InsO anerkannte Stelle).

    Meiner Meinung nach dürften diese nach § 8 RDG nur außergerichtlich den Schuldner vertreten, jedoch nicht im Zwangsversteigerungsverfahren. Im K-Verfahren gelten die ZPO-Vorschriften und somit die §§ 78,79 ZPO. Die Schuldnerberatungsstelle fällt meines Erachtens nicht unter einen der Punkte in § 79 Abs. 2 ZPO.

    Seht ihr das auch so? Dann müsste ich die Vertretung nach § 79 Abs. 3 S. 1ZPO zurückweisen (siehe auch Stöber, 20. Auflage, Einl. RN 50).

  • :zustimm:

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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