Hallo,
ich habe nun erstmals den Fall, daß ein "eifriger" Kollege von euch in einer Unterhaltsvollstreckung (PfÜB) die Vorlage der Belege für die in der Forderungsaufstellung enthaltenen Kosten der ZV von seit Anbeginn der ZV (2010) fordert, obgleich aus der Forderungsaufstellung ersichtlich ist, daß sämtliche Kosten der ZV bis auf aktuell 2 Positionen in der Vergangenheit durch erfolgreiche Pfändungen/Zahlungen bereits seit Monaten/Jahren verrechnet/erstattet/erloschen sind. Es werden daher auch nur diese 2 (noch offenen) Positionen als Kosten der ZV geltend gemacht.
Sein Argument: Er müsse die Notwendigkeit dieser Kosten auch für die Vergangenheit nachprüfen. Denn wäre eine Kostenposition nicht notwendig, wäre die Verrechnung anders vorzunehmen und damit die geltend gemachte Forderung niedriger.
Da ich seit Jahren der Praxis zum ersten Mal auf so eine Auffassung treffe, meine Frage an euch, wie ihr das handhabt bzw. ob es dazu ggf. auch entsprechende Rechtsprechung gibt. Geht die Prüfung der Notwendigkeit bei Zahlungen soweit zurück bis zum Anbeginn der ZV?
Denn auf meine Anmerkung, daß ich dann ja quasi bei Dauervollstreckungen - wie eben beim Unterhalt - bis zum St.-Nimmerleins-Tag in absehbarer Zeit kiloweise Belege beifügen müßte, meint er, daß ich die Kosten "ja festsetzen lassen" könne. Auf meine Erwiderung, daß ich Kosten, die bereits bezahlt sind, nicht festsetzen lassen kann, wußte er dann aber auch keine Antwort. In diesem Zusammenhang habe ich schon überlegt, ob - wollte man seine Auffassung über die Reichweite der Prüfung folgen - dann nach § 788 Abs. 2 ZPO ein Feststellungsbeschluß ergehen könnte? Was meint ihr?
Bolleff