Reichweite der Prüfung (§ 788 I 1 ZPO) bei zwischenzeitlichen Zahlungen

  • Hallo,

    ich habe nun erstmals den Fall, daß ein "eifriger" Kollege von euch in einer Unterhaltsvollstreckung (PfÜB) die Vorlage der Belege für die in der Forderungsaufstellung enthaltenen Kosten der ZV von seit Anbeginn der ZV (2010) fordert, obgleich aus der Forderungsaufstellung ersichtlich ist, daß sämtliche Kosten der ZV bis auf aktuell 2 Positionen in der Vergangenheit durch erfolgreiche Pfändungen/Zahlungen bereits seit Monaten/Jahren verrechnet/erstattet/erloschen sind. Es werden daher auch nur diese 2 (noch offenen) Positionen als Kosten der ZV geltend gemacht.

    Sein Argument: Er müsse die Notwendigkeit dieser Kosten auch für die Vergangenheit nachprüfen. Denn wäre eine Kostenposition nicht notwendig, wäre die Verrechnung anders vorzunehmen und damit die geltend gemachte Forderung niedriger.

    Da ich seit Jahren der Praxis zum ersten Mal auf so eine Auffassung treffe, meine Frage an euch, wie ihr das handhabt bzw. ob es dazu ggf. auch entsprechende Rechtsprechung gibt. Geht die Prüfung der Notwendigkeit bei Zahlungen soweit zurück bis zum Anbeginn der ZV?

    Denn auf meine Anmerkung, daß ich dann ja quasi bei Dauervollstreckungen - wie eben beim Unterhalt - bis zum St.-Nimmerleins-Tag in absehbarer Zeit kiloweise Belege beifügen müßte, meint er, daß ich die Kosten "ja festsetzen lassen" könne. Auf meine Erwiderung, daß ich Kosten, die bereits bezahlt sind, nicht festsetzen lassen kann, wußte er dann aber auch keine Antwort. In diesem Zusammenhang habe ich schon überlegt, ob - wollte man seine Auffassung über die Reichweite der Prüfung folgen - dann nach § 788 Abs. 2 ZPO ein Feststellungsbeschluß ergehen könnte? Was meint ihr?

    Bolleff

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  • Was der Gläubiger an früheren ZV-Kosten bereits mit ebenfalls früheren Zahlungen verrechnet hat, prüfe ich nicht gem. § 788 Abs. 1 ZPO. Ich kann schlecht etwas prüfen, das nicht mehr da ist.

    (Eben so wenig kann man sich gem. § 788 Abs. 2 ZPO schlecht etwas festsetzen lassen, das nicht mehr da ist.)

    Sofern der Gläubiger Zahlungen auf nicht notwendige ZV-Kosten verrechnet haben sollte, muss diesen materiell-rechtlichen Einwand der Schuldner gem. § 767 ZPO vor dem PG geltend machen, das VG im formell-rechtlich ausgestalteten Verfahren kann ihn nicht berücksichtigen.

    Fazit meinerseits: Bin da ganz deiner Meinung.

  • Ich prüfe auch die Kosten bereits getilgter Beträge, verlange die Belege (wobei meistens bereits beigefügt) und erlebe nicht ganz so selten, dass keine Notwendigkeit der Kosten bestand (z. B. Geschäftsgebühr in der ZV geltend gemacht). Der Schuldner hat nur die notwendigen Kosten der ZV zu ersetzen, alles andere eben nicht. Deswegen kann also, wie der anfordernde Kollege ausführte, die Verrechnung durchaus unrichtig sein und die tatsächlich noch bestehende Forderung niedriger. Der Verweis auf die Festsetzung bei vielen Belegen ist sicher sachdienlich. Dann gibt es übrigens auch Zinsen (auf Antrag). :strecker Soweit in die Festsetzung bereits getilgte Beträge einbezogen werden, würde ich das im KfB deutlich machen (also z. B. Kosten für den Zeitraum vom ... bis ... in Höhe von ... Hierauf wurden bereits gezahlt..., so dass noch festzusetzen waren... oder so ähnlich, müsste man im Einzelfall sehen).

    Mich wundert, dass bisher bei dir noch kein RPfl. die Belege angefordert hat... :gruebel:

    Rechtsprechung habe ich übrigens gerade keine bei der Hand, werde aber mal schauen...


    Ergänzung (auf die Schnelle gefunden - gerade nicht mehr Zeit): LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 16. März 1977 – 11 T 2129/77 –, juris

    Einmal editiert, zuletzt von George (27. Januar 2016 um 17:41)

  • Ich prüfe auch die Kosten bereits getilgter Beträge, verlange die Belege (wobei meistens bereits beigefügt) und erlebe nicht ganz so selten, dass keine Notwendigkeit der Kosten bestand (z. B. Geschäftsgebühr in der ZV geltend gemacht). Der Schuldner hat nur die notwendigen Kosten der ZV zu ersetzen, alles andere eben nicht. Deswegen kann also, wie der anfordernde Kollege ausführte, die Verrechnung durchaus unrichtig sein und die tatsächlich noch bestehende Forderung niedriger. Der Verweis auf die Festsetzung bei vielen Belegen ist sicher sachdienlich. Dann gibt es übrigens auch Zinsen (auf Antrag). :strecker Soweit in die Festsetzung bereits getilgte Beträge einbezogen werden, würde ich das im KfB deutlich machen (also z. B. Kosten für den Zeitraum vom ... bis ... in Höhe von ... Hierauf wurden bereits gezahlt..., so dass noch festzusetzen waren... oder so ähnlich, müsste man im Einzelfall sehen).

    Mich wundert, dass bisher bei dir noch kein RPfl. die Belege angefordert hat... :gruebel:

    Rechtsprechung habe ich übrigens gerade keine bei der Hand, werde aber mal schauen...


    Ergänzung (auf die Schnelle gefunden - gerade nicht mehr Zeit): LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 16. März 1977 – 11 T 2129/77 –, juris

    Mich wundert immer, wenn der Gläubiger bei auf Null verrechneten ZV-Kosten den ganzen alten Klumpatsch noch immer als Paketsendung mit schickt; würdige ich keines Blickes und macht mitunter gar noch Arbeit, dazwischen auch mal endlich den Titel in Butterbrotpapierqualität herauszufieseln.

  • Hab ich bereits geahnt. ;)


    Ja, ich bin ein Hardliner... ;)


    Mich wundert immer, wenn der Gläubiger bei auf Null verrechneten ZV-Kosten den ganzen alten Klumpatsch noch immer als Paketsendung mit schickt; würdige ich keines Blickes und macht mitunter gar noch Arbeit, dazwischen auch mal endlich den Titel in Butterbrotpapierqualität herauszufieseln.

    Das Problem habe ich sogar bei manchen Vollstreckungen, in denen bisher keine einzige Zahlung erfolgte. Manchmal sucht man sich da dumm und dusselig und muss zig Tackerklammern entfernen.

  • Danke für euer Feedback :) Onkel Kurt steht mir übrigens bei (Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 464 u. 835) und verweist insoweit auch auf die Entscheidungen LG Rottweil (DGVZ 1995, 169), LG Stade (JurBüro 1991, 721), LG Ravensburg (DGVZ 1988, 44) und auch LG Essen (DGVZ 1992, 172 = JurBüro 1993, 436: für den hiesigen Fall der Verrechnung nach § 367 Abs. 1 BGB) sowie noch AG Stuttgart-Bad Cannstatt (JurBÜro 1992, 264), daß den Schuldner auf § 767 ZPO verweist, wenn umstrittene Kosten (Teilzahlungsvergleich) verrechnet wurden.

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  • Danke für euer Feedback :) Onkel Kurt steht mir übrigens bei (Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 464 u. 835) und verweist insoweit auch auf die Entscheidungen LG Rottweil (DGVZ 1995, 169), LG Stade (JurBüro 1991, 721), LG Ravensburg (DGVZ 1988, 44) und auch LG Essen (DGVZ 1992, 172 = JurBüro 1993, 436: für den hiesigen Fall der Verrechnung nach § 367 Abs. 1 BGB) sowie noch AG Stuttgart-Bad Cannstatt (JurBÜro 1992, 264), daß den Schuldner auf § 767 ZPO verweist, wenn umstrittene Kosten (Teilzahlungsvergleich) verrechnet wurden.

    Da gibt´s aber auch ne Gegenmeinung:)

  • Danke für euer Feedback :) Onkel Kurt steht mir übrigens bei (Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 464 u. 835) und verweist insoweit auch auf die Entscheidungen LG Rottweil (DGVZ 1995, 169), LG Stade (JurBüro 1991, 721), LG Ravensburg (DGVZ 1988, 44) und auch LG Essen (DGVZ 1992, 172 = JurBüro 1993, 436: für den hiesigen Fall der Verrechnung nach § 367 Abs. 1 BGB) sowie noch AG Stuttgart-Bad Cannstatt (JurBÜro 1992, 264), daß den Schuldner auf § 767 ZPO verweist, wenn umstrittene Kosten (Teilzahlungsvergleich) verrechnet wurden.

    Da gibt´s aber auch ne Gegenmeinung:)


    :daumenrau Auf die verweist er ja auch. Ich persönlich halte aber seine Meinung (Verweis des Schuldners auf § 767 ZPO) für überzeugend(er). Die dürfte m. E. auch auf der Linie der Rechtsprechung des BGH (NJW 2012, 3308) stehen, daß die vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung nicht durch das ZV-Organ geändert werden kann. Genau das würde aber bei einer solche Prüfung dazu führen. Denn was soll sonst die Folge davon sein, wenn nach Meinung des ZV-Organs bereits verrechnete Kosten der ZV aus der Vergangenheit nicht erstattungsfähig seien?!

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  • Laut LG Mannheim Beschluss vom 02.02.2015 - 10 T 129/14 muss der Gläubiger die Kosten lediglich glaubhaft machen.

    Die Gläubigerin ist nicht verpflichtet, die zuvor beantragten Pfüb's in Ausfertigung nebst Zustellnachweise beizufügen. Ein Gläubiger muss die Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen lediglich glaubhaft machen (vgl. Stöber, Forderungspfändung 16. Aufl., RN 834 m.w.N.)

    Eine anwaltliche Versicherung dürfte daher laut dem Autor genügen. Bei einer nicht anwaltlichen Vertretung käme der § 294 Abs. 1 ZPO in Betracht.

    Quelle: FoVo 2015,233

  • Laut LG Mannheim Beschluss vom 02.02.2015 - 10 T 129/14 muss der Gläubiger die Kosten lediglich glaubhaft machen.


    :daumenrau Danke Winni für die Entscheidung - wenn sie auch nicht ganz meinen Fall betrifft. In diesem werden Kosten der vorherigen ZV nicht geltend gemacht, weil sie bereits durch Verrechnung erloschen sind. Im vom LG Mannheim entschiedenen Fall war das scheinbar nicht der Streitpunkt, sondern nur die Frage, wie überhaupt Kosten der Vollstreckung glaubhaft zu machen sind.

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  • Danke für euer Feedback :) Onkel Kurt steht mir übrigens bei (Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 464 u. 835) und verweist insoweit auch auf die Entscheidungen LG Rottweil (DGVZ 1995, 169), LG Stade (JurBüro 1991, 721), LG Ravensburg (DGVZ 1988, 44) und auch LG Essen (DGVZ 1992, 172 = JurBüro 1993, 436: für den hiesigen Fall der Verrechnung nach § 367 Abs. 1 BGB) sowie noch AG Stuttgart-Bad Cannstatt (JurBÜro 1992, 264), daß den Schuldner auf § 767 ZPO verweist, wenn umstrittene Kosten (Teilzahlungsvergleich) verrechnet wurden.

    Da gibt´s aber auch ne Gegenmeinung:)


    :daumenrau Auf die verweist er ja auch. Ich persönlich halte aber seine Meinung (Verweis des Schuldners auf § 767 ZPO) für überzeugend(er). Die dürfte m. E. auch auf der Linie der Rechtsprechung des BGH (NJW 2012, 3308) stehen, daß die vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung nicht durch das ZV-Organ geändert werden kann. Genau das würde aber bei einer solche Prüfung dazu führen. Denn was soll sonst die Folge davon sein, wenn nach Meinung des ZV-Organs bereits verrechnete Kosten der ZV aus der Vergangenheit nicht erstattungsfähig seien?!

    Ganz meine Meinung, Bolleff !

    Bring das doch mal hoch zum LG Bääärlin.

  • Laut LG Mannheim Beschluss vom 02.02.2015 - 10 T 129/14 muss der Gläubiger die Kosten lediglich glaubhaft machen.

    ...
    Eine anwaltliche Versicherung dürfte daher laut dem Autor genügen. ...
    Quelle: FoVo 2015,233

    In der Regel wird doch nur eine Aufstellung eingereicht. Eine ausdrückliche anwaltliche Versicherung der Richtigkeit hab ich noch nicht gehabt. Es bleibt dabei: Durch Zahlung erledigte Positionen können nicht der Kontrolle des Gerichts entzogen werden. (sehr beliebt Adressermittlungskosten durch einen Detektiv, der bei unveränderter Anschrift nur die Zahlungsfähigkeit überprüft hat).

  • Das ist doch die alte Streitfrage, inwieweit ich als VollstrG die Forderungsaufstellung zu prüfen habe oder ob das dann nicht schon die Prüfung materiellen Rechts ist, was der Schuldner im Klagewege zu verfolgen hat. Und auch hier ist es wie immer so, dass es der eine so macht, und der andere anders. "Richtig" oder "Falsch" wird es hier nicht geben, man kann beides begründen.

    Ich prüfe ebenfalls. Ich wüsste auch nicht, warum die erfolgte Verrechnung mich von der Prüfung der bis dahin entstandenen Positionen entbinden würde...zumal ja allgemein bekannt sein dürfte, dass neben den allseits bekannten Unzulänglichkeiten der verschiedenen Anwaltsprogrammen gerade bei den Verrechnungen gerne Fehlerquellen zu finden sind.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • "Richtig" oder "Falsch" wird es hier nicht geben, man kann beides begründen.


    Gebe ich Dir recht, daß man beides begründen kann. So etwas gibt es ja häufiger. Die Frage ist aber, inwieweit die Gründe überzeugen können. Bei der von Dir und Deinem Kollegen vertretenen Auffassung paßt m. E. insbesondere die Entscheidung des BGH dann nicht:

    "bb) Eine Entscheidung über die Kosten liegt aber nicht vor, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nur wegen einer Hauptforderung betreibt und der Gerichtsvollzieher diese Vollstreckung verweigert, weil er im Gegensatz zum Gläubiger der Auffassung ist, eine außerhalb der Zwangsvollstreckung erfolgte Zahlung des Schuldners habe dessen nicht zur Vollstreckung angemeldete Kostenforderung nicht getilgt. Denn in diesem Fall ergeht allein eine Entscheidung darüber, ob die Vollstreckung wegen der Hauptforderung durchgeführt werden muss. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Gerichtsvollzieher zur Tilgungswirkung der betreffenden Zahlung eine andere Auffassung vertritt als der Gläubiger. Damit wird kein Zusammenhang mit einer vom Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung eventuell zu berücksichtigenden Kostenfrage begründet, der es rechtfertigen würde, die Entscheidung über die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung wegen der Hauptforderung als Entscheidung über die Kosten anzusehen. Denn es geht in erster Linie um die Frage, ob die materiellrechtliche Tilgungswirkung durch eine Zahlung außerhalb der Zwangsvollstreckung eingetreten ist.


    b) So liegt der Fall hier.


    Der Schuldner hat den Betrag von 150,50 € an die Gläubigerin bezahlt, nachdem diese ihm die Vollstreckungsunterlagen zugesandt hatte, aus denen sich Anwaltskosten von 132,50 € und Kosten des Gerichtsvollziehers von 18 € ergaben. Zu Recht hat die Gläubigerin das als zweckgebundene Zahlung auf die Kosten des Vollstreckungsauftrags vom 2. Oktober 2006 angesehen. Sie hat dementsprechend in ihrem Vollstreckungsauftrag darauf hingewiesen, dass dieser Teil ihrer Forderung vom Schuldner erfüllt worden sei. Damit hat sie den Vollstreckungsauftrag auf die restliche Forderung beschränkt. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Kosten von 150,50 € noch in ihrer Kostenaufstellung enthalten waren, denn ihnen wurde sogleich die zweckgebundene Zahlung gegenübergestellt.



    Mit diesem Vollstreckungsauftrag hat sie Art und Umfang der Vollstreckung verbindlich bestimmt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., vor § 704 Rn. 19, § 753 Rn. 7).

    Der Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung verweigert, weil er der Auffassung ist, die Kostenforderung wegen des Vollstreckungsauftrags vom 2. Oktober 2006 sei zu Unrecht erhoben worden, die Zahlung habe deshalb keine Tilgungswirkung haben können und sei auf die Hauptforderung anzurechnen. Diese materiellrechtliche Beurteilung von Vorgängen außerhalb des Verfahrens der Zwangsvollstreckung begründet keinen Zusammenhang, der es rechtfertigen könnte, die Entscheidung über die Frage, ob die Zwangsvollstreckung wegen der Hauptforderung fortgesetzt werden muss, als Entscheidung über die Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen."

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  • Diese Prüfung dürfte auch mMn zu weit ins Materielle gehen (wg der Tilgungsbestimmung).

    Zudem verlange ich, wenn nur ein Teilbetrag vollstreckt werden soll, regelmäßig keine Forderungsaufstellung. Außer ich hätte Anhaltspunkte für eine Zahlung, zB durch die Angabe "Restbetrag" oder einen "schiefen" und keinen "glatten" Betrag (587,23 € ggü 1.000 €). Außer dieser schiefe Betrag ergibt sich aus dem Titel.

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  • Diese Prüfung dürfte auch mMn zu weit ins Materielle gehen (wg der Tilgungsbestimmung).


    M. E. spielt das für den BGH keine Rolle. Der Gläubiger bestimmt Art und Umfang des ZV-Auftrages. Außerhalb dieses Auftrages erfolgte Zahlungen und Verrechnungen (ob nun mit oder ohne Tilgungsbestimmung) unterliegen wegen der materiell-rechtlichen Fragen nicht der Kontrolle des ZV-Organs. Und der BGH gibt dies m. E. auch ausdrücklich in seinem (von mir zitierten) letzten Satz zu erkennen, indem er ausführt, daß die Entscheidung des ZV-Organs eben in Wahrheit keine Entscheidung über Kosten der ZV (§ 788 ZPO) ist, sondern materiell-rechtlicher Beurteilung (Entscheidung über die Hauptforderung) unterliegen. Dann muß diese Frage aber im Rahmen des § 767 ZPO geklärt werden - so wie Onkel Kurt das letztlich auch an der zitierten Fundstelle begründet.

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  • Auch darüber kann man streiten (müssen wir aber nicht), da der BGH sagt: Vorgängen außerhalb des Verfahrens der Zwangsvollstreckung.

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  • Auch darüber kann man streiten (müssen wir aber nicht),


    Och, "in der Sache" miteinander zu streiten, ist letztlich doch unser täglich Brot. ;)

    da der BGH sagt: Vorgängen außerhalb des Verfahrens der Zwangsvollstreckung.


    Du interpretierst den BGH also dahingehend, daß er damit ausschließlich Zahlungen außerhalb jedweder ZV meint? Ich denke, er meint damit nur die konkrete ZV-Maßnahme, weil die vorherigen ZV (der Kosten) durch Zahlung bereits beendet ist. Würde er es anders meinen, müßte man sich doch auch fragen, was das an seiner Entscheidung ändern würde? Es bliebe doch weiterhin die Feststellung, daß die Verrechnung und damit die vom Gläubiger noch geltend zu machende Hauptforderung eine materiell-rechtliche Frage ist, die nicht im ZV-Verfahren geklärt werden soll. In dem dortigen Fall ging es übrigens um bereits entstandenen ZV-Kosten (RA-Kosten + Kosten des Gerichtsvollziehers), die der Schuldner ausgeglichen hatte.

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  • Jetzt geht's wohl nicht zum LG Berlin, zsesar. Den Kollegen konnte ich nun doch überzeugen. PfÜB ist erlassen. :)

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