Löschung eines Altenteilsrechts im Grundbuch

  • Ein Altenteilsrecht zugunsten der Betroffenen B und deren Ehegatten soll im Grundbuch gelöscht werden. Der Ehegatte ist vorverstorben. Eigentümerin ist die E. B lebt im Seniorenheim. Mir liegt nun die Löschungsbewilligung der Altenteilsberechtigten B, vetreten durch ihren Betreuer, enthalten in einem Kaufvertrag zwischen E und K, zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vor.

    Bei der ursprünglichen Bestellung des Altenteils wurden folgende Bestimmungen getroffen:

    1. Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB für B und deren Ehegatten gemäß § 428 BGB,
    2. Aufteilung verbrauchsabhängiger Kosten nach Kopfteilen,
    3. Mitbenutzungsrecht an Keller, Schuppen und Garten (mit Entnahme aus letzterem für eigenen Bedarf),
    4. E hat Kosten für Beerdigung und Grabpflege betreffend B und ihren Ehegatten zu tragen,
    5. Abtretung von Geldmitteln hierfür an E,
    6. Wohnrecht für eine weitere dritte Person,
    7. Hege- und Pflegeverpflichtung der E für B und ihren Ehegatten, solange diese die Grundbesitzung bewohnen.

    Die Eintragungsbewilligung umfasst eindeutig nur Ziff. 1. bis 3. der obigen Bestimmungen. Aufgrund derer ist die Eintragung des Altenteils im Grundbuch erfolgt.

    Sehr ihr das auch so, dass sich mein Genehmigungsverfahren lediglich über die Buchposition des Altenteils betreffend Ziff. 1. bis 3. verhalten kann, dessen Bewertung im Hinblick auf den Beschluss des BGH vom 25.01.2012, Az XII ZB 479/11 mit 0,00 € (vielleicht mit Ausnahme einer kleinen Entschädigung für Entnahmeberechtigung aus dem Garten…) erfolgen kann?
    Ziff: 4. bis 5. haben mich doch eigentlich nicht zu interessieren oder...?

    Würde mich über Antworten freuen.


  • Sehr ihr das auch so, dass sich mein Genehmigungsverfahren lediglich über die Buchposition des Altenteils betreffend Ziff. 1. bis 3. verhalten kann, dessen Bewertung im Hinblick auf den Beschluss des BGH vom 25.01.2012, Az XII ZB 479/11 mit 0,00 € (vielleicht mit Ausnahme einer kleinen Entschädigung für Entnahmeberechtigung aus dem Garten…) erfolgen kann?
    Ziff: 4. bis 5. haben mich doch eigentlich nicht zu interessieren oder...?

    Würde mich über Antworten freuen.

    Nein, sehe ich nicht so. Wenn der Eigentümer die Löschung möchte, weil er dann verkaufen kann, dann muss er auch was dafür löhnen. Der Betreute ist derzeit nicht verpflichtet, das Altenteil löschen zu lassen (es sei denn aus der Bewilligung ergibt sich was gegenteiliges).

    Die BGH-Entscheidung betraf eine ganz andere Konstellation.

  • Das Altenteil ist dem Grunde nach als "Sachwert" zu bewerten und somit die Löschung zu entschädigen.

    Hier wird ansonsten (auch wenn das Altenteil eher nichts mehr wert wäre) oft eine sogenannte "Lästigkeitsprämie" vom Betreuer für die Aufhebung des Rechts bzw. die Abgabe einer Löschungsbewilligung "verlangt".

    Für einen Nuller wird die betreuungsgerichtliche Genehmigung nur dann erteilbar sein, wenn die Wertlosigkeit des Altenteils zur Überzeugung des Betreuungsgerichts dargelegt werden kann.

  • Also, der Betreuer hatte bereits eine Entschädigung in Anlehnung an die ursprüngliche Bewertung des Wohnrechts unter Berücksichtigung der Sterbetafel veranschlagt.

    Verunsichert bin ich aber immer noch wegen der eingetragenen anteiligen Kostentragungspflicht (Aufteilung nach Kopfteilen) der Berechtigten. Diese Vereinbarung sehe ich als nachteilig für die Betroffene an...daher mein Gedanke an die zitierte BGH-Entscheidung...
    Die Betroffene hat also ein volles Wohnungsrecht inne, welches sie definitiv nie wieder ausüben kann. Eine Vereinbarung, dieses Recht Dritten überlassen zu dürfen, ist nicht Inhalt der Bewilligung...wohl aber die anteilige Kostentragungspflicht...

    Dennoch würdet ihr die uneingeschränkte Entschädigungspflicht sehen?

  • Also, der Betreuer hatte bereits eine Entschädigung in Anlehnung an die ursprüngliche Bewertung des Wohnrechts unter Berücksichtigung der Sterbetafel veranschlagt. Verunsichert bin ich aber immer noch wegen der eingetragenen anteiligen Kostentragungspflicht (Aufteilung nach Kopfteilen) der Berechtigten. Diese Vereinbarung sehe ich als nachteilig für die Betroffene an...daher mein Gedanke an die zitierte BGH-Entscheidung... Die Betroffene hat also ein volles Wohnungsrecht inne, welches sie definitiv nie wieder ausüben kann. Eine Vereinbarung, dieses Recht Dritten überlassen zu dürfen, ist nicht Inhalt der Bewilligung...wohl aber die anteilige Kostentragungspflicht... Dennoch würdet ihr die uneingeschränkte Entschädigungspflicht sehen?

    Der Betreuer und das Betreuungsgericht vertreten ausschließlich die Interessen des Betreuten, daher wundert es mich, dass Du Dir Gedanken darüber machst, dass das zu viel/teuer sein könnte. Es kommt darauf an, was es dem Eigentümer wert ist, schon jetzt verkaufen zu können, denn ohne Löschung dürfte das unmöglich sein. Also Betreuer und Eigentümer schön verhandeln lassen und dann, wenn eine Einigung vorliegt, in die Prüfung eintreten.

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