Hallo zusammen,
ich habe jetzt schon zwei Anmeldungen einer Satzungsneufassung mit folgender Problematik vorliegen:
Die Mitgliederversammlung soll im 1. Halbjahr stattfinden, Einberufungsfrist zwei Wochen, Einladung erfolgt auf der Homepage bzw. bei dem anderen Verein im amtlichen Mitteilungsblatt der Kommune.
Die erste Anmeldung habe ich mit der Begründung beanstandet, dass es für die Mitglieder nicht zumutbar ist, über einen Zeitraum von einem halben Jahr mindestens alle zwei Wochen die Homepage des Vereins zu besuchen. Als zumutbaren Zeitraum würde ich maximal drei Monate ansehen.
Der Verein ist damit leider nicht einverstanden. Gibt es irgendwelche Rechtsprechung über die Länge eines zumutbaren Zeitraums? Habe leider nichts dazu gefunden
Vielen Dank schon mal im Voraus.