Guten Morgen liebe Kollegen,
im Grundbuch des dienenden Grundstücks sind mehrere Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Eigentümer mehrerer herrschender Grundstücke eingetragen. In den Grundbüchern der herrschenden Grundstücke sind jeweils Herrschvermerke eingetragen. Zum Umfang der Dienstbarkeit gehört u.a. jeweils, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur Erhaltung des begeh- und befahrbaren Zustands des Grundstücks verpflichtet ist.
Nun bewilligen und beantragen die Eigentümer der herrschenden Grundstücke, die Eintragung der Ergänzung des Umfangs der Dienstbarkeiten dahingehend, dass "die jeweiligen Nutzer des belasteten Grundstücks neben dem Eigentümer verpflichtet sind, dieses in einem begeh- und befahrbaren Zustand zu erhalten."
1.
M.E. ist der Ausdruck "jeweilige Nutzer" zu unbestimmt. Das könnten ja auch Mieter u.a. Personen sein.
2.
Würdet ihr bei dieser Inhaltserweiterung die Zustimmung der gleich- und nachrangigen Berechtigten des dienenden und der herrschenden Grundstücke für erforderlich halten?
Vielen Dank!