Veräußerung Binnenschiff ins EU-Ausland

  • Muss bei der Veräußerung eines in das Binnenschiffsregister eingetragenen Schiffes zunächst der neue Eigentümer in das deutsche Binnenschiffsregister eingetragen werden und dann erfolgt die Löschung in Deutschland /Neueintragung in dem Land, in das es verkauft wurde oder wird das Schiff in diesem Fall ohne Eintragung des neuen Eigentümers im deutschen Binnenschiffregister aus dem deutschen Binnenschiffsregister gelöscht und in das Register des Landes, in das es verkauft wurde, eingetragen? Welche Unterlagen müssen vorgelegt werden?

  • Die Antwort kommt hoffentlich nicht zu spät.
    Die Eintragung der Eigentumsänderung ist m.E. nicht zwingend notwendig. Es dürfte reichen, wenn die Löschung wegen Verkauf bzw. Heimatortverlegung ins Ausland beantragt wird. Das muss aber glaubhaft gemacht werden (z.B. mit notariell begl. Kaufvertrag). Wird nur die Heimatortverlegung ins Ausland angemeldet, müsste dies durch den eingetragenen Eigentümer als Verkäufer erfolgen. Das könnte interessant sein, wenn der Verkäufer bereits aus dem Erwerberland kommt.
    In der Regel werden die Parteien aber die Eintragung der EÄ wollen. Das Eigentum geht ja erst mit Eintragung des Käufers auf diesen über (§ 2 Schiffsrechtegesetz - Einigung und Eintragung). Dass sich der Eigentumsübergang anhand des Registers nachweisen lässt, könnte für beide Parteien von Vorteil sein, schließlich könnte sich die Eintragung im Ausland in die Länge ziehen oder ganz unterbleiben. Zumindest im Hinblick auf Versicherungspflicht, Haftung bei Havarie etc. und für den Nachweis des Eigentums bei der Anmeldung im Ausland dürfte die Eintragung der EÄ mehr Rechtssicherheit bieten.
    Wird das Schiff hier ohne Eintragung der EÄ gelöscht, wird es wieder zur beweglichen Sache. Der Eigentumsübergang vollzieht sich dann ganz normal nach dem BGB (oder ggf. nach ausländ. Recht?).
    Für den Antrag auf EÄ sind eine notariell beglaubigte oder beurkundete Einigungserklärung und Eintragungsbewilligung, der Schiffsbrief notwendig. Die Eichbescheinigung soll auch vorgelegt werden. Die Parteien sollten sich darauf einstellen, dass das Schiffsregister einen Kostenvorschuß verlangt, wenn sich der amtierende Notar nicht für die Kosten stark sagen will.
    Im Übrigen sollte egal ob mit oder ohne EÄ, immer die Erteilung einer Löschungsbescheinigung mit beantragt werden, da der Käufer für die Anmeldung des Schiffes im Ausland die Löschung im dt. Register nachweisen muss.

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