Grundstück 100 mit 500 m² und 200 mit 500 m² sind im selben Grundbuch eingetragen und sollen zu Grundstück 100 mit 1.000 m² vereinigt werden. Die beiden Grundstücke gehören dem gleichen Eigentümer, der unter Bezugnahme auf den entsprechenden VN Vereinigungsantrag in öffentlich beglaubigter Form stellt.
Auf den beiden Grundstücken ist eine Gesamtgrundschuld eingetragen.
M.E. kann der Antrag ohne Zustimmung des Gläubigers vollzogen werden.
1) Liege ich hier richtig?
2) Berichtigt Ihr in diesem Fall nur die Spalte 2 der Abt. III (alte Nummern röten und neue vermerken) oder macht Ihr einen Rückseitenvermerk. Wenn ja, welchen.