Aufhebung WEG + Herrschvermerk

  • Im Grundbuch sind 11 Wohnungsgrundbuchblätter angelegt, welche nun aufgehoben werden sollen. In Abt. I ist jeweils derselbe Eigentümer eingetragen. Bei allen 11 Blättern sind in Abt. II die identischen 3 Grunddienstbarkeiten eingetragen. Diese 3 Rechte würde ich einfach so mit in das neue Grundbuchblatt übernehmen. Weiterhin ist in 6 der 11 Blätter eine Grundschuld zur Gesamthaft eingetragen, wobei die Löschungsbewilligung und die Eigentümerzustimmung vorliegen. Die Grundschuld werde ich somit vorher löschen und nicht mit übertragen. Außerdem sind zusätzlich 6 der 11 Blätter jeweils Berechtigte der gleichen GDB. Diese GDB ist in einem unabhängigen Blatt in Abt. II eingetragen, wobei jedoch der Eigentümer mit den WEG Blättern identisch ist. Im BV ist in den 6 Blättern der Herrschvermerk eingetragen. Nach meiner Ansicht wird der Herrschvermerk nicht in das neue Blatt eingetragen, da die GDB erloschen ist. Folglich ist die GDB bei dem dienenden Grundstück zu löschen.

    Ich bitte um Meinungen dazu, danke.

  • Zunächst bleibt festzuhalten, dass zugunsten eines ideellen Anteils eines Miteigentümers grds. eine Grunddienstbarkeit nicht bestellt werden kann (vgl. Staudinger BGB § 1018 Rn. 45). Einzige Ausnahme bildet das Wohnungs- und Teileigentum, das ja aber in diesem Fall gerade aufgehoben wird.

    Daher müssten m.E. die 6 zugunsten der WEG-Blätter eingetragenen Grunddienstbarkeiten mit der Aufhebung des WEG erlöschen.

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