Forderungsübergang - Abtretung / Pfändung

  • hallo an alle,
    eine Frage an die Rechtspfleger in einem für mich kniffeligen Fall:

    Wir haben unseren Mandanten als Arbeitgeber in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit vertreten.
    Unser Mandant hat seinen Arbeitnehmer ordentlich gekündigt. Dieser hat Kündigungsschutzklage eingereicht, mit dem Ergebnis, dass er nun noch
    Abfindung und 16 Urlaubstage vergütet bekommt. Der Arbeitnehmer ist zum 30.11. ausgeschieden und bezieht seit dem 01.12.2015 ALG. Nun bekommt er quasi die Abfindung und das Urlaubsentgelt nachberechnet und entsprechend nachbezahlt. Nun hat der Arbeitnehmer aber seit längeren eine Unterhaltspfändung auf seinem Gehalt. Selbstbehalt wurde auf 782,00 EUR festgesetzt. Gleichzeitig kommt nun die ARGE und möchte für Dezember zuviel gezahltes Arbeitslosengeld vom Arbeitgeber.

    Uns stellt sich nun die Frage, wer hier welches Geld bekommt. Die Abfindung ist meines Erachtens in voller Höhe pfändbar und spielt beim Arbeitslosengeld keine Rolle. Wie verhält es sich aber mit dem Urlaubsentgelt. Ist das auch in voller Höhe pfändbar oder muss es extra betrachtet werden. Muss die Arge bedient werden oder die Unterhaltspfändung??

    Meine Idee wäre ja hier, das Urlaubsentgelt ebenfalls bis zum Selbstbehalt zu pfänden - den Selbstbehalt bekommt dann die ARGE wegen ihrer Überzahlung?! Oder mache ich es mir zu kompliziert und die Abrechnung muss insgesamt betrachtet werden ... und die ARGE muss gucken wo sie ihr Geld herbekommt.

    Ich hoffe, ich habe es halbwegs verständlich rübergebracht. War selbst e bissl verwirrt.

  • hallo an alle,
    eine Frage an die Rechtspfleger in einem für mich kniffeligen Fall:

    Wir haben unseren Mandanten als Arbeitgeber in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit vertreten.
    Unser Mandant hat seinen Arbeitnehmer ordentlich gekündigt. Dieser hat Kündigungsschutzklage eingereicht, mit dem Ergebnis, dass er nun noch
    Abfindung und 16 Urlaubstage vergütet bekommt. Der Arbeitnehmer ist zum 30.11. ausgeschieden und bezieht seit dem 01.12.2015 ALG. Nun bekommt er quasi die Abfindung und das Urlaubsentgelt nachberechnet und entsprechend nachbezahlt. Nun hat der Arbeitnehmer aber seit längeren eine Unterhaltspfändung auf seinem Gehalt. Selbstbehalt wurde auf 782,00 EUR festgesetzt. Gleichzeitig kommt nun die ARGE und möchte für Dezember zuviel gezahltes Arbeitslosengeld vom Arbeitgeber.

    Uns stellt sich nun die Frage, wer hier welches Geld bekommt. Die Abfindung ist meines Erachtens in voller Höhe pfändbar und spielt beim Arbeitslosengeld keine Rolle. Wie verhält es sich aber mit dem Urlaubsentgelt. Ist das auch in voller Höhe pfändbar oder muss es extra betrachtet werden. Muss die Arge bedient werden oder die Unterhaltspfändung??

    Meine Idee wäre ja hier, das Urlaubsentgelt ebenfalls bis zum Selbstbehalt zu pfänden - den Selbstbehalt bekommt dann die ARGE wegen ihrer Überzahlung?! Oder mache ich es mir zu kompliziert und die Abrechnung muss insgesamt betrachtet werden ... und die ARGE muss gucken wo sie ihr Geld herbekommt.

    Ich hoffe, ich habe es halbwegs verständlich rübergebracht. War selbst e bissl verwirrt.

    :guckstduhBAG Beschluss vom 28.08.2001 - 9 AZR 611/99 -

  • § 115 SGB X
    Ansprüche gegen den Arbeitgeber
    (1) Soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über.
    (2) Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
    (3) An Stelle der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Sachbezüge tritt im Fall des Absatzes 1 der Anspruch auf Geld; die Höhe bestimmt sich nach den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches festgelegten Werten der Sachbezüge.
    ---------------------------------------------------------
    Kommt also der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitsentgelt nicht nach, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber kraft Gesetzes insoweit auf den Leistungsträger über, als dieser Sozialleistungen erbracht hat. Erfasst wird dabei nur der fällige Anspruch auf Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV, auf den ein Rechtsanspruch besteht. Es genügt aber, wenn sich der Arbeitgeber im Leistungsverzug befindet; eine endgültige Leistungsverweigerung ist nicht erforderlich (Bieresborn, in: v. Wulffen, SGB X, § 115 Rz. 3; Jansen, SGB X § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber (Haufe Personal Office Premium).

    Durch den gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis) erhält der Leistungsträger die Forderung jedoch nur in dem Umfang, in dem er zugunsten des Arbeitnehmers bestanden hat.
    Der Forderungsübergang beschränkt sich außerdem auf den Umfang der vom Leistungsträger erbrachten Leistungen.

    2 Mal editiert, zuletzt von ZVR (30. Januar 2016 um 19:43) aus folgendem Grund: Fundstelle ergänzt

  • ...

    Durch den gesetzlichen Forderungsübergang (cessio legis) erhält der Leistungsträger die Forderung jedoch nur in dem Umfang, in dem er zugunsten des Arbeitnehmers bestanden hat.

    ...

    Ansprüche können nicht übergehen, soweit der Empfänger der Leistung (selbst) diese nicht mehr beanspruchen kann.

    Also stellt sich zunächst die Frage nach der Unpfändbarkeit der Urlaubsabgeltung (s.o. BAG Entscheidung) und wenn die unpfändbar sein sollte, oder soweit sie unpfändbar ist, geht der Anspruch auch bis zu Höhe der Leistungen auf die Arge über.

  • @Coverna

    Aber besagt nicht die von Dir zitierte BAG-Entscheidung, dass sowohl Arbeitsentgelt als auch Urlaubsabgeltung wie Arbeitseinkommen nach § 850 c ZPO pfändbar sind. Auf die ARGE kann daher das Einkommen nur restlich (belastet mit der Unterhaltspfändung) übergehen. Wenn sich also rechnerisch ein pfändbarer Betrag für die Unterhaltspfändung ergibt, muss diese berücksichtigt werden.

  • @Coverna

    Aber besagt nicht die von Dir zitierte BAG-Entscheidung, dass sowohl Arbeitsentgelt als auch Urlaubsabgeltung wie Arbeitseinkommen nach § 850 c ZPO pfändbar sind. Auf die ARGE kann daher das Einkommen nur restlich (belastet mit der Unterhaltspfändung) übergehen. Wenn sich also rechnerisch ein pfändbarer Betrag für die Unterhaltspfändung ergibt, muss diese berücksichtigt werden.

    Ja klar, nur die unpfändbaren Beträge kann der AN beanspruchen und somit auf die Arge übergehen. Pfändbare Beträge erhält der Pfändungsgläubiger.

    Hatte ich mich falsch ausgedrückt?

  • Danke für die Antworten und Anregungen.
    aber muss ich jetzt das Urlaubsentgeld einzeln betrachten. Komm nämlich das Urlaubsentgeld zusammen mit dem Gehalt auf eine Abrechnung, so würde die ARGE gar nix mehr bekommen, da alles der Unterhaltsgläubiger bekommt und die übrig bleibenden 782,00 EUR bereits ausgezahlt worden sind.

    Ich hatte insoweit mich so eingelesen, dass der AN für die 16 Tage bezahlten Urlaub kein ALG bekommt. Die ARGE hat diesen Betrag natürlich vorgeschossen und möchte diesen nun vom AG zurück. Betrachte ich das Urlaubsentgelt einzeln, so würde ich hier bis zu einem Betrag von 782,00 EUR an den Unterhaltsgläubiger und den Rest an die ARGE uns sollte dann noch ein Überschuss verbleiben, diesen an den AN.

    Mir macht nur Sorgen, dass das Geld dann für die ARGE nicht mehr reicht.

  • kurze Rückfrage:
    was der Arbeitgeber bei der Abrechnung nun beachten?
    Alles zusammenrechnen (Gehalt+Urlaubsentgelt für nicht genommenen Urlaub+Abfindung) und den Gesamtbetrag bei der Unterhaltspfändung berücksichtigen? Dann bliebe für die ARGE aber kein Rückzahlungsanspruch mehr, da der Arbeitgeber dem Schuldner das unpfändbare Gehalt bereits ausgezahlt hat.

    !! Es handelt sich um eine Nachberechnung!!

  • kurze Rückfrage:
    was der Arbeitgeber bei der Abrechnung nun beachten?
    Alles zusammenrechnen (Gehalt+Urlaubsentgelt für nicht genommenen Urlaub+Abfindung) und den Gesamtbetrag bei der Unterhaltspfändung berücksichtigen? Dann bliebe für die ARGE aber kein Rückzahlungsanspruch mehr, da der Arbeitgeber dem Schuldner das unpfändbare Gehalt bereits ausgezahlt hat.

    !! Es handelt sich um eine Nachberechnung!!

    Die Abfindung ist voll pfändbar, wenn kein Pfändungsschutz nach § 850i ZPO beantragt und gewährt worden ist oder wird.

    Die Urlaubsabgeltung, also das Geld, das der Schuldner für den nicht genommenen Urlaub erhält stellt Arbeitseinkommen für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis dar und ist somit pfändbar, soweit der Abgeltungsanspruch über dem unpfändbaren Betrag für den Monat Dezember liegt.

    Der AN ist mit Ablauf November ausgeschieden und erhält eine Urlaubsabgeltung für 16 Tage. Dieser Abgeltungsanspruch ist als Dezembergehalt anzusehen und davon sind nach der Festsetzung des Vollstreckungsgericht 782,00 € pfandfrei. Also bekommt der Unterhaltsgläubiger alles was über 782,00 € hinausgeht und der Anspruch des Arbeitnehmers geht auf die ARGE über. Die erhält durch den Übergang den unpfändbaren Betrag wenn die erbrachten Leistungen im Dezember nicht geringer waren.

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