Liebe Rechtspflegergemeinde,
vielleicht könnt ihr mir hier weiterhelfen.
Es wurde beantragt eine 2. vollstreckbare Ausfertigung eines nach §802g ZPO erstellten Haftbefehls zu erlassen (§733 ZPO analog), nachdem sämtliche Vollstreckungsunterlagen auf dem Postweg zum GVZ verloren gegangen sind.
Ich habe jetzt erst einmal abgewartet, bis die 2. vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids da ist, damit ich den dem HB zugrunde liegenden Titel habe.
Ich bin mir aber dennoch unsicher, ob eine 2. vollstreckbare Ausfertigung eines HB überhaupt möglich ist. Der Haftbefehl war vom 15.01.2015.
Das 2. Problem was ich sehe, ist die Anhörung des Schuldners (§733 Abs. 1 ZPO)
Liebe Grüße
Mina