Ruhen der elterlichen Sorge bei minderjährigen Flüchtlingen

  • Woraus ergibt sich eine abweichende Zuständigkeit, wenn nur eine eA vorliegt?

    Aus § 54 FamFG. "Gericht" im Sinne dieser Vorschrift ist der Richter, wenn er die eA erlassen hat. Anderenfalls könnte der Rechtspfleger die (vorläufige) Entscheidung des Richters "kassieren".

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Danke!
    Der § scheint ja auch bei geänderter Sach-/Rechtslage (Nachzug der Eltern) Anwendung zu finden.
    Ich sehe zwar keinen wirklichen Unterschied darin, ob ich durch die Feststellung, dass die eS nicht mehr ruht, eine Endentscheidung des Richters oder aber seine eA ändere (wenn dieser in "Tateinheit" das Ruhen der eS festgestellt, Vormundschaft angeordnet und einen Vormund ausgewählt hat), werde aber noch mal ein wenig darüber brüten. Da wir bisher aber ohnehin nicht sehr viele Familienzusammenführungen hatten, werden die Fälle, in denen es bis zu einer solchen nur eine eA gibt, wahrscheinlich kaum vorkommen.

  • Der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2 a RpflG, da der Richtervorbehalt nur die Anordnung der Vormundschaft für ausländische Mündel betrifft, § 14 Abs. 1 Nr. 10 RpflG.


    Irgendwie finde ich das Ergebnis in Fam.-Sachen manchmal etwas merkwürdig.

    Der Richter trifft Entscheidungen zur elterlichen Sorge, die der Rechtspfleger dann aufhebt.


    Müsste man vielleicht das Vorbringen des Vaters nicht ggf. als Beschwerde gegen den Beschluss des Richters auslegen? :gruebel:

  • @ Ivo:

    Ich bin noch nicht ganz überzeugt, denn in § 14 Nr. 10 RpflG steht zwar dem Wortlaut nach die "Anordnung" einer Vormundschaft über Angehörige eines fremden Staates explizit, aber vergleicht man diese Vorschrift mit § 14 Nr. 9 RpflG für die Anordnung einer Betreuung etc., stellt man dort ja auch nicht aus dem Wortlaut in Frage, dass der Richter auch für die Aufhebung der Betreuung zuständig ist? :gruebel:

    www

  • Danke Wobder, nach der Entscheidung des OLG Frankfurt greift dann der Richtervorbehalt, wenn die Sachlage seit Anordnung unverändert ist.

    Vorliegend hat sich aber die Sachlage durch die Anwesenheit des Kindesvaters geändert, also dann Rechtspfleger?


    www

  • '"Ob darunter als Annex-Zuständigkeit auch die Aufhebung einer Pflegschaft (Anm. oder einer Vormundschaft) zu verstehen ist (so OLG München FamRZ 2013, 1155)für den Fall einer Aufhebung einer Umgangspflegschaft durch den Rechtspfleger; a. A: Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer,Rechtspflegergesetz, 7. Aufl., 2009, § 14 Rn. 58;Dallmayer/Eickmann, RpflG, § 14 Rn. 99, die generell eine Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Aufhebung einer Pflegschaft annehmen), kann letztlich dahin stehen..."

    Also, such´s dir aus.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Es kommt auch immer darauf an, wer das Ruhen der eSo festgestellt hat. Nicht bei allen Gerichten macht das der Richter in einem Aufwasch mit gleichzeitiger AO Vormundschaft und Bestellung des Vormunds. Gerade im südbayerischen Raum stellt zunächst der Rpfl das Ruhen der eSo fest, sodann ordnet der Richter Vormundschaft an und bestellt Vormund, der Rechtspfleger führt dann das Vormundschaftsverfahren weiter.

    Vorliegend hat der Richter alles gemacht, aber bei strenger Trennung der Verfahrensgegenstände sind das eigentlich drei Verfahren. Wenn also der Rechtspfleger das Ruhen der eSo feststellt, ist auch das Feststellen des Wiederauflebens durch den Rechtspfleger unproblematisch.

  • Danke!
    Der § scheint ja auch bei geänderter Sach-/Rechtslage (Nachzug der Eltern) Anwendung zu finden.
    Ich sehe zwar keinen wirklichen Unterschied darin, ob ich durch die Feststellung, dass die eS nicht mehr ruht, eine Endentscheidung des Richters oder aber seine eA ändere (wenn dieser in "Tateinheit" das Ruhen der eS festgestellt, Vormundschaft angeordnet und einen Vormund ausgewählt hat), werde aber noch mal ein wenig darüber brüten. Da wir bisher aber ohnehin nicht sehr viele Familienzusammenführungen hatten, werden die Fälle, in denen es bis zu einer solchen nur eine eA gibt, wahrscheinlich kaum vorkommen.

    Diese Fälle sind bei uns aber Standard. Hauptsacheentscheidungen werden bei uns bei UMAs praktisch nicht getroffen. Und Familienzusammenführungen sind bei uns gar nicht so selten. Da bei uns in Bayern die UMAs ja bereits in großer Anzahl seit mehreren Jahren da sind und viele noch den vollen Schutz durch das BAMF zuerkannt haben, haben einige Familienangehörige nun auch nach monatelangem Warten ihre Einreisevisa erhalten.

    Ob sich da künftig etwas ändert, weil wir tendenziell weniger Syrer, darunter auch fast nur noch welche mit subsidiärem Schutz und damit praktisch ohne Chancen auf Familienzusammenführung, und ansonsten vermehrt Afrikaner mit ebenso entweder subsidiärem Schutz oder sogar Ablehnung haben, wird sich weisen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!