Über das Vermögen der Privatperson P war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter beantragt nunmehr die Hinterlegung eines Betrages von rund 100,- EUR. Dieser Betrag entfällt als Quote auf eine GmbH & Co. KG, über deren Vermögen gleichfalls das Inso-Verfahren eröffnet worden war. Die Forderungsanmeldung war seinerzeit bereits durch den IV der GmbH & Co. KG vorgenommen worden. Der (frühere) IV der GmbH & Co. KG hat das Geld jetzt aber nicht angenommen, da das Inso-Verfahren zwischenzeitlich aufgehoben wurde.
Mir liegt ein Schreiben dieses IV vor, wonach er ausdrücklich auf die Annahme des Betrags verzichtet und mitteilt, dass angesichts der geringe Höhe eine Nachtragsverteilung nicht sinnvoll erscheint. Weiter teilt er mit, wer Komplementärin der GmbH & Co. KG ist.
Die Hinterlegung soll nunmehr erfolgen (allein) zugunsten des IV der GmbH & Co. KG.
Ich bin einerseits unsicher im Hinblick auf den Hinterlegungsgrund: wenn das Inso-Verfahren aufgehoben ist und der frühere IV ausdrücklich auf das Geld verzichtet, müsste es dann nicht automatisch der GmbH & Co. KG zustehen? Dann wäre doch eine Ungewissheit des Gläubigers nicht gegeben?
Was aber m. E. überhaupt nicht geht, ist die Hinterlegung ausschließlich zugunsten des früheren IV. Der hat einerseits ausdrücklich auf die Annahme verzichtet und ist andererseits doch auch überhaupt nicht mehr berechtigt, die Insolvenzschuldnerin zu vertreten, solange keine Nachtragsverteilung angeordnet wird. Oder habe ich da einen Denkfehler?