Kosten der Nachtragsliquidation bei WEG-Zwangsversteigerung

  • Folgendes Problem stellt sich in unseren Weg:

    Eine WEG hat gegen eine GmbH i.L. die Zwangsversteigerung einer Wohnung wegen Hausgeldrückständen beantragt. Nach wirksamer Zustellung des Anordnungsbeschlusses wird die GmbH noch im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren "nach beendeter Liquidation" im Handelsregister gelöscht. Zur Fortführung des Verfahrens bedarf es nunmehr einer Nachtragsliquidation. Die WEG hat bereits die Gutachterkosten verauslagt und würde auch die Kosten der Nachtragsliquidation von ca. 2.000,- € schultern. Die Rangklasse 2 ist aber bereits bis zur Grenze von 5 % des Verkehrswertes durch die Hausgeldrückstände ausgefüllt.

    Fragen, die im Thread Kosten Nachtragsliquidator noch nicht abschließend geklärt sind:

    1. Stellen die Kosten der Nachtragsliquidation - wie die Gutachtenkosten - "Vorabkosten" i.S.d. § 109 ZVG dar? - Wohl eher nicht.

    2. Kann die WEG die Erstattung dieser Kosten als Rechtsverfolgungskosten in Rangklasse 2 verlangen (§ 10 Abs. 2 ZVG)? - Wohl ja.

    3. Unterfallen diese Kosten ebenfalls der 5%-Grenze, so dass der Restbetrag nur noch in Rangklasse 5 befriedigt wird (= unbefriedigt bleibt)?

    Vielen Dank schonmal für Eure Wortmeldungen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • 1. Nein.

    2. Soweit es sich um notwendige dingliche ZV-Kosten handelt (wovon ich jetzt auch erst mal ausgehen würde), teilen diese Kosten über § 10 II ZVG den Rang des Hauptanspruchs, also auch die Rangklasse 2.

    3. 5% bleiben 5%. (Die Rangklasse 2 ist begrenzt, da die ZV-Kosten in diese Rangklasse fallen können, unterliegen sie natürlich auch der Begrenzung.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wie Araya. Wenn auch mit dem Gefühl, dass der Gesetzgeber diesen Fall nicht vor Augen hatte und dass die gesetzliche Regelung hier nicht zu einem gerechten Ergebnis führt.

    Hat schon einmal jemand in solch einer Konstellation einen Verfahrenspfleger analog § 57 ZPO bestellt? Die hierfür anfallenden Kosten müssten doch Verfahrenskosten sein und also unter § 109 ZVG fallen.

  • Zumindest ist die Bestellung eines Prozesspflegers gegenüber einem Nachtragsliquidator nicht subsidiär (Musielak ZPO/Weth ZPO § 57 Rn. 1, OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 510, 511).

    Hinsichtlich der Vergütung haftet die Staatskasse nicht, Zöller/Vollkommer, Rn 8 zu § 57 ZPO. Ich habe daher Zweifel, ob eine Berücksichtigung bei den Kosten nach § 109 ZVG möglich ist.

    Es ist umstritten, ob § 57 ZPO im Vollstreckungsverfahren Anwendung findet, BeckOK ZPO/Hübsch ZPO § 57 Rn. 1.

  • Es ist umstritten, ob § 57 ZPO im Vollstreckungsverfahren Anwendung findet, BeckOK ZPO/Hübsch ZPO § 57 Rn. 1.

    Der BGH hat die Norm im Vollstreckungsverfahren (es ging nicht um die Eidesstattliche Versicherung) für anwendbar erachtet, BGH, B.v. 17.08.2011 - I ZB 73/09 Rn. 13, und sich damit der Meinung von Stein/Jonas/Bork, ZPO, § 57 Rn. 1a und MüKo-ZPO/Lindacher, § 57 Rn. 5, angeschlossen.

    Für die Vergütung des Prozesspflegers ist § 41 RVG einschlägig, er hat also Anspruch gegen den Vertretenen. Sinnvollerweise wird er angesichts dessen PKH beantragen. Dann bekommt er seine Vergütung aus der Staatskasse, § 45 Abs. 1 RVG. Vgl. Musielak/Voit, ZPO, § 57 Rn 6.

  • ...

    Eine WEG hat gegen eine GmbH i.L. die Zwangsversteigerung einer Wohnung wegen Hausgeldrückständen beantragt. Nach wirksamer Zustellung des Anordnungsbeschlusses wird die GmbH noch im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren "nach beendeter Liquidation" im Handelsregister gelöscht. ...

    Nur aus Interesse ein Off-Topic:

    Was war denn da beendet? Und wenn "es" tatsächlich nicht beendet war: Haftet jemand dafür, dass zu Unrecht und vorzeitig gelöscht wurde? Und kommt man ggf. so an die nun erforderlichen Kosten der Nachtragsliquidation?


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Danke für Eure Denkanregungen. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 57 ZPO wird man - wenn überhaupt - nur bei "Gefahr im Verzug" begründen können. Und eine solche Gefahr für die GmbH besteht nicht, gerade weil ja ein Nachtragsliquidator bestellt werden kann (OLG München, Beschl. v. 26.03.1990 - 23 W 1129/90).

    Dann wird die WEG wohl auf den Kosten sitzen bleiben und ihre vorrangigen 5 % vom Verkehrswert auf diese Kosten verrechnen, so dass im Ergebnis die schwarze Null stehen bleibt. Wenn auch mit dem auch erstrebten Vorteil, endlich den notleidenden Eigentümer los zu werden...

    Aber aus dem Bauch heraus ist diese Konstellation (wie schon 15.Meridian hier:( Ungerecht! Denn der Vorschuss dieser Kosten ist ja Voraussetzung, dass das Zwangsversteigerungsverfahren überhaupt fortgesetzt werden kann. Und dass betreibender Gläubiger hier eine WEG ist, dürfte dafür keinen Unterschied machen. Auch wäre hier eine Analogie zu den Vorabkosten nach § 109 ZVG wohl näherliegend. Aber das wird de lege lata nicht gehen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Es würde mich sehr überraschen, wenn hier nicht die Inso mangels Masse abgewiesen worden wäre ... Dann geht es mit der Löschung der Gesellschaft immer schnell.

    Eine Abweisung mangels Masse gab es nicht. Nur hat der Liquidator die Liquidation trotz Kenntnis von Grundeigentum und Zwangsversteigerung weiterbetrieben.

    Und damit kommt das Off-Topic von AndreasH ins Spiel: Schadensersatz für die verfrühte Löschung. Bei dem Liquidator und letzten Gesellschafter wird das schon zu begründen sein, auch wenn der BGH (Urt. v. 22.10.1984 - II ZR 31/84) selbst bei bestehender Absicht der Blockade eines Zwangsversteigerungsverfahrens keine Pflicht gesehen hat, selbst kostenlos das Amt des Notgeschäftsführers auszuüben. Da kann man viel heraus- bzw. hineinlesen. Ohnehin wird bei dem Liquidator nicht viel zu holen sein...

    Zwangsläufig schließt sich daher noch die unangenehme und ketzerische Frage an: Kann man dem Registergericht etwas anlasten? Hier wurden Handelsregister, Grundbuch und Zwangsversteigerung bei einem Amtsgericht geführt. Hätte etwa das Handelsregister beim Grundbuchamt und/oder der Zwangsversteigerungsabteilung nachfragen müssen, bevor es die - tatsächlich nicht beendete - Gesellschaft löscht? Jehova!

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Da sage ich als Registergericht: sowas kommt nicht selten vor.
    Wie viele Akten haben wir, in den sich weder Geschäftsführer, Liquidator, Gesellschafter oder auch Gläubiger überhaupt nicht zu Wort melden, nicht mal auf konkrete Anfragen des Gerichts.
    Mitteilungen der Vollstreckung sind auch mehr als selten.
    Gern genommen auch die Konstellation: Inso, Grundstück wird freigegeben, keine Mitteilung an Register oder Zwangsversteigerung. Aus leidvoller Vollstreckungserfahrung schaue ich mir das nun als Register immer etwas genauer an.

    Ketzerisch gegengefragt: reicht die Ermittlung des Registergerichts beim eigenen Amtsgericht/GBA oder muss es nicht eher fast bundesweit suchen? Wir haben hier etliche Firmen, die sich nicht auf den eigenen Bezirk beschränken mit ihrem Grund- oder sonstigen Besitz.
    Ohne konkrete Anhaltspunkte sucht sich das Register einen Wolf.

    Wenn die Löschung wie geschrieben nach beendeter Liquidation erfolgte, dürfte Hintergrund eher eine Anmeldung des Liquidators gewesen sein.
    Wenn dieser nicht von irgendeiner Seite widersprochen wird, hat das Registergericht keinen Grund, den Vollzug zu verweigern.
    Daher wäre hier wirklich die Frage: Schadenersatz durch den Liquidator.

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