Widerspruch vorläufiger Aufteilungsplan/amtlicher Aufteilungsplan

  • Guten Morgen,
    in der Eintragungsbewilligung zur Anlegung von Wohnungseigentum gem. § 8 WEG wird wegen Lage und Umfang der zum Sondereigentum gehörenden Räume auf den vorläufigen Aufteilungsplan verwiesen. Zwischenzeitlich liegt auch ein amtlicher Aufteilungsplan vor und eine hierzu bevollmächtigte Notarangestellte erklärt in gesonderter Urkunde, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung nebst dem nun vorliegenden amtlichen Aufteilungsplan maßgeblich für die Teilung in Verbindung mit der Teilungserklärung ist.
    Der vorläufige Aufteilungsplan stimmt nun in einem Punkt nicht mit dem amtlichen Aufteilungsplan überein. Der Eigentümer hat nämlich in der Teilungserklärung auch bereits Sondernutzungsrechte an Kellerräumen begründet. In dem vorläufigen Aufteilungsplan, der mit der Teilungserklärung urkundlich verbunden war, waren diese Kellerräume auch entsprechend nummeriert. In dem amtlichen Aufteilungsplan fehlt die Nummerierung der Kellerräume. Kann die Eigentümerin diesen Widerspruch durch eine Nachtragsurkunde beseitigen?

  • Der amtliche Aufteilungsplan hat lediglich die Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum darzustellen (s. Gutachten des DNotI im DNotI-Report 3/1999, 17/18). Wegen dieser eingeschränkten Zweckbestimmung (keine Abgrenzung des unbeschränkten und des durch Sondernutzungsrechte eingeschränkten Gemeinschaftseigentums); s. dazu von Oefele in Bauer/von Oefele, AT V RN V 213; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. 4. 1990, 2 Wx 32/90 = OLGZ 1990, 308/313; BayObLG, Beschluss vom 16. 12. 1993, 2Z BR 112/93 = DNotZ 1994, 244/245 = Rpfleger 1994, 294), gehört die Darstellung der Sondernutzungsrechte eigentlich nicht in den amtlichen Aufteilungsplan. Wenn das SNR vorliegend in dem in der Teilungserklärung in Bezug genommenen vorläufigen Aufteilungsplan dargestellt ist und sich aus dem ebenfalls in Bezug genommenen amtlichen Aufteilungsplan kein Widerspruch zu dieser Darstellung ergibt, dann ist das SNR bestimmt genug bezeichnet, denn zu seiner Bezeichnung kann auf einen Plan Bezug genommen werden, der nicht der amtliche Aufteilungsplan sein muss (s. Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 19. Auflage 2010, § 15 RN 11 unter Zitat BayObLG, WuM 94, 149 = DNotZ 94, 244; Gutachten des DNotI vom 28.02.2013, geändert am 14.03.2013; Abrufnummer: 122262); es kann damit auch der Darstellung in der Teilungserklärung entnommen werden (Bärmann/Pick unter Zitat KG; OLGR 99, 195).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. dazu auch den Beschluss des OLG München, 34. Zivilsenat, vom 04.02.2016, 34 Wx 396/15 (juris):

    1. Zur Bezeichnung einer bestimmten zur Sondernutzung zugewiesenen Fläche kann auf einen Lageplan Bezug genommen werden, der nicht der Aufteilungsplan ist.

    2. Auch wenn der Lageplan für die zugewiesene Fläche vom Aufteilungsplan abweicht, bedingt dies im Bereich gemeinschaftlichen Eigentums nicht die Unzulässigkeit der Vereinbarung (hier: in Gemeinschaftseigentum stehender Keller mit Raum in nachträglich ausgekragtem Gebäude).

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