Hallo zusammen,
Mdt wurde Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe bewilligt.
Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss (Pkh) wurde eine hälftige Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 UND die hälftige Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 angerechnet.
Mdt wurde auf Beklagtenseite vertreten, sodass eine GSG im Klageverfahren nicht geltend gemacht wurde.
Ist denn eine doppelte Anrechnung zulässig? Wenn ja, auf welcher Grundlage?