Der Erblasser ist noch im Grundbuch eingetragen. In der notariellen Erbauseinandersetzung handeln die beiden Erben. Der Notar legt keinen Erbschein vor sondern gibt den Inhalt des Erbscheins wieder und bescheinigt, dass eine Ausfertigung dieses Erbscheins bei der Beurkundung vorgelegen hat.
Es geht um Landwirtschaftliche Grundstücke, die allerdings den Wert im Sinne von § 35 Absatz III GBO überschreiten.
Würde Euch das ausreichen oder würdet Ihr eine Erbscheinsausfertigung fordern?