Notar bescheinigt Vorliegen und Inhalt des Erbscheins

  • Der Erblasser ist noch im Grundbuch eingetragen. In der notariellen Erbauseinandersetzung handeln die beiden Erben. Der Notar legt keinen Erbschein vor sondern gibt den Inhalt des Erbscheins wieder und bescheinigt, dass eine Ausfertigung dieses Erbscheins bei der Beurkundung vorgelegen hat.

    Es geht um Landwirtschaftliche Grundstücke, die allerdings den Wert im Sinne von § 35 Absatz III GBO überschreiten.

    Würde Euch das ausreichen oder würdet Ihr eine Erbscheinsausfertigung fordern?

  • Der Erbschein ist in Urschrift (meist ja nur Nachlassakte Beiziehung) oder Ausfertigung vorzulegen. Andernfalls bestände keine Möglichkeit zur Prüfung, ob eine Einziehung des Erbscheins durch das Nachlassgericht veranlasst worden ist.

    Ach und Demhardter; 29 Aufl. § 35 RdNr. 23 GBO
    "Eine begl. Abs. des Erb. reicht auch zusammen mit einer Bescheinigung des Notars über das Vorliegen der Ausfertigung nicht aus."

    Mithin wird alleine seine Notarbescheinigung schon garnicht ausreichend sein.

  • Einschlägig für notarielle Bescheinigungen ist § 21 BNotO.
    Den Inhalt eines Erscheines wiederzugeben und die Vorlage der Ausfertigung zu bescheinigen ist ersichtlich nich von diese Vorschrift erfasst. Das ist Unsinn.

  • Dogmatisch betrachtet dürfte es etwas anders sein:

    Die notarielle Bescheinigung basiert auf § 20 BNotO und ist grundsätzlich möglich, solange sie sich auf eine reine Darstellung des Inhalts beschränkt. Es läuft darauf hinaus, dass er den Inhalt dabei abschreibt. Eine Zusammenfassung wäre i. d. R. bereits eine rechtliche Würdigung, die nur im Rahmen des § 21 BNotO möglich ist.

    Beim Erbschein funktioniert das allerdings deswegen nicht, weil der Notar rein praktisch nie bescheinigen kann, dass die Ausfertigung auch im Zeitpunkt des Grundbuchvollzugs noch nicht eingezogen sein wird.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Na, ich weiß nicht. Dann würde ja z.B. auch eine Bescheinigung über eine erklärte Löschungsbewilligung ausreichen. Kommt es im Übrigen tatsächlich darauf an, ob der Erbschein, die Vollmacht usw. im Zeitpunkt der Eintragung noch vorliegt? Oder zum Zeitpunkt der Beurkundung oder- wie ich vermute auf den Zeitpunkt der Einreichung beim GBA, § 878 BGB.

  • Na, ich weiß nicht. Dann würde ja z.B. auch eine Bescheinigung über eine erklärte Löschungsbewilligung ausreichen. Kommt es im Übrigen tatsächlich darauf an, ob der Erbschein, die Vollmacht usw. im Zeitpunkt der Eintragung noch vorliegt? Oder zum Zeitpunkt der Beurkundung oder- wie ich vermute auf den Zeitpunkt der Einreichung beim GBA, § 878 BGB.

    Meinst Du den Erbschein selbst oder die Ausfertigung ? Denn wenn die Ausfertigung nicht mehr vorliegt, könnte der Erbschein eingezogen sein, ohne dass Du es mitbekommst. Es könnte dann passieren, dass Du
    Eintragungen im Grundbuch vornimmst, obwohl der zu Grunde liegende Erbschein schon längst eingezogen wurde.

    Für Vollmachten und Erbscheine vgl. daher der Einfachheit halber hier - insbesondere ab #6:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…bschein+878+bgb

  • Ich meine die Ausfertigung. Warum soll hier nicht §878 BGB gelten? Ähnlich bei Testamentvollstreckerzeugnis oder Insolvenzverwalterbestellung. Das passt doch.
    Den Unterschied zur Vollmacht habe ich nun kapiert. Spät,aber immerhin.

  • § 878 BGB ist nicht zutreffend. Der regelt den Fall einer nachträglichen Verfügungsbeschränkung des Berechtigten.
    Die Erbscheinsausfertigung dokumentiert hingegen, dass überhaupt der Erbe (also der Berechtigte) handelt. Und dieser Nachweis muss bei der Eintragung vorliegen.

    Life is short... eat dessert first!

  • § 878 BGB ist nicht zutreffend. Der regelt den Fall einer nachträglichen Verfügungsbeschränkung des Berechtigten.
    Die Erbscheinsausfertigung dokumentiert hingegen, dass überhaupt der Erbe (also der Berechtigte) handelt. Und dieser Nachweis muss bei der Eintragung vorliegen.

    Genau, entweder die Urschrift (sofern NL-Gericht am Ort) oder die Ausfertigung.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Na, ich weiß nicht. Dann würde ja z.B. auch eine Bescheinigung über eine erklärte Löschungsbewilligung ausreichen.

    Im Prinzip ja. Der Notar muss allerdings aufpassen, dass er nur den Inhalt der Löschungsbewilligung wiedergibt, denn nur das ist die Bescheinigung einer (amtlich wahrgenommenen) Tatsache. Interpretieren darf er nicht. Das fällt in den Bereich des § 21 BNotO und ist auf wenige Teilbereiche beschränkt. Nachdem das Kopieren wesentlich zeitgünstiger ist, als den Inhalt einer Bewilligung abzuschreiben, mache ich mir da wenig Sorgen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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