Umfang Aufgabenkreis Vermögenssorge

  • Hallo,

    ich habe einen kleinen "Streit" mit dem örtlichen Jugendamt. Es geht darum, dass das Jugendamt den Aufgabenkreis "Vermögenssorge" übertragen bekommen hat.

    Im ersten Bericht teilten sie mir mit, dass im Rahmen des Aufgabenkreises kein persönlicher Kontakt vorgeschrieben sei und sie das Kind daher nicht persönlich kennen. Nachdem wir darüber diskutiert haben, stellten sie klar, dass kein Vermögen verwaltet wird.

    Auf meine Nachfragen, welche Leistungen denn gezahlt werden und wie die Gelder verwendet werden, teilen sie nun mit, dass das nicht zum Aufgabenkreis Vermögenssorge, sondern zur Personensorge gehöre.

    Mein Versuch, sie umzustimmen, führte dazu, dass sie eine Stellungnahme vom Institut für Jugendhilfe und Familienrecht einreichen und sich weiterhin weigern, entsprechende Auskünfte einzuholen.

    Nun steht meine mit Kommentaren belegte Auffassung gegen deren Auffassung.

    Die Personensorge wurde vor dem Tod der Mutter gem. § 1630 BGB auf die Großeltern übertragen. Die Vermögenssorge aber explizit nicht.

    Lieg ich denn falsch mit meiner Auffassung, dass die Verwendung und auch Sicherstellung der Leistungen für das Mündel zur Vermögenssorge gehört?
    Und wie kann ich meiner Aufforderung Nachdruck verleihen? Zwangsgeld geht nicht, Behördenleitung...naja.

    Ich könnte denen doch auch eine Auflage erteilen,oder? Was allerdings nur Sinn macht, wenn ich tatsächlich im Recht bin...

    Ich hoffe auf die jahrelangen Erfahrungen von Euch!

  • Lieg ich denn falsch mit meiner Auffassung, dass die Verwendung und auch Sicherstellung der Leistungen für das Mündel zur Vermögenssorge gehört?

    Nach meiner Auffassung nicht, ich teile Deine Einschätzung.

    Und wie kann ich meiner Aufforderung Nachdruck verleihen? Zwangsgeld geht nicht, Behördenleitung...naja.

    Ich könnte denen doch auch eine Auflage erteilen,oder?

    Ich versuche zunächst immer, derartige Probleme im Gespräch zu lösen. Gelingt das nicht, wäre der nächste Schritt ein entsprechendes Gebot in Beschlussform (§ 1837 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1915 BGB). Dagegen mag das Jugendamt dann Rechtsmittel einlegen. Tut es das nicht, kommt dem Gebot aber trotzdem nicht nach, bleibt wohl - neben oder zusammen mit dem Hinweis auf die Haftung - nur noch der Weg über die Behördenleitung oder letztlich die (ministerielle) Fachaufsicht, aber ich hoffe, dass es soweit nicht kommen muss.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Unsere Familienrichter entziehen nur Aufenthalt, Antrag auf Leistungen, Gesundheit und Schule. Ausdrücklich nicht Vermögen, solange kein Sparguthaben, Immo oder Nachlass zu regeln sind. Damit orientieren sie sich am Maßstab des minimalinvasiven Eingriffs in die ES.
    Die Verwendung der Sozialleistung kann somit familienrechtlich nicht zur Vermögenssorge gehören. Das ist im Betreuungsrecht wohl anders. Bin mal gespannt auf das Gutachten im JAmt. Der Umlauf ist noch nicht bei mir angekommen.
    Du könntest Eure Familienrichter ja mal fragen, wie sie die Eingriffe abstufen.

  • Ich hätte da im Übrigen noch folgendes Problem:

    Die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB erfolgt nur mit Zustimmung der Eltern (des Elternteils). Aus diesem Grunde handelt es sich nicht um eine Pflegschaft im herkömmlichen Sinne. Die Pflegepersonen erhalten nicht die förmliche Stellung eines Pflegers. Der in Abs. 3 S. 3 enthaltende Hinweis auf die Vorschriften des Pflegschaftsrechts erfasst deshalb nur diejenigen Vorschriften, die nicht gerade die förmliche Stellung eines Pflegers betreffen, anders formuliert: Anwendbar sind nur die Vorschriften, die mit der Stellung eines nicht zwangsweise durch das Gericht, sondern lediglich vom Gericht mit Zustimmung der Eltern und der Pflegeperson Beauftragten m Einklang stehen, z.B. die Vorschriften über den Aufwendungsersatz, nicht aber die Vorschriften §§ 1837 ff. (Bestellung, Verpflichtung, Abrechnungs- und Berichtspflicht ....); siehe insoweit Münchner Kommentar zu § 1630.
    Da die durch Übertragung begründete Rechtsmacht der Pflegeperson auf dem Willen der Eltern beruht, muss sie auf Antrag der Eltern auch wieder aufgehoben werden, es sei denn, auf Grund der Kindeswohlgefährdung läge ein Fall des § 1666 BGB vor.

    Worin liegt nun im vorliegenden Fall das Problem: Der Elternteil, der die Tätigkeit der Pflegefamilie "überwachen" kann und auch den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung stellen könnte, ist verstorben. Meiner Ansicht müsste nun darüber nachgedacht werden, ob aus dieser "besonderen" Pflegschaft (mit weniger Pflichten dem Familiengericht) eine "vollständige" Pflegschaft zu machen ist mit der Wirkung, dass den Pfleger sämtliche gesetzlichen Verpflichtungen vollständig treffen. Dass man dahinkommen muss, dürfte zweifellos sein, schließlich kann es nicht sein, dass eine solche Pflegschaft ohne jeglichen Kontrollen fortbesteht. Die Frage wäre dementsprechen nur, wie man dahin gelangt. Unter Umständen müsste der ursprüngliche Beschluss des Richters aufgehoben werden, damit nunmehr eine reguläre Pflegschaft ins Leben gerufen werden kann. Ich würde da mal mit dem Familienrichter besprechen.

  • AndyK,

    Zu kontrollieren ist laut Lenas Sachverhalt der Amtspfleger, nicht die Pflegepersonen.

    in Bezug auf die Neuentscheidung über die Personensorge stimme ich Dir zu. Zwar nicht zu der Aussage: "muss sie auf Antrag der Eltern auch wieder aufgehoben werden, es sei denn, auf Grund der Kindeswohlgefährdung läge ein Fall des § 1666 BGB vor." Das spielt hier sowieso keine Rolle.

    Ich stimme Dir aber zu, was die Rechtsklarheit angeht. Die Pfleger brauchen jetzt eine Bestellung und es ist Sache des Gerichts, von Amts wegen den Weg zu finden, die ordnungsgemäße Vertretung des Kindes zu gewährleisten. Ich drück das so umständlich aus, weil hier zwei RP einfach eine Bestellung fertigen und die Pflegschaft behandeln, wie eine normale. Der entscheidende Punkt wird von Lena nicht erwähnt: Was ist mit dem überlebenden Elternteil? Der kommt doch nach § 1680 Abs. 2 wieder ins Spiel. Eine andere hat in zwei Fällen die Angelegenheit an unterschiedliche Familienrichter gegeben. Beide Verfahren sind auch nach Monaten noch nicht entschieden. In einem der Fälle sollte eine AVorm eingerichtet werden, was wir abgelehnt haben. Wie es in dem anderen Fall steht, weiß ich nicht. Jedenfalls werden in den beiden Richter-Fällen große Ballons aufgeblasen, ohne dass es um eine offensichtliche Gefährdung des KW geht.

  • Ich wollte nur kurz berichten, dass ich einen Beschluss mit Auflagen erlassen hatte. Dagegen hat das JA Rechtsmittel eingelegt.

    Das Beschwerdegericht hat dem Jugendamt Recht gegeben. Die Sicherstellung und ggf. Beantragung von leistungen gehöre nicht zur Vermögenssorge....

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