Hallo zusammen,
ein Berechtigungsschein zum Thema Forderungsabwehr wurde erlassen. Vom RA wurde ein Schreiben im Sinne von "ich weise die Forderung zurück" gefertigt (tatsächlich nahezu ein Einzeiler), für welches die Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG geltend gemacht wird.
Zurückweisungsbeschluss wurde erlassen, da eine Vertretung im Sinne von § 2 Abs. 1 BerHG nicht notwendig erschien. Der Rechtsanwalt argumentiert in der Erinnerung damit, dass das Schreiben - schlicht weil es von ihm stamme - deutlich mehr bringen würde, als das des Antragstellers.
Allein wegen des höheren Drohpotentials wäre nicht einmal Beratungshilfe zu bewilligen gewesen, was mir argumentativ hier denke ich weiter hilft.
Kennt ihr hierzu Entscheidungen, die über AG Koblenz, Beschluss vom 18.06.1997, FamRZ 1998, 1038, AG Konstanz, Beschluss 06.11.2005, UR II 380/05, AG Konstanz, Beschluss vom 29. Juni 2009 – UR II 68/09 –, jeweils nach juris hinaus gehen?