Beratungshilfe Forderungsabwehr

  • Hallo zusammen,

    ein Berechtigungsschein zum Thema Forderungsabwehr wurde erlassen. Vom RA wurde ein Schreiben im Sinne von "ich weise die Forderung zurück" gefertigt (tatsächlich nahezu ein Einzeiler), für welches die Gebühr nach Nr. 2503 VV RVG geltend gemacht wird.

    Zurückweisungsbeschluss wurde erlassen, da eine Vertretung im Sinne von § 2 Abs. 1 BerHG nicht notwendig erschien. Der Rechtsanwalt argumentiert in der Erinnerung damit, dass das Schreiben - schlicht weil es von ihm stamme - deutlich mehr bringen würde, als das des Antragstellers.

    Allein wegen des höheren Drohpotentials wäre nicht einmal Beratungshilfe zu bewilligen gewesen, was mir argumentativ hier denke ich weiter hilft.

    Kennt ihr hierzu Entscheidungen, die über AG Koblenz, Beschluss vom 18.06.1997, FamRZ 1998, 1038, AG Konstanz, Beschluss 06.11.2005, UR II 380/05, AG Konstanz, Beschluss vom 29. Juni 2009 – UR II 68/09 –, jeweils nach juris hinaus gehen?

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

  • Ich habe gerade keine Rechtsprechung bei der Hand, aber bei mir würde der Antragsteller auch keine Geschäftsgebühr dafür erhalten aus der Staatskasse. Mag sein, dass sie angefallen ist, aber sie ist nicht erstattungsfähig. Ich sehe das ähnlich wie die bloße Einlegung eines unbegründeten Widerspruchs gegen einen Hartz IV Bescheid. Dieser löst zwar die Geschäftsgebühr aus, ist aber (in meinem Beritt) nicht aus der Staatskasse erstattungsfähig, weil der Antragsteller den unbegründeten Widerspruch nach erfolgter Beratung hätte selbst erheben können. Es gibt dann nur die Beratungsgebühr nebst Auslagen/Mehrwertsteuer. Vielleicht hilft das weiter, wenn auch der Sachverhalt nicht identisch ist und die Sache mit dem bloßen Widerspruch generell streitig ist.
    Hast du mal den Bezirksrevisor angehört?

    P.S.: § 2 Abs. 1 BerHG hätte ich noch zu bieten: Vertretung nur soweit erforderlich. Das dürfte hier wohl zu bezweifeln sein.

  • Mit dieser Begründung habe ich ja ebenfalls zurückgewiesen :) Bin gerade noch an der Nichtabhilfe und wollte ganz grundsätzlich mal fragen.

    Eine Anhörung der Bezirksrevision erfolgt hier eigentlich nur, wenn es um die Einrede der Verjährung geht.

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

  • Ähm... Den Teil mit § 2 Abs. 1 BerHG habe ich im Eifer des Gefechts überlesen... :oops::D

    Du hörst den Bezirksrevisor echt nur bei Verjährung an... Hm, wir dürfen ihn auch häufiger fragen. Im Ernst, ich schicke gelegentlich mal eine Sache hoch zur Stellungnahme. Meist stimmen unsere Auffassungen überein, dann sind es schon mal zwei und der Richter, der über das Rechtsmittel entscheidet, hat auch gleich die Meinung der Staatskasse zur Hand. Vielleicht hat der Bezirksrevisor auch noch eine aktuelle Rechtsprechung zur Verfügung.

  • Eine komplette Zurückweisung halte ich auch für bedenklich... mit welcher Begründung gibt's nicht einmal die VV 2501?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich würde alles zurückweisen, da die VV 2501 RVG wahrscheinlich nicht beantragt war ... und die VV 2503 RVG nicht erstattungsfähig ist.

  • 49,98 € wurden von mir festgesetzt, so viel zurückzuweisen wäre sicherlich nicht rechtmäßig gewesen.

    Okay, dann hatte ich deine Aussage erst fehlinterpretiert :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Rechtsbehelfsentscheidung fiel wie folgt aus:

    Mein Beschluss wurde aufgehoben. Der Mandant habe bisher erfolglos versucht, den Gegenüber zum "Schweigen" zu bringen. Der Einzeler des Rechtsanwaltes hat dies offenbar geschafft. Die Angelegenheit war für den Mandanten so bedeutsam, dass die Gebühr erstattungsfähig ist.

    Arbeit dehnt sich in genau dem Maß aus, wie Zeit für ihre Erledigung zur Verfügung steht.

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