6 Jahre rum - Anhörungspflicht zur Erteilung gem. BGH ?

  • Ihr kennt ja alle den BGH, IX ZB 247/08 .

    - Nun ist hier die Abtretungsfrist bald rum.
    - Das Insolvenzverfahren läuft noch.
    - Sch. macht aber nicht mehr mit,
    - Einkunftsverhältnisse seit einem Jahr daher unbekannt.
    - Vom letztbekannten AG wird nichts mehr abgeführt.
    - Bisherige Masse reichhaltig, 4c1/207 daher nicht gangbar.

    Nächster Schritt wohl 97, 98. Daneben nun also die Frage:

    Inwiefern bin ich eigentlich bei einem nicht mitwirkenden Schuldner gehalten, die o.g. BGH-Entscheidung umzusetzen, also nach Ablauf der Abtretungsfrist zwingend die Anhörung zur Erteilung zu veranlassen ?


    Eigene Überlegung:

    Gar nicht, jedenfalls solange der risikobereite Sch. oder aber ein versagungsantragswilliger Gl. nicht darauf besteht.

    Müsste hier doch eigentlich ganz gemütlich den 97/98-Stiefel durchtreten können, ohne dass mich (zunächst, s.o.) der 6-Jahres-Ablauf kratzen müsste,

    was meint ihr ?

  • Warum willst du denn nicht einfach die Anhörung gemäß §§ 290, 300 InsO machen? Die Gläubiger können doch dann Versgungsantrag stellen. un dwenn nicht, dann halt nicht.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Warum willst du denn nicht einfach die Anhörung gemäß §§ 290, 300 InsO machen? Die Gläubiger können doch dann Versgungsantrag stellen. und wenn nicht, dann halt nicht.

    Tia, bin da vorsichtig geworden.

    Lass dir mal die zwar zunächst im Tenor ja eigentlich recht eindeutige Entscheidung des BGH aber im weiteren in den Gründen auf der Zunge zergehen: Sie betrifft letztlich insbesondere - wenn nicht nur - den bis dahin "redlichen" (also mitwirkenden) Schuldner; den habe ich vorliegend aber schon länger gar nicht mehr bei: "Ich mach nicht mehr mit und sag nichts mehr".

    Obacht.

  • Warum willst du denn nicht einfach die Anhörung gemäß §§ 290, 300 InsO machen? Die Gläubiger können doch dann Versgungsantrag stellen. und wenn nicht, dann halt nicht.

    Tia, bin da vorsichtig geworden.

    Lass dir mal die zwar zunächst im Tenor ja eigentlich recht eindeutige Entscheidung des BGH aber im weiteren in den Gründen auf der Zunge zergehen: Sie betrifft letztlich insbesondere - wenn nicht nur - den bis dahin "redlichen" (also mitwirkenden) Schuldner; den habe ich vorliegend aber schon länger gar nicht mehr bei: "Ich mach nicht mehr mit und sag nichts mehr".

    Obacht.

    ach, meinste, der BGH geht jetzt nicht mehr nach Gesetz, sondern nach moralischen Gesichtspunkten😉?! Aber hier liegen doch dann schon die Versagungsgründe offen vor. Warum soll man denn jetzt noch Jahre warten? Was erhoffst du dir daraus? Das das nicht mitwirken des Schuldners für 8 Jahre schlimmer bewertet wird als das nicht mitwirken für 4 Jahre? Nach den 6 Jahren ist doch eh vorbei mit dem Neuerwerb. Also ich sehe da jetzt kein "Gewinn".

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Also ich kann nicht erkennen, dass der BGH in der genannten Entscheidung zwischen redlichen und unredlichen Schuldnern differenzieren würde. Er führt den redlichen Schuldner doch nur an, um den Gesetzeszweck herauszuarbeiten ( denn natürlich ist das Gesetz für den redlichen Schuldner gemacht). Aber die Anordnung, nach 6 Jahren ist (!) von Amts wegen zu entscheiden, ist von dieser Differenzierung nicht erfasst.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Also ich kann nicht erkennen, dass der BGH in der genannten Entscheidung zwischen redlichen und unredlichen Schuldnern differenzieren würde. Er führt den redlichen Schuldner doch nur an, um den Gesetzeszweck herauszuarbeiten ( denn natürlich ist das Gesetz für den redlichen Schuldner gemacht). Aber die Anordnung, nach 6 Jahren ist (!) von Amts wegen zu entscheiden, ist von dieser Differenzierung nicht erfasst.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    AnresasH hat recht !
    Es ist zwischen der Wirkung der Laufzeit und der Redlichkeit zu differenzieren. Es ist ein "gläubergetrgenes" Verfahren.
    Oki in pracxi habe einige Schulnder, die haben mal "ein wenig Mist" im Verfahren gebaut, die kompensieren ganz brav und sind damit einverstanden, dass ich noch nicht zur RSB anhöre.
    Aber strenggenommen: Anhörung ist nach 6 Jahren durchzuführen. In Krass-Fällen würde ich die aber im Terminsverfahren durchführen und noch mit Vernehmungstermin verinden !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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