Hallo,
vielleicht hat hierzu einer eine Idee. Ist eine Eintragung gem. § 32 HGB bei Anordnung einer vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270 a InsO zu veranlassen?
Der § 32 HGB enthält diese Bestimmung nicht...also wäre auch nichts zu veranlassen...
Danke schon mal vorab!