GB Berichtigung aufgrund Fremdrechts-ES niederländisches Recht (wen trage ich ein?)

  • Hallo Zusammen! :)

    mir wurde zur GB-Berichtigung ein Fremdrechtserbschein vorgelegt.
    Dieser ist wie folgt gefasst:

    Gemeinschaftlicher Erbschein
    -beschränkt auf den inländischen Nachlass –

    Herr XY
    ist in Anwendung niederländischen Erbrechts von

    1. A           - zu 1/5 -

    2. B           - zu 1/5 -

    3. C           - zu 1/5 -

    4. D           - zu 1/5 -

    5. E           - zu 1/5 -   beerbt worden.

    Alleineigentümerin aller Nachlassgegenstände ist die A (Ehefrau) gem. Art. 4:13 Abs. 2 und 3 BW geworden.
    Rechtspflegerin

    Wen trage ich denn aufgrund dieses ES im Grundbuch ein?:confused:
    Die Ehefrau nebst Kindern in Erbengemeinschaft – oder nur die Ehefrau?
    Ich habe einen super Link diesbezüglich gefunden. Sehr informativ! Danach hätte für die Ehefrau wohl ein Alleinerbschein beantragt und erteilt werden müssen/können. Aber jetzt hab ich ja schon den Salat! :confused:


    http://www.eule-tangenberg.de/downloads/Prob…ftserbrecht.pdf

  • Auch diese Variante wird in den verlinkten Artikel erwähnt, Seite 439.

    Wenn ich den Artikel richtig verstehe, Seite 434, erhalten die Abkömmlinge im Regelfall lediglich einen Geldanspruch, es entsteht keine Erbengemeinschaft. Ist die Ehefrau Alleineigentümerin der Nachlassgegenstände, ist m.E. auch nur sie als Eigentümerin einzutragen.

  • So ist es. Die Notarakademie Baden-Württemberg führt zu dem Fall der gesetzlichen Erbfolge nach niederländischem Recht

    http://www.notarakademie.de/pb/site/jum/ge…024.08.2015.pdf

    aus (Hervorhebung durch mich):

    „Gesetzliche Erbfolge:

    Fall 1: Die Kinder - seit 1979 wird grundsätzlich nicht mehr zwischen ehelich und nichtehelich unterschieden - und der überlebende Ehegatte werden Erben zu gleichen Teilen, allerdings mit folgender Besonderheit: Der Nachlass geht aufgrund „gesetzlicher Verteilung“ mit allen Aktiva und Passiva mit dinglicher Wirkung auf den überlebenden Ehegatten über. Dieser ist allein verfügungsbefugt, während die Erbrechte der Abkömmlinge in Geldansprüche umgewandelt werden, die grundsätzlich erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten zahlungsfällig und bis dahin zu verzinsen sind. Die gesetzliche Erbfolge nach niederländischem Recht ist daher mit einer deutschen Alleinerbfolge des Ehegatten, verbunden mit aufschiebend befristeten Pflichtteils- bzw. Vermächtnisansprüchen der Abkömmlinge vergleichbar.

    Fall 2: Sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind, wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen lieben Dank für Eure Hilfe!:):daumenrau

    Das entspricht auch meiner Tendenz. Ich war mir nur nicht sicher, ob ich nicht doch alle bei dieser Variante eintragen muss und die Verfügungsberechtigung deutlich machen muss.
    Prima, Problem gelöst!
    Einen schönen Tag noch!!!!

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