Italienischer Erblasser ist im Jahr 2006 mit letztem Wohnsitz in Deutschland verstorben.
Es wurde ein Erbschein erteilt beschränkt auf den Nachlass in der Bundesrepublik Deutschland. Nun sind noch Nachlassgegenstände in Italien aufgetaucht. Kann das deutsche Nachlassgericht nunmehr einen unbeschränkten Erbschein erteilen oder ist hierfür nach den Regeln zum Zeitpunkt des Erbfalls das italienische Nachlassgericht zuständig?