Immer wieder GbR...

  • Ich brauche mal die Meinung des Forums.
    Folgender Sachverhalt:

    Ein Gesellschafter einer fünfteiligen GbR verstirbt und wird laut Testament von drei Erben beerbt. Gemäß Gesellschaftsvertrag, der formgerecht vorliegt, treten die Erben des verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft ein.
    Weiterhin heißt es im Gesellschaftsvertrag, das wenn ein Erbe nicht in der Gesellschaft verbleiben will, er dies innerhalb von 6 Monaten den anderen Gesellschaftern schriftlich mitzuteilen hat.
    Eingereicht werden formgerecht der Gesellschaftsvertrag, der Erbfolgenachweis und eine Urkunde mit der Überschrift Erbauseinandersetzung betr. Grundvermögen und Gesellschaftsanteile. Darin treten aber nur alle Erben auf und übertragen die Gesellschaftsanteile des verstorbenen Gesellschafters auf zwei der drei Miterben in Erfüllung eines Vorausvermächtnisses des Erblassers. Ich überlege gerade, ob ich für die außerhalb des Grundbuches erfolgte Gesellschaftsanteilsübertragung des ausscheidenden Miterben, der ja laut Gesellschaftsvertrag mit dem Tode Mitgesellschafter wurde, die Genehmigung der weiteren im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter brauche, denn der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wurde ja vollständig aufgeteilt.
    Wie gesagt, ich bin mir nicht sicher würde aber dahin tendieren, die Genehmigung einzufordern.

  • Der überlebende Gesellschafter muss m.E. schon deshalb mitwirken, weil man nicht prüfen kann, dass der (formgerechte) Gesellschaftsvertrag bis zum Tode unverändert fort galt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Naja, die Erben haben alle mitgewirkt, aber eben nicht die weiteren im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter, sie waren ja zunächst von dem Tod des Gesellschafters nicht betroffen.... Aber mit dem Antrag das Grundbuch nur dahingehend zu berichtigen, das nur zwei der eigentlich drei Erben und damit Mitgesellschafter einzutragen irgendwie schon...

    Wächst der Anteil des ausscheidenden Miterben bzw. Mittgesellschafter den eintretenden Miterben bzw. Mitgesellschaftern an wäre vielleicht die Zustimmung der weiteren Gesellschafter nicht erforderlich, aber sicher bin ich mir da nicht, da es sich hier um einen Gesellschafterwechsel handelt ohne das der Gesellschafter der jetzt ausscheidet im Grundbuch auftaucht...

    2 Mal editiert, zuletzt von nemo (8. Februar 2016 um 15:52) aus folgendem Grund: Nachgedanken

  • Danke fürs Mitdenken, habe gerade den Beschluss des OLG München vom 28.07.2015 (34 Wx 106/2015) im Rechtspflegerheft 1 von 2016 gefunden, der genau meinen Fall betrifft. Habe die UB und die Bewilligung aller weiteren Mitgesellschafter angefordert.

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