Verfahrensgegenstand bei Strafsachen

  • Wie genau ist bei einem nachträglichen Antrag der Verfahrensgegenstand anzugeben?
    Ich habe bei den von den Anwälten (meist gleich zusammen mit der Vergütungsabrechnung) eingereichten Anträgen das Problem, dass entweder ein Aktenzeichen angegeben wird, bei dem es sich vermutlich um das Aktenzeichen der Polizei handelt oder lapidar schlicht "Strafsache", e v e n t u e l l noch grob, was "(Diebstahl", o.ä.) .
    Ich kann anhand dieser Angaben oft nicht feststellen, wofür genau Beratungshilfe beantragt wird. Da es sich meist um "Stammkunden" handelt, reicht "Strafsache", selbst wenn das Delikt angegeben wird, nicht aus, und mit dem Aktenzeichen des Revierkommissariats (wenn es denn das ist) kann ich nichts anfangen.
    Wie handhabt ihr das? Kopie des dem Problem zugrundeliegenden Schreibens (vermutlich von der Polizei) anfordern vom RA? Oder sich wenigstens irgendwie kurz erläutern lassen? Die Anwälte hier sind - gerade in Strafsachenberatungshilfe - eher unkommunikativ.
    Daher frag ich: Was kann ich verlangen?

  • Ich sehe das Problem nicht.

    Wenn es ein gesonderter Fall für die Polizei ist, ist es fast immer auch eine extra Angelegenheit (meiner Ansicht nach Ausnahme: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…trafrecht/page2 )

    Da dein Hauptproblem in der gerichtsinternen Unterscheidung zu bestehen scheint, kannst du genauso gut das Aktenzeichen der Polizei verwenden, selbst wenn dir das keine inhaltlichen Infos gibt.


    :daumenrau


    Eleganter wäre in der Tat im Antrag und Schein "Vorwurf des Diebstahls am ... im -Markt" o. ä., aber verlangen kann man es wohl nicht.

  • Sehe ich komplett anders. Es ist Aufgabe der Partei, den Sachverhalt anzugeben, für den Beratungshilfe beantragt wird, und zwar so genau, dass der Rechtspfleger in der Lage ist, die Voraussetzungen des § 1 BerHG prüfen und die Angelegenheit in seiner Entscheidung bezeichnen zu können (so im Wesentlichen auch Groß, BerH/PKH/VKH, 13. Auflage, § 4 BerHG Rn. 13).
    Was soll ein polizeiliches Aktenzeichen, die Angabe "Strafsache" oder "Schmidt ./. Meier" denn wohl für ein Sachverhalt sein?!?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    2 Mal editiert, zuletzt von Noatalba (9. Februar 2016 um 14:26)

  • Okay, vielen Dank!

    Ich werd mir dann mal ein Schreiben basteln, zur Verwendung, wenn mal wieder der Verfahrensgegenstand zu schwammig ist.

    (Noch zur Erläuterung, warum ich fragte: Anhand der bislang "üblichen" Angaben ist für mich keine Prüfung bzgl. des Sachverhalts, zu welchem beraten werden soll(te), möglich. RA 1 gibt als Verfahrensgegenstand das polizeiliche Aktenzeichen an, RA 2 gibt "Strafsache, Diebstahl" an. Und ich rauf mir die Haare... )

  • Hinzu kommt, dass das Beratungsbedürfnis i.d.R. auch - soweit möglich - glaubhaft gemacht werden soll. Schließlich kann es für die Entscheidung über den Antrag auch von Bedeutung sein, in welcher Rolle (Geschädigter, Zeuge, Beschuldigter) dein Antragsteller sich befindet. Mal ganz davon abgesehen, dass es nicht ganz unwichtig ist, in welchem Verfahrensstand sich das Strafverfahren befindet... ;)

    So gibt es auch Kollegen, die nach Vorlage der "Einladung" der Polizei den Antrag zurückweisen, da die Beratung erst nach dem anberaumten Termin (der von dem Antragsteller wahrgenommen wurde) zur Vernehmung begonnen wurde. Begründung: Der Antragsteller hat keine großartige Möglichkeit, weiteren Einfluss auf das Ermittlungsverfahren zu nehmen...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • So gibt es auch Kollegen, die nach Vorlage der "Einladung" der Polizei den Antrag zurückweisen, da die Beratung erst nach dem anberaumten Termin (der von dem Antragsteller wahrgenommen wurde) zur Vernehmung begonnen wurde. Begründung: Der Antragsteller hat keine großartige Möglichkeit, weiteren Einfluss auf das Ermittlungsverfahren zu nehmen...

    Den Teil finde ich hart, ich gehe bei einem bisher unbescholtenen Bürger, der plötzlich eine Vorladung zur Beschuldigtenanhörung bekommt, schon davon aus, dass er sich vielleicht vor dem Termin beraten lassen will.
    Beratungshilfe besteht hier ja sowieso nur in Beratung, sodass nicht mögliche Einflussnahme auf das Verfahren, sondern die Information für den Betroffenen im Vordergrund steht.

    Unabhängig davon lasse ich mir in Strafsachen immer "die Einladung/Vorladung/Anhörungsbögen der ermittelnden Behörde" vorlegen, was hier aber auch unproblematisch ist.

    @Rapante: Was mir gerade noch einfällt: Bei "Stammkunden" kannst du ohnehin immer eine relativ genaue Angabe verlangen, schon aus verfahrensrechtlicher Sicht, um Doppelberatung zu vermeiden. Sobald du einmal "Diebstahl" eingetragen und evtl. auch abgerechnet hast, kannst du immer verlangen, dass der neue Antrag von dem alten abgegrenzt wird. Da gilt das gleiche Prinzip wie bei "Widerspruch gegen Bescheid des Jobcenters" o.ä.
    Ich hatte deinen Eingangspost dahingehend verstanden, dass du nicht weißt, wie DU das bezeichnen sollst.
    Dass die Angelegenheit genau genug bezeichnet wird, um sie von anderen Angelegenheiten abzugrenzen, ist natürlich notwendig und kann auch verlangt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Malhiermalda (10. Februar 2016 um 08:50)


  • Den Teil finde ich hart, ich gehe bei einem bisher unbescholtenen Bürger, der plötzlich eine Vorladung zur Beschuldigtenanhörung bekommt, schon davon aus, dass er sich vielleicht vor dem Termin beraten lassen will.
    Beratungshilfe besteht hier ja sowieso nur in Beratung, sodass nicht mögliche Einflussnahme auf das Verfahren, sondern die Information für den Betroffenen im Vordergrund steht.


    Zur Klarstellung:
    Die Reihenfolge ist:

    - Erhalt der Einladung
    - Wahrnehmung des Termins (ohne vorherige anwaltliche Beratung) und Tätigen einer Aussage
    - erst anschließend Beratung durch RA und Antrag auf BerH.

    Ich seh es genauso wie du, dass ein Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren die Möglichkeit haben muss, sich darüber beraten zu lassen, wie er sich im Ermittlungsverfahren verhält - ob er der "Vorladung" Folge leistet, ob er was aussagt und wenn ja, was... absolut keine Frage.
    Übrigens egal, ob unbescholten oder rechtskräftig verurteilt ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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  • Den Teil finde ich hart, ich gehe bei einem bisher unbescholtenen Bürger, der plötzlich eine Vorladung zur Beschuldigtenanhörung bekommt, schon davon aus, dass er sich vielleicht vor dem Termin beraten lassen will.
    Beratungshilfe besteht hier ja sowieso nur in Beratung, sodass nicht mögliche Einflussnahme auf das Verfahren, sondern die Information für den Betroffenen im Vordergrund steht.


    Zur Klarstellung:
    Die Reihenfolge ist:

    - Erhalt der Einladung


    und mit dieser kommt der Beschuldigte zum Gericht und beantragt BerH. So ist bei uns die übliche Reihenfolge.


  • Den Teil finde ich hart, ich gehe bei einem bisher unbescholtenen Bürger, der plötzlich eine Vorladung zur Beschuldigtenanhörung bekommt, schon davon aus, dass er sich vielleicht vor dem Termin beraten lassen will.
    Beratungshilfe besteht hier ja sowieso nur in Beratung, sodass nicht mögliche Einflussnahme auf das Verfahren, sondern die Information für den Betroffenen im Vordergrund steht.


    Zur Klarstellung:
    Die Reihenfolge ist:

    - Erhalt der Einladung


    und mit dieser kommt der Beschuldigte zum Gericht und beantragt BerH. So ist bei uns die übliche Reihenfolge.

    Ja, das ist mir klar ;) Es ging mir nur um den konkreten Fall, auf den ich in meinem ersten Beitrag in diesem Thread Bezug nahm :behaemmer

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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