Hallo Forumsgemeinde,
die Sufu hat mir nicht weitergeholfen (vllt. war ich zu doof?)
Auf die Gefahr hin, dass ich mich jetzt voll zum Affen mache, weil die Antwort so simpel ist, nur dass ich den Wald vor lauter Bäumen nicht sehe
Folgender Fall stellt sich mir dar:
Ein Anwalt (Vertreter KM) stellt einen "Antrag" auf Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB (tatsächliches Hindernis) und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von VKH nebst Beiordnung für dieses Verfahren, da der Aufenthalt des KV unbekannt ist.
Gleichzeitig läuft bzgl. der KM und des KV ein Scheidungsverfahren bei uns. In diesem Verfahren wird der Aufenthalt des KV bekannt, sodass die Voraussetzungen des § 1674 BGB nicht mehr gegeben sind.
Ich fordere daher den Anwalt auf den "Antrag" zurückzunehmen, da die Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen.
Dieser sagt, dass er den erst zurücknimmt, wenn ich über den VKH-Antrag entschieden habe. Ich hatte jedoch vor gem. § 81 I 2 FamFG von Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Natürlich wirkt das nur zwischen den Parteien, nicht jedoch bei RA-Beiordnung zwischen RA und Staatskasse.
Ich bin jedoch nicht unbedingt gewillt VKH zu gewähren, da meiner Meinung nach eh keine Kosten anfallen. Außerdem handelt es sich bei 1674 BGB um ein reines Amtsverfahren. Rechtsanwaltliche Vertretung halte ich dann eh nicht für geboten.
Jetzt zu meinen Fragen:
1. Was haltet ihr von der Konstellation
2. Wenn ich dennoch dazu gezwungen bin VKH zu bewilligen, muss ich dann auch den Verfahrenswert festlegen
Danke schonmal