Erbrecht der leiblichen Verwandten bei Adoption nach altem Recht

  • Die Erblasserin ist 1926 geboren, ihre Schwester 1928. Die Ehe der Eltern wurde 1929 geschieden. 1933 wurden beide Schwestern von einem anderen Mann adoptiert (der angeblich auch der biologische Vater gewesen sein soll).

    Erbfall von 2013, die Mutter, der Adoptivvater und der "leibliche Vater" sind vorverstorben. Es wird ein Alleinerbschein für die Schwester der EL beantragt.

    Liege ich damit richtig, dass eventuelle weitere Kinder des "leiblichen Vaters" (Ehemann der KM zur Zeit der Geburt) ebenfalls erbberechtigt wären?

  • Die Daten habe ich im Moment leider nicht parat.
    Ich stehe gerade auf dem Schlauch, welche Bedeutung hat denn das, wenn er gar nicht der Erblasser ist?

    Na, es ist doch zu klären, ob die Verstorbene noch mit dem "leiblichen Vater" verwandt ist, oder nicht? Sonst ist es doch auch unerheblich zu klären, ob der "leibliche Vater" weitere Kinder hat.

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