Frage zum Prozedere

  • Guten Abend liebes Forum,

    unser Mandant hat die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung vor dem Rechtsmittelgericht nach §§ 719, 707 ZPO erreicht und Sicherheit geleistet.

    Das Berufungsgericht hat nun die erstinstanzlich zunächst erfolgreiche Klage des Gegners abgewiesen.

    Wie läuft das Prozedere mit der Rückgabe der Sicherheit? Ist § 715, 109 ZPO auch hier anwendbar, oder genügt es, wenn unser Mandant mit dem mit Rechtskraftvermerk versehenen Urteil zur Hinterlegungsstelle läuft und das dort vorlegt?

    Vielen Dank

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