Wie muss eine Zahlungsbestimmung nach BGB aussehen?

  • Hallo,


    ich habe hier gerade eine Diskussion mit einem Rechtspfleger, der meinen Pfüb nicht erlassen will, weil ihm meine Verrechnung nicht passt.


    Sachverhalt:
    Schuldner zahlt Rechnung nicht
    MB-Antrag
    nach Zustellung des MB zahlt der Schuldner den Hauptforderungsbetrag und gibt in der Überweisung die Rechnungsnummer an
    Beantragung VB unter Angabe der Zahlung


    Jetzt will ich einen Pfüb machen, die Zahlung habe ich gemäß Zahlungsbestimmung auf die Hauptforderung verrechnet. Der Rechtspfleger sagt, dass das falsch ist und er deswegen den Pfüb nicht erlässt. § 367 BGB sieht vor, dass erst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zum Schluss erst auf die Forderung verrechnet werden muss. Er akzeptiert auch nicht den Kontoauszug als Nachweis, denn zum Zeitpunkt der Zahlung wusste der Schuldner schon von den weiteren Kosten. Er hätte noch dazu schreiben müssen "Hauptforderung".


    Habe ich das bisher immer falsch gemacht?
    Darf der Rechtspfleger deshalb meinen Pfüb nicht erlassen?

  • solange es nicht zum Nachteil des Sch ist, kann der Gl von mir aus verrechnen wie er will. Die Forderungsaufstellung muss nur auch für minder begabte nachvollziehbar sein.

  • In meinem Palandt ist der § 367 BGB als nachgiebig definiert - sofern eine andere Anrechnung vereinbart ist, sollte dies möglich sein. Warum auch nicht - es ist doch für den Schuldner von Vorteil.

    Einfach mal die Kommentarmeinung nachlesen und schildern, vielleicht ist der Kollege dann etwas erweicht?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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  • Er lässt sich scheinbar nicht erweichen. Ich habe jetzt schon mit ihm telefoniert und alles schriftlich dargestellt.

    Aber er beharrt auf seiner Verrechnung, angeblich haben ihm alle seine Kollegen zugestimmt.

  • solange es nicht zum Nachteil des Sch ist, kann der Gl von mir aus verrechnen wie er will. Die Forderungsaufstellung muss nur auch für minder begabte nachvollziehbar sein.


    Meine Verrechung ist ja eher zum Vorteil des Schuldners.

  • solange es nicht zum Nachteil des Sch ist, kann der Gl von mir aus verrechnen wie er will. Die Forderungsaufstellung muss nur auch für minder begabte nachvollziehbar sein.


    Meine Verrechung ist ja eher zum Vorteil des Schuldners.

    Ein Recht auf Bestimmung durch den Schuldner sieht eigentlich nur § 366 Abs. 1 BGB vor, wenn mehrere Schuldverhältnisse bestehen. Bei Dir gibt es aber wohl nur ein Schuldverhältnis und so gilt § 367 BGB und die in Abs. 1 vorgeschriebene Verrechnung.

    Allerdings bietet Abs. 2 dem Gläubiger ein Recht die Annahme zu verweigern, wenn der Schuldner eine andere Anrechnung der Zahlung bestimmt.

    Wenn der Schuldner also Anrechnung auf die Hauptforderung bestimmt hat und Du hast die Annahme nicht verweigert, bedeutet das, dass Du die Anrechnungsbestimmung akzeptiert hast. Also ist Deine Forderungsaufstellung so auch vollkommen in Ordnung, wenn sonst alles stimmt.

    Empfehle dem Rechtspfleger einen Blick ins Gesetz, der nach allgemeiner Meinung die Rechtsfindung erleichtert.

    Wie schon gesagt wurde, ist diese Verrechnung zudem für den Schuldner günstiger und wenn Du auf die höheren Forderungen verzichtest, kann es dem Gericht egal sein, ist alleine Deine Sache.

  • Der Schuldner muß nicht ausdrücklich die Bestimmung, auf was gezahlt werden soll, treffen. Denn die Bestimmung ist formfrei. Sie kann sich auch konkludent aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Interessenlage, ergeben (MK-BGB/Fetzer, § 366 Rn. 10). Eine solche konkludente Bestimmung ist z. B. getroffen, wenn ein bestimmter offener Betrag (BGH, WM 1963, 939, 940; NJW 2001, 3781; MDR 2002, 41, 42) oder der unstreitige Teil einer Forderung gezahlt wird (BGH, NJW-RR 1991, 169, 170).

    Im übrigen obliegt es nicht dem Vollstreckungsgericht, eine andere Verrechnung als vom Gläubiger bestimmt, vorzunehmen. Das ist eine materiell-rechtliche Frage, die nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern allenfalls im Verfahren nach § 767 ZPO zu klären wäre (vgl. BGH, NJW 2012, 3308). Mit dem Vollstreckungsauftrag hat der Gläubiger Art und Umfang der Vollstreckung verbindlich bestimmt (BGH, aaO.; vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., vor § 704 Rn. 19, § 753 Rn. 7).

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  • Ich habe ja schon mit ihm zusammen ins Gesetz geschaut, aber er versteht den § 367 Abs. 2 BGB anders. Für ihn reicht die Zahlungsbestimmung meines Schuldners so nicht aus. Er will mir jetzt einen Auszug aus dem Kommentar schicken.

  • Soll er doch den Antrag zurückweisen und Du legst dann sofortige Beschwerde ein (Stöber, Rdn. 729).

  • Der Schuldner muß nicht ausdrücklich die Bestimmung, auf was gezahlt werden soll, treffen. Denn die Bestimmung ist formfrei. Sie kann sich auch konkludent aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Interessenlage, ergeben (MK-BGB/Fetzer, § 366 Rn. 10). Eine solche konkludente Bestimmung ist z. B. getroffen, wenn ein bestimmter offener Betrag (BGH, WM 1963, 939, 940; NJW 2001, 3781; MDR 2002, 41, 42) oder der unstreitige Teil einer Forderung gezahlt wird (BGH, NJW-RR 1991, 169, 170).

    Im übrigen obliegt es nicht dem Vollstreckungsgericht, eine andere Verrechnung als vom Gläubiger bestimmt, vorzunehmen. Das ist eine materiell-rechtliche Frage, die nicht im Vollstreckungsverfahren, sondern allenfalls im Verfahren nach § 767 ZPO zu klären wäre (vgl. BGH, NJW 2012, 3308). Mit dem Vollstreckungsauftrag hat der Gläubiger Art und Umfang der Vollstreckung verbindlich bestimmt (BGH, aaO.; vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., vor § 704 Rn. 19, § 753 Rn. 7).

    Habe ein Déjà-vu. ;)

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