Antrag auf Eintragung der Pfändung des Rückgewährsanspruchs des Schuldners

  • Hallo,
    ich brauche ein paar Anregungen.
    Im Grundbuch eingetragen sind zwei Grundschulden. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurden die Rechte des Schuldners (= Grundstückseigentümers) gepfändet; und zwar die angeblichen schuldrechtlichen Rückgewährsansprüche der Grundschulden sowie die angeblichen Eigentümergrundschulden.
    Der Pfändungsgläubiger reicht die beiden Briefe zu den Rechten sowie die Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers ein.
    Der Pfändungsgläubiger beantragt die Eintragung der Pfändung des Rückübertragungsanspruchs des Schuldners an den Gläubiger im Grundbuch einzutragen.
    Eine Rückgewährsvormerkung ist im Grundbuch nicht eingetragen.
    Ein entsprechender Antrag, für den wohl eine Bewilligung des eingetragenen Grundpfandrechtsgläubigers nötig wäre (Schöner/Stöber Rn 2345) liegt nicht vor.
    Ich bin nach allem bisher Gelesenen der Auffassung, dass die Pfändung des Rückübertragungsanspruchs des Schuldners an den Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen werden kann.
    Gibt es andere Auffassungen?
    Bin für jede Anregung dankbar!


  • Ich bin nach allem bisher Gelesenen der Auffassung, dass die Pfändung des Rückübertragungsanspruchs des Schuldners an den Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen werden kann.
    Gibt es andere Auffassungen?
    Bin für jede Anregung dankbar!

    Dazu gibt es schon mehrere Threads, bitte mal suchen.

    Um es kurz zu machen: Du bist der richtigen Auffassung. :D Mit einer Löschungsbewilligung des Gläubigers kann gelöscht werden, sonst nichts. Dazu braucht es aber natürlich auch die Eigentümerzustimmung in der Form des § 29 GBO.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

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    Eine Rückgewährsvormerkung ist im Grundbuch nicht eingetragen.
    Ein entsprechender Antrag, für den wohl eine Bewilligung des eingetragenen Grundpfandrechtsgläubigers nötig wäre (Schöner/Stöber Rn 2345) liegt nicht vor.
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    Die Pfändung eines schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn der Anspruch bereits durch eine Vormerkung gesichert ist oder die Eintragung einer solchen bewilligt wird.

    OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, Beschluss vom 12.11.2012, I-3 Wx 242/12, 3 Wx 242/12
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…s_20121112.html

    Ohne eingetragene Vormerkung kann die Pfändung des Rückgewähranspruchs mithin nicht eingetragen werden.

    Allerdings kann der Pfändungsgläubiger vom Drittschuldner die Bewilligung zur Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Rückgewähranspruchs zugunsten des Schuldners im Grundbuch verlangen. An dieser Vormerkung kann dann die Pfändung auf Antrag des Pfändungsgläubigers vermerkt werden (s. Riedel im Beck'schen Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 01.12.2015, § 867 RN 8.i.2).

    Falls es sich um eine nicht valutierte Fremdgrundschuld handelt und daran Rückgewähransprüche gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden, darf der Pfändungsgläubiger allerdings dann nicht die Löschung der Grundschuld ohne die Zustimmung des Schuldners aus der durch die Pfändung erworbenen Rechtsposition betreiben, wenn er nicht ausdrücklich auch das Zustimmungsrecht des Schuldners (Grundstückseigentümers) aus § 1183 S. 1 BGB gepfändet hat (LG Saarbrücken, Beschluss vom 25.5.2009, 5 T 90/09)
    http://lrsl.juris.de/cgi-bin/laende…/sl_frameset.py

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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