Blockheizkraftwerk als Sondereigentum?

  • Vorgelegt wird eine Teilungserklärung, in welcher an dem Heizraum ein Teileigentum des Blockheizkraftwerkbetreibers begründet werden soll. Die Heizungsanlage versorgt die eigene WEG-Anlage. Im Übrigen erfolgt Einspeisung in das öffentliche Netz. Im Gutachten des DNotI von 2004 Nr. 1150 wird für diesen Fall noch die Auffassung vertreten, dass der Heizraum zwingend Gemeinschaftseigentum sein muss. Gibt es da zwischenzeitlich neue Entwicklungen?

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